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Abonnement viertelt. 1 M. 20 Pf. (incl. Jllustr. Unterhaltbl.) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen ReichS- Postanstalten. «»scheint »öchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. In- ftrtionSpreiS: die kleinsp. Zeile 10 Pf. Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. — 4». —— AS SV.Dienstag, den 1k. Mai L8»3. Den Bro-verkaitf betreffend. Da« nachstehende, für den Verwaltungsbezirk der Königlichen AmtShauptmann- schaft Schwarzenberg mit Zustimmung de« Bezirksausschusses, sowie für die Städte Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädte!, Schneeberg und Schwarzenberg aufgestellte Regulativ vom 15. April 1893 wird andurch zur Nachachtung bekannt gemacht. Schwarzenberg, am 3. Mai 1893. Königliche Amtshauptmannschaft. Frhr. v. Wirsing. Die Stadträthe zu Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg u. Schwarzen berg, am 3. Mai 1893. lle. Sretzschmar. lle. Körner. Zieger. Speck, l)e. v. WoyLt. Karns. den HZroöverkauf betv. vom 15. April 1893. 8 1- Jeder Bäcker oder Brodverkäufer hat die Preise und das Gewicht der von ihm geführten Brodsorten an einem, dem Käufer leicht erkennbaren Anschläge an der Verkaufsstelle zur Kenntniß des Publikums zu bringen. - Dieser Anschlag ist der Ortspolizeibehörde zur Abstempelung vorzulegen und so oft zu erneuern, al« eine Aenderung der Preise eintritt. 8 2. Brod aller Art darf nur nach dem Gewichte in Laiben von einem oder mehreren halben Kilogrammen verkauft werden. 8 3- Auf jedem Brode ist durch eine vor dem Backen eingedruckte Zahl oder entsprechende Anzahl von Punkten die Zahl der halben Kilogramme anzugeben, welche es wiegen soll. Altbackenes Brod, welches durch Eintrocknen am Gewicht verloren hat, oder sonst minderwichtiges Brod, muß als solches unter Angabe des Gewichtes in einer für Jedermann erkennbaren Weise bezeichnet werden. 8 4. Bis zum Beweise des Gegentheiles gelten alle in den Verkauf«-, Betriebs und den angrenzenden Wohn-Räumen der Brodhändler vorhandenen Brode als verkäuflich. .. . 3 5. An der Verkaufsstelle muß sich zum Nachwiegen eine geaichte Waage mit den erforderlichen gesichten Gewichten befinden. Die Verkäufer haben auf Verlangen der Käufer die gekauften Brode vor zuwiegen oder das Nachwiegen der letzteren zu gestatten. 8 6. Die OrtSpolizeibehörden haben die in 8 1 erwähnten Anschläge kostenfrei abzustempeln, auch von Zeit zu Zeit wegen genauer Beachtung der Vorschriften dieses Regulativs Revisionen vorzunehmen. 8 7. Brode, welche hierbei minderwichtig gefunden werden und bei denen die vorgeschriebene Kennzeichnung des MinvergcwichteS fehlt, sind anzuschneiden und dem Verkäufer zurückzugeben. „ o 8 o. Gegenwärtige Bestimmungen gelten für den Brodverkauf im stehenden Ge werbebetriebe und im Umherziehen, sowie für den Verkauf des von Landwirthen gebackenen und verkauften Brode«. Verkäufer im Umherziehen haben statt des in 8 1 vorgeschriebenen Anschlages ein, Preis und Gewicht angebende«, abge- stempelle« Verzeichniß und eine Waage mit den nöthigen Gewichten bei sich zu führen und deren Benutzung dem Käufer zu gestatten. 8 S. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen, sowie da« Feilhalten minderwichtigen Brode« werden, soweit nicht andere Strafvorschriften emschlage», mit Geldstrafe bi« zu 150 M. oder Haft bestraft; die Gewerbetreibenden haben hierbei ihre Angehörigen, Gewerbsgehilfen und Dienstpersonen nach Maßgabe der Vorschriften in 8 151 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung de« Reichsgesetzes vom I. Juni 1891 zu vertreten. Auch werden die Ergebnisse der Revisionen (8 6) von den OrtSpolizeibe- hvrden, jedoch ohne Nennung der Namen derjenigen Personen, welche gegen gegenwärtige Vorschriften gefehlt haben, sofort öffentlich bekannt gemacht. 8 iv. Gegenwärtiges Regulativ tritt vom 1. Juni 1893 an in Kraft. Die in einzelnen Gemeinden de« Bezirks getroffenen, denselben Gegenstand betreffenden örtlichen Festsetzungen treten mit diesem Zeitpunkte außer Wirksamkeit. Bekanntmachung. Auf Grund de« Jmpfgesetze» vom 8. April 1874 und der dazu ergangenen Ausführungsverordnung vom 20. März 1875, sowib der weiteren Vorschriften hierzu vom 10. Mat 1886 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die diesjährigen unentgeldlichen öffentliche« Impfungen gleich wie im Vorjahre im Saale des „Feldschlötzchens" Hierselbst stattfinden, und zwar in nachstehender Reihenfolge: I. Zur Erst-Jmpfung kommen Wontag, den 29. Wai, Nachmittags 3—5 Mr diejenigen impspflichtigen Kinder, deren Namen mit bis IV, Dienstag, den 30. Wai, Nachmittag 3—5 Mr diejenigen, deren Namen mit <d bis L anfangen. Jmpfpflichtig sind alle diejenigen Kinder, welche u) im Jahre 1892 geboren sind und nicht bereit« nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern überstanden haben, d>in früheren Jahren geboren sind und der Jmpfpflicht noch nicht genügt haben, oder wegen Krankheit ärztlicherseits von der Impfung vorläufig befreit, oder in den beiden letzten Jahren ohne Erfolg geimpft worden sind. Sämmtliche zur Erft-Impfung gekommenen Kinder find Dienstag, den 0. Juni, Nachmittag 3—5 Mr zur Nachschau vorzustellen. II. Die Wiederimpfung (nach zurückgelegtem 12. Lebensjahre) erfolgt Sonnabend, den 3. Juni, Nachmittag 3 Mr für diejenigen Kinder, welche u) im Jahre 1881 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnisse in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden haben, oder mit Erfolg geimpft worden sind, 5) in früheren Jahren geboren sind und der Jmpfpflicht noch nicht genügt haben, oder wegen Krankheit ärztlicherseits von der Wiederimpfung vor läufig befreit, oder in den letzten Jahren erfolglos wiedergeimpft worden sind. Zur Nachschau find diese Kinder Sonnabend, den 10. Juni, Nachmittag 3 Mr vorzustellen. Die Impfungen werden vom Jmpfarzt Herrn vr. moci. Schlamm hier vorgenommen. Besondere Bestellzettel werden nicht ausgegeben. Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleibern gebracht werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder werden hierdurch unter Hinweis auf die in 8 14 Abs. 2 des ReichSimpfgesetzeS angedrohten Strafen aufgefordert, mit ihren unter la und 5 bezeichneten impfpflichtigen Kindern oder Pflegebe fohlenen in den anbcraumten Impfterminen zu erscheinen und die geimpften Kinder zur festgesetzten Zeit zur Nachschau zu bringen. Es ist Jedermann freigestellt, die Erst- oder Wieder-Impfung der Kinder durch Privatärzte bewirken zu lassen. In diesem Falle sind jedoch die Eltern, Pflegceltern oder Vormünder verpflichtet, bis Ende September laufenden Jahres mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder erfolgt ist, oder au« welchem gesetzlichen Grunde sie zu unterbleiben hatte. Diejenigen, welche die Führung dieses Nachweises unterlassen, werden mit Geldstrafe bis zu 29 Mark und diejenigen, deren Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung ganz entzogen geblieben sind, mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Eibenstock, den 12. Mai 1893. Der Stadtrath. In Stellvertr.: Landrock. HanS. Bekanntmachung. Am 15. Mai dieses Jahres ist der 2. Termin der diesjähr igen städtischen Anlagen fällig gewesen. Zu dessen Entrichtung ist eine 3wöchige Frist nachgelassen, was mit dem Bemerken bekannt gegeben wird, daß nach Ablauf dieser Frist ohne vorherige persönliche Erinnerung da» Zwangsverfahren eingeleitel werden wird. Gleichzeitig wird hiermit nochmal« an die unverzügliche Bezahlung de« 1» Einkommenstenertermins erinnert. Eibenstock, den 15. Mai 1893. Der Rath der Stadt. I. V.: Landrock. Beger. Pflichtfeuemehr Schönheide. Dienstag, den 23. Mai 1893 : I- Zug (Häuser 1-33, 278-415, 457-467) Nachmittags 2 Uh», II. Zng (Häuser 35-92, 193-277, 418—456) Nachmittags 3 Uh», III. Zug (Häuser 93-192) Nachmittag« '/,5 Uhr. Versammlungsortr Für den I. und II. Zug: Yathhauspkah. Für den III. Zug: Holraum des Armenhauses. Schönheide, am 13. Mai 1893. »vrA«,», Aeuerlöfchdirektor.