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Findet derselbe den Gesundheitszustand der Thiere unverdächtig und die Zeugnisse in Ordnung, so hat er dem Einführenden einen Einfubr- erlaubnißschein auszustellen. Dagegen sind Sendungen, welche den vorstehend aufgeführten Be stimmungen nicht entsprechen, Thiere, die von dem untersuchenden Grenz oder BezirkSthierarzte mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, ferner Thiere, die mit kranken oder verdächtigen Tbieren zusammen befördert oder sonst in Berührung ge kommen sind, endlich alle Rinder, welche aus einem Sperrgebiete stammen, welche« als mit ter Lungenseuche behaftet bezeichnet worden ist, an der Eintrittsstation zurückzuweisen. Den Grund der Zurückweisung hat der untersuchende Thierarzt auf dem Zeugnisse anzugeden und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Die erfolgte Rückweisung und der Anlaß zu derselben ist von dem Thierarzte unter Abgabe des mit dem erforderlichen Einträge versehenen Zeugnisses (Passe«) sofort dem betreffenden Grenzpolizeibeamten zum melden. Dieser hat unter Weitergabe de« Zeugnisses der betreffen den Grcnzzollbehörde schleunigst Mittheilung von dem Vorgänge zu machen. Die Grenzzollbehörde hat sodann ohne jeden Verzug der politischen Behörde dcS in Frage kommenden österreichischen Grenzbezirkes, auS welchem die Ausfuhr stattfindet, die erfolgte Zurück weisung und den Anlaß hierzu anzuzeigen. Wird eine solche Krankheit an eingeführten Thieren erst nach er folgtem Grenzübertritte innerhalb des Königreiches Sachsen wahrgenom men, so ist der Thatbestand unter Zuziehung des zuständigen BezirkS- thierarzte« protokollarisch festzustellen, und dieses Protokoll, welches neben den äußeren Erscheinungen der Krankheit auch diejenigen That- sachen eingehend darzulegen hat, welche auf Zeit und Ort der Entstehung der Seuche einen Rückschluß gestatten, von rem betreffenden Bezirksthier- arzte mit größter Beschleunigung direkt an das Ministerium des Innern einzusenden. Ein Rücktransport, welcher mit der Gefahr weiterer Seuchen verschleppung verknüpft sein würde, findet in solchen Fällen nicht statt. Vielmehr liegt dem betreffenden BezirkSthierarzte die Verpflichtung ob, sofort die nach Maßgabe der in dem Reichsseuchengesetze enthaltenen Vorschriften erforderlichen Maßregeln zu ergreifen. Ein Einschleppungsfall ist schon dann als vorhanden zu erachten, wenn an eingeführken Thieren eine übertragbare Krankheit überhaupt festgestellt ist. Der Nachweis, daß eine Uebertragung der Krankheit von den cingeführten Thieren aus andere stattgefunden hat, erscheint hier bei nicht erforderlich. VI. Der Weideverkehr zwischen Sachsen und Böhmen ist unter der Be dingung gestattet: 1) daß die Eigenthümer der Heerden beim Grenzübertritte ein Verzeich- niß der Thiere, welche sie auf die Weide bringen wollen, mit der Angabe der Stückzahl und der charakteristischen äußeren Merkmale derselben zur Prüfung und Beglaubigung vorlegen, und 2) daß die Rückkehr der Thiere nur nach Feststellung ihrer Identität bewilligt werden kann. Bricht während der Weidezeit eine für die betreffende Thiergattung ansteckende Krankheit unter einem Thcile der Heerden, oder auch nur an einem weniger als 20 Kilometer von dem Weideplätze entfernten Orte oder auf jener Straße, auf welcher die Rückkehr der Heerde zur Grenzstation erfolgen soll, aus, so ist die Rückkehr des Viehes nach Sachsen bez. Böhmen untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futter mangel, schlechte Witterung u. s. w.) eine AuSnohme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der von der Seuche noch nicht ergriffenen Thiere nur unter Anwendung von durch die zuständigen Behörden zur Verhinderung der Seuchenverschleppung vereinbarten Sicherheitsmaßregeln erfolgen. VII. Die Bewohner von nicht mehr als 5 Kilometer von der Grenze ent fernten Ortschaften dürfen die Grenze in beiden Richtungen zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an den Pflug oder an ein Fuhrwerk gespannten Thieren überschreiten, jedoch nur zum Zwecke landwirthschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes und unter Beobachtung der bestehen den Zollvorschriften. Dresden, den 30. Januar 1893. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Ireitag, den 10. Aeöruar 1893, von Monn, v.11 Mr sm im Amtsgerichtsgebäude zu Eibeuftotk. Schwarzenberg, am 4. Februar 1893. Die Königliche Amtshauptmnnnschaft. Frhr. v. Wirsing. Erledigt hat sich das im 144. Stück diese» Blattes von 1892 hinter dem Handarbeiter Friedrich Grimm, gen. Glas, erlassene Ausschreiben de« Unterzeichneten durch Grimm'« Verhaftung. Eibenstock, am 4. Februar 1893. Der Königliche Amtsanwalt. Warneck. Bekanntmachung. Dem Klempnergehilfen Carl Ernst Schellcnberger in Eibenstock ist an Stelle seines vom Stadtrath zu Kirchberg ausgestellten, angeblich in hiesiger Stadt verlorenen Arbeitsbuche« ein neues Arbeitsbuch ausgestellt worden, wa« zur Verhütung von Mißbrauch hierdurch bekannt gegeben wird. Eibenstock, den I. Februar 1893. Der Rath der Stadt. »i-. Körner. Han«. Bekanntmachung, das gewerbsmäßige Schlachten und Verpfunden von Viehstncken betreffend. Wiederholt ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß Personen, welche weder den Schlächtereibctricb als Gewerbe angemeldet, noch auch eine genehmigte Schlacht- hau«anlage zu ihrer Verfügung haben, Viehstücke nicht für den eigenen Bedarf, sondern zum Zwecke de« Fleischverkaufs schlachten, bez. schlachten lassen. Es wird daher darauf hingewiesen, daß da« gewerbsmäßige Schlachten und Verpfunden von Viehstücken nur feiten Derjenigen, welche diesen Gewerbebetrieb vorschriftsmäßig angemeldet haben und nur in behördlich genehmigte» Schlacht häusern stallfinken darf, Zuwiderhandlung aber nach 88 148 bez. 147 der Ge werbeordnung bestraft werden. Eibenstock, den 2. Februar 1893. Der Rath der Stadt. »i-. Körner. Han« Bekanntmachung. In Gemäßheit einer Verordnung de« Königlichen Ministeriums des Innern vom 24. Januar 1893, die Erstattung der im Jahre 1892 aus der Staatskasse bestrittenen Entschädigungen für Rinder und Pferde betreffend, ist für jedes der ausgezeichneter» a. Rinder ein Jahresbeitrag von vierundzwanzig Pfennigen, b. Pferde ein solcher von elf Pfennigen zu erbeben. Die Besitzer von Rindern und Pferden in hiesiger Stadt werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß in der nächsten Zeit ein Beamter deS Stadtraths die Beiträge abholen wird. Eibenstock, den 3. Februar 1893. Der Rath der Stadt. vi-. Körner. Hans. Hagesgeschichte. — Deutschland. Zur Beseitigung der chro nisch gewordenen Beschluß Unfähigkeit de« Reichstage« werden jetzt allerhand Heilmittel vor geschlagen. Auf der einen Seile ist man mit der Versicherung bei der Hand, daß nur die Gewährung von Diäten eine durchgreifende Abhilfe schaffen könne, rvährend doch da« letzthin ebenfalls recht schwach be setzte preußische Abgeordnetenhaus hinlänglich beweist, daß damit allein wenig zu erreichen wäre. Von anderer Seite will man durch irgendwelche Straf bestimmungen den besseren Besuch der ReichstagS- mitglieder erzwingen. Wo würde man alsdann aber noch geeignete Persönlichkeiten finden, die geneigt wären, ein Mandat zum Reichstage anzunehmen? Wir meinen, so schreiben die .Bert. N. N.", daß sich auf andere und bessere Weise eine weit wirksamere Abhilfe erzielen ließe. Man brauchte nur eine ent sprechende Abänderung der Geschäftsordnung durch- zusühren. Nach den bisherigen Bestimmungen ge hört die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder, da« heißt die Anwesenheit von 199 Mitgliedern (397 giedt es im Ganzenj zur Beschlußfähigkeit. Da« ist eine weit höhere An zahl al« in irgend einem mchtdeutschen Parlament erforderlich ist. Man dürfte diese Zahl getrost um 50—60 herabsetzen. Dann würde wohl nur noch in seltenen Fällen eine Sitzung wegen Beschlußun fähigkeit de« Hause« abgebrochen werden müssen. Trägt man in dieser Hinsicht Bedenken, so könnte man e« für alle endgiltigen Abstimmungen über Gesetzent würfe bei der bisherigen Bestimmung lasten. — Von gut unterrichteter Seite wird bestätigt, daß der Kaiser kürzlich bei der Vorstellung der dem nächst in da« Heer eintretenden Kadetten in scharfen Ausdrücken die noch immer vorkommenden Soldaten mißhandlungen gegeißelt hat. Der Monarch be tonte auch, daß solche Ausschreitungen von allen un seren Gegnern im Auslande und von den Feinden der bestehenden Staat«- und Gesellschaftsordnung im Jnlande mit Eifer aufgegriffen und für ihre Zwecke verwerthet würden. Die kaiserliche Ansprache machte auf alle Hörer einen tiefen Eindruck und wird hoffentlich auch in weiteren Kreisen ihre Wirkung nicht verfehlen. — Mit dem schwedischen Kochtopf hat man in einzelnen Kompagnien Versuche angestellt, die so günstig ausgefallen sind, daß sie auf größere Truppen verbände au-gedehnt werden sollen. Der schwedische Kochtopf besteht bekanntlich aus einem mit Wolle, Werg oder Heede ausgepolsterten und fest verschließ baren Kasten, in welchen ein Kochgefäß genau einge paßt ist. Die zu kochenden Speisen werden in diesem Gefäß über Feuer nur bi« zum Sieden erhitzt und dann wirb diese« Gefäß in die Kiste verschlossen. In ungefähr 3 Stunden sind die Speisen, sei e« Fleisch oder Gemüse, vollkommen gar; suppenartige Gemüse sollen sich bei dieser Zubereitung besonder« wohl schmeckend und kräftig erweisen. Andererseits haben die Versuche gezeigt, daß der Inhalt des Gesäße» auch nach 10 Stunden und selbst bei 12 Grad Frost noch heiß war. Die Vorzüge re» schwedischen Kochtopfes für Soldaten sind demnach bei Manövern und auf Märschen, wie auch in einem Feldzüge, wo oft genug keine Zeit zum Abkochen vorhanden ist, oder dasselbe unterbrochen werden muß, überaus groß. — Der Gouverneur von Kamerun veröffent licht eine amtliche Bekanntmachung, laut der die Aus übung der Jagd auf Elefanten und Fluß pferde in dem ihm unterstellten Distrikt nur gegen Erlös eine« Erlaubnißscheinc« gestattet ist; die Ge bühr beträgt 2000 bi« 5000 Mk. für gewerbsmäßigen Betrieb; für Personen, die sich im Schutzgebiet auf hatten und, ohne in amtlichem Dienst oder dem einer dort angesessenen Firma oder Erwerbsgesellschaft zu stehen, privatim die Jagd auSüben wollen, ist der Mindestsatz auf 200 Mk. ermäßigt. Forschungsreisende erhalten in letzterem Fall den Erlaubnißschein kostenfrei. — Oesterreich-Ungarn. Im österreichischen Abgeordnetenhause befürwortete im Laufe der Budget debatte Graf Kannitz bei dem Titel .Hochschulen" die Zulassung der grauen zu den Universitäten, namentlich zu medizinischen Studien; wenn in Deutsch land der bezügliche Antrag Baumbach« durchginge, so wäre da« ein mächtiger Impuls für die Entwickel ung der Frage. Der Redner empfahl auch die Zu lassung der Frauen zur Apothekensührung, für die sie wegen ihres Reinlichkeit«- und Ordnungssinne«, sowie wegen ihrer Gewissenhaftigkeit sehr befähigt wären. Locale und sächsische Rachrichten. — Eibenstock. Wie wir in Erfahrung gebracht haben, wird von den Theilnehmern an der hiesigen Stadtfernsprech - Anlage die Fernsprech - Verbindung zwischen Eibenstock und Zwickau u. s. w. nicht in dem Maaße benutzt, wie seiner Zeit erwartet wurde. Nach den bisher aufgekommenen Einnahmen an Vergütungen für die geführten Gespräche nach auswärt« werden