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Amts- und Anzeigeblatt für dcn MW-- «M des Amtsgerichts WaMck MZ- srrtionSpreiS: die kleinsp. ten, sowie bei allen ReichS- Z-ie io Pf und dessen Amgeöung. Posanstal^ Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. — tl. Za-r«-«g. V3. Sonnabend, den 23. Juni L8S4 Ae ZmliMs- Md MrsiersilhmN ter Hm- MrbetMntm i>er Wedeni M Wirkerei beir. Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. März 1894 erstreckt sich _ vom 2. Juli 1894 an die LersicherungSpflicht nach Maßgabe des ReichSgcsetzeS vom 22. Juni 1889, die JnvaliditätS- unv Altersversicherung betr., auch auf solche selbständige Ge werbetreibende (Hausgewerbetreibende), welche sich in eigenen BetriebSstütken im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden, (Fabrikanten, Fabrik kaufleute, Handelsleute) mit Weberei, Wirkerei und Maschincnstrickerei beschäftigen. Der Versicherungspflicht unterliegen auch die zur Herstellung der Gewebe und Wirkwaaren erforderlichen Nebenarbeiten, wie Spulerei, Schlichterei und Scheererei. Dagegen unterliegt die weitere Bearbeitung — Appretirung, Con- fection — der Gewebe und Wirkwaaren nur dann der Versicherung, wenn diese Arbeiten in den Betriebsstätten der HauSweber und HauSwirker nebenbei au«- gesührl werden. Alle hiernach versicherungSpflichtigcn Hausgewerbetreibenden, welche keiner Krankenkasse (Orts-, Betriebs-, Bau-, Innungs-Krankenkasse oder KnappschaftS- kasse, einschließlich der Gemeindekrankenversicherung) angehören, haben wegen der Invalidität«- und Altersversicherung spätestens am dritten Tage nach Beginn der die Versicherung begründenden Beschäftigung sich selbst anzumelden. Die Anmeldung hat in derjenigen Gemeinde, in welcher sich die BeiriebS- stätte des Hausgewerbetreibenden befindet, zu erfolgen. .Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldung, sowie über die Meldestelle hat die Gemeindebehörde nach Gehör der etwa bethciligten Krankenkassen zu treffen. Alle Hausgewerbetreibenden der Weberei und Wirkerei im Verwaltungs bezirke, welche am 2. Juli dieses Jahre» versicherungspflichtig werden und keiner Krankenkasse angehören, haben sich daher spätestens am 5. Juli dieses Jahres bei der Gemeindebehörde bez. Meldestelle zur Versicherung selbst anzumelden. Zuwiderhandlungen gegen diese Meldepflicht sind nach der Verordnung des Königl. Ministeriums des Innern vom 28. Mär; 1894 mit Geldstrafe bi» zu 100 Mk. zu bestrafen. Schwarzenberg, am 20. Juni 1894. Königliche Amtshau-tmannschast. Frhr. v. Wirstng. St. Auf Folium 213 des Handelsregisters für die Stadt sind heute die Firma ^Vvielmuilvr in Eibenstock für die Zweigniederlassung einer in Chemnitz unter derselben Firma bestehenden Hauptniederlassung und als deren Inhaber die Kaufleute o. Herr Lsist kodsri NsilimüIIsi' in Lhtmnitz, b. Herr Lisius Wsillmiilloi' in Limdach, c. Herr Dsrl llruno AksistmiMsr in Sorna, st. Herr tbsx VVsickmiMsr in Ännaberg, sowie als Prokurist Herr Kaufmann Igoriir Akückllsr in Lhemnitz eingetragen worden. Eibenstock, am 20. Juni 1894. Königliches Amtsgericht. Kautzsch. Ttzr. Bekanntmachung, den Johannis Markt betr. Anläßlich des am 25. und 26. Juni 1894 Hierselbst statt findenden Johannismarktes werden hiermit zur gehörigen Nachachtung folgende An ordnungen in Erinnerung gebracht: 1) Der Jahrmarkt beginnt Montag früh unv dauert bi« Dienstag Abend 11 Uhr. 2) An dem vorhergehenden Sonntag kann bereit« Nachmittags von 2 Uhr ab mir Eßwaaren feilgehalken und können CarousselS und Schaubuden geöffnet werden. 3) Nach Beendigung de« Jahrmarktes sind die Buden alsbald zu schließen und die Maaren von den offenen Ständen zu entfernen. Der Verkauf in den Jahrmarktsbuden ist nur bis Abend« 10 Uhr gestaltet; das Einpacken der Maaren in die Kisten rc. muß spätestens um 11 Uhr Abend« beendet sein. Da« Abfahren eingepackter Kisten unv gepackter Wagen hingegen ist noch an der darauffolgenden Mittwoch gestattet. 4) DaS Feilhalten mit Bier, Branntwein und anderen geistigen Getränken außerhalb der concessionirten Schankstätten ist verboten. 5) Buden, in denen Eßwaaren feilgcboten werden, sowie CarousselS, Schau keln, Schieß- und Schaubuden sind Abend« spätestens um 10 Uhr zu schließen. 6) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werken, soweit nicht bereit« in den bestehenden Gesetzen Strafen angedroht sind, mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft. Eibenstock, den 21. Mai 1894. Der Rath der Stadt. Vr. Körner. Gnllchtel. Bekanntmachung, die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betreffend. Da nächsten Sonntag, als dem Tage vor dem Jahrmärkte, vorauSstchttich ein größerer Geschäftsverkehr stattfindet, so hat der unterzeichnete Stadtralb be schlossen, daß an diesem Tage der Geschäftsbetrieb in allen Verkaufsstellen, sowie die Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handels gewerbe, während 9 Stunden nnd zwar in der Zeit von 1t Uhr Vormittags bis 8 Uhr Nachmittags mit Ausschluß der Zeit des Nach- mittagSgotteSkiensteS von 1—2 Uhr gestaltet sein soll. Der Verkauf der bereits vor dem VormiltagSgotteSdienste gestatteten Waaren bleibt außerdem zulässig. Eibenstock, den 21. Juni 1894. Der Rath der Stadt. »i-. Körner. Gnüchtel. Bekanntmachung. Der 2. Landrententermin für 1894 ist bis spätesten« den 3V. Juni dfs. Js. bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung anher zu bezahlen. Eibenstock, am 22. Juni 1894. Der Rath der Stadt. l»r Körner. Bg. Hras-Versteigerung aus Auersöerger Staalssorstrevier. Die diesjährige GraSnutzung der Posthalterwiese 11V. i. Parz. Nr. 8 bis 23 an der Brücke bei Muldenhammcr und der Förster- und Gnüchtel- wiesen UV. U. Parz. Nr. 8 bi« 71 an der Eibenstock-Schneeberger Straße oberhalb Wolfsgrün soll Donnerstag, den 28. Juni 1894 gegen sofortige Bezahlung und unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu gebenden Bedingungen meistbietend versteigert werden. Zusammenkunft: früh 8 Uhr auf der Posthalterwiese an der Brücke bei Muldenhammer und Vormittags 10 Uhr an der Straße oberhalb Wolfsgrün. K.Sorstrevierverwaktnng Äuersberg i. Eibenstock «. K. Aorstrentamt Eibenstock, Lehmann. am 20. Juni 1894. I. V.: Srnckner. Hagesgeschtchte. — Deutschland. Die nach Afrika ange- worbenen Mannschaften hatten bisher bei In validi- tätSfällen keine Ansprüche an den Staat zu stellen; da« dürfte jetzt ander« werden. Wie verlautet, sind bereit« Gesetzesparagraphen au«gearbeitet, die den afrikanischen invaliden Veteranen Pensionsansprüche bei einlretcnder Invalidität gewährleisten; der Reichs tag dürste sich schon in der nächsten Session mit dieser Angelegenheit zu beschäftigen haben. — Die ehemalige Ersatzreserve ist durch da» Gesetz vom 3. August 1893 aufgehoben, ihre Ausbildung erfolgt von diesem Jahre an nur zum Zwecke de« Krankenwärterdienste«. Bei jedem Armee korps werden in diesem Jahre 40 Ersatzreservisten einberusen. Sie erhalten bet dem vierten Bataillon zunächst eine vierwöchentliche Ausbildung mit der Waffe; die nächsten sechs Wochen der ersten Uebung, sowie die beiden folgenden Hebungen von sechs und vier Wochen werden sie in Garnisonlazarethen ver wendet, um al« Krankenwärter für Reserve- und FestungSlazarethe ausgebildet zu werden. — Die Berufsgenossenschaften werden häufig von privater Seite um Ueberlassung von Ma terial für statistische Erhebungen oder um Mittheilung von Adressen für kaufmännische Zwecke aus einzelnen Bezirken oder für einzelne Gewerbezweige angegangen. Derartige Gesuche sollen künftig, dem »B. T." zufolge, auch gegen Erstattung der Kosten, keine Berücksichtig ung mehr finden, soweit e« sich nicht um Material handelt, welche« zu amtlicher Veröffentlichung benutzt wird. — Meiningen. Der Landtag de« Herzogthum« verhandelte in seiner Dienstag» - Sitzung über eine Petition de« Evangelischen Bunde» de» Kreise» Hild burghausen betr. die Ausschließung der Jesui ten au« dem Herzogthum Meiningen. Der Referent empfahl, die Petition im Namen de» PetitionSauS- schusse» der Regierung zur Kenntnißnahme zu über weisen, da die Entscheidung de« BunkeSrath« in dieser Angelegenheit noch au-stehe; im Falle der Aushebung de« Jesuitengesetzc» aber Maßnahmen zu treffen, durch die der Jesuitenorden au» dem Herzogthum ausge schlossen bleibe. Dieser Antrag wurde gegen eine Stimme angenommen. Nach einer Erklärung de« Staat-Minister« l)r. Heim wird die Herzogliche Re gierung ini BundeSrath gegen die Aufhebung de« Jesuitengesetzes stimmen. — Metz, 18. Juni. Wie die »Lothr. Ztz." meldet, findet am 18. August einige hundert Meter