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Amts- und Anzeigeblatt für den . -UM- Wrk des Ämtsgmchls LidenM MMZ serttonSpreiS: die kleinsp. ten, sowie bei allen Reichs- Z-« >o« und dessen Amgebnng. 4. Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. 40. Z«ßr««»«. Dienstag, den 10. Januar 18S3. Bckanntmachnng, betreffend den Eintritt zum Dienst als dreijährig Freiwilliger oder als vierjährig Freiwilliger. 1) Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17 Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Marine einlreten, falls er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat. 2) Wer sich freiwillig zu drei- oder vierjährigem aktiven Dienst bei einem Truppen- lMarine-) theil melden will, hat vorerst bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz- Kommission seines Aufenthaltsortes die Erlaubniß zur Meldung nachzusuchen. 3) Der Civilvorsitzende der Ersatz-Kommission giebt seine Erlaubniß durch Er- theilung eines Meldescheines. Die Eriheilung des Meldescheines ist abhängig zu machen: s. von der Einwilligung des Balers oder des Vormunde«, i>. von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civilverhälinisse nicht gebunden ist und sich untadelhast geführt hat. 4) Die mit Meldeschein versehenen jungen Leute haben sich ihrer Annahme wegen unter Vorlegung ihres Meldescheines an den Kommandeur de« Truppen- (Marine-) theil« zu wenden, bei welchem sie dienen wollen. Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5) Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eine« Annahmescheines. 6) Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet, sofern Stellen offen sind, nur in der Zeit vom 1. Oktober bi« 3l, März statt. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militär-MusikkorpS einzutrclcn wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein ver sehenen jungen Leute, ganz besonder« aber die, welche zum drei- oder vier- jährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, bi« 3l. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstell ung am nächsten I. Oktober. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihre« Meldescheines bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 7) Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten, welche als dreijährig-Frei- willige eingestellt werden, wird die Vergünstigung zu Theil, sich den Truppen- (Marine-) theil, bei welchem sie dienen wellen, wählen zu dürfen. Außerdem haben sie den Vortheil, ihrer Militärpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens der Unteroffizier«- Charge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den CivilversorgungS- schein bereit« vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben zu können. 8) Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten, welche bei der Kavallerie al« Vierjährig-Freiwillige eingestellt werden, erwächst, wenn sie dieser Ver pflichtung nachkommen, außerdem noch die Vergünstigung, daß sie in der Land wehr I. Aufgebot« nur drei statt fünf Jahre zu dienen haben. 9) Diejenigen Mannschaften, welche freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Uebungen während de« Reserveverhältnisses in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Lanrwehrkavallerie im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 10) Militärpflichtigen, welche sich im MusterungS-Termin freiwillig zur Aushebung melden, erwächst dagegen hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder de« Truppentheils nicht. Dresden, den b. Januar 1893. Kriegs-Ministerium. von der Planitz. Erlatz, die Anmeldung zur Rekrutirungs-Stammrolle betreffend. Die Militärpflichtigen in den Aushebungsbezirken Schwarzenberg und Schnee berg werden hierdurch aufgefordert, sich gemäß Z 2b der deutschen Wehrordnung »vm 22. November 1888 innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Aeöruar 1893 zur Aufnahme in die RekrutirungS-Siammrolle anzumeldcn. Die Anmeldung hat bei der OrtSbehörde desjenigen OrkeS zu erfclgen, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernde« Aufenthalt hat. Al« dauernder Aufenthalt ist anzusehen: a. für militärpflichtige Dienstboten, Hau«- und WirlhschaftS-Beamte, HandlungSdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen, k. für militärpflichtige Studirende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehr anstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten angehören, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei »er OrtSbehörde seines Wohnsitzes. Bei der Anmeldung ist von den im Jahre 1873 geborenen Militärpflichtigen, wenn deren Anmeldung nicht im Geburtsorte selbst erfolgt, da« Geburts- zcugnitz, von allen Militärpflichtigen au« ten früheren Altersklassen aber der Loosnngsschein vorzulegen Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anzumelben haben, zeitig abwesend, so Hal die Anmeldung durch die betreffen den Eltern, Vormünder, Lehr- und Brod- oder Fabrikherren innerhalb de« be merkten Zeitraumes zu erfolgen. Militärpflichtige, welche die vorgeschriebene Anmeldung zur RekrutirungS- Stammrolle unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bi« zu 30 Mark oder mit Haft bi« zu 3 Tagen bestraft. S ck> w a r z e n b e r g, am 22. Dezember 1892. Der Civilvorsitzende der Ersatz-Commission in den Aus- helmngsbezirkcn Schwarzenberg und Schneeberg. Frtzr. v. Wirsing. St. Zwangsversteigerung. Da« im Grundbuche auf den Namen verw. Nüknvl geb. Lehmann eingetragene Grundstück: Haus mit Garten Nr. 244 de« Brandcataster« und Nr. 207u und 207 k des Flurbuch« Abiheilung Folium 234 de« Grundbuch« für Eibenstock, geschätzt auf 2294 M., soll an hiesiger Gerichtsstelle zwangsweise versteigert werden und ist der 7. Aeöruar 1893, vormittags 10 Mr als Anmeldetermin, f""" der 23. Aeöruar 1893, Mrmittags 10 Mr als Bersteigerungstermin, der 4. Wär; 1893, Mrmittags 10 Mr al« Termin zu Verkündung des Vertheiluugsplans anberaumt worden. Die Realberechtigten werden aufgefordert, die auf dem Grundstücke lasten den Rückstände an wiederkehrenden Leistungen, sowie Kostenforderungen, spätestens im Anmeldetermine anzumelden. Eine Uebersichl der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres RangverhältnisseS kann nach dem Anmeldetermine in der Gerichtsschreiberei de« unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Eibenstock, am b. Januar 1893. Königliches Amtsgericht. Kautzsch. Gruhle, G.-S. Bekanntniachnng, die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Rekrutirungsstamm rolle betreffend. In Gemäßheil der gesetzlichen Vorschriften und unter Hjnwei« auf den Erlaß deS Civilvorsitzenden der Ersatz-Commission in den Aushebungsbezirken Schwarzenberg und Schneeberg, Herrn AmtShauptmann Freiheit v. Wirsing in Schwarzenberg, vom 22. Dezember 1892, abgedruckt im Erzgxbirgischen VolkS- sreunde und im hiesigen Amts- und Anzeigeblatte, werden die hier dauernd auf hältlichen Militärpflichtigen u. welche im Jahre 1873 geboren, sowie d. welche in den Vorjahren zurückgcstellt worden sind, hiermit aufgefordert, sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar öis zum 1. Aeöruar dss. Is. in der hiesigen RatbSexpedition zur RekrutirungSstammrollc anzumelden. Derselben Verpflichtung unterliegen Diejenigen, die hier zwar keinen dauern den Aufenthalt haben, aber deren Wohnsitz und bez. Gerichtsstand sich hier befindet. Die Militärpflichtigen au« den früheren Jahrgängen Haden ihren LoosungS- schein, die im Jahre 1873 anderwärts geborenen Militärpflichigen da- GeburtS- zeugniß mit zur Stelle zu bringen. Sind Militärpflichtige, welche sich hier zur Stammrolle anzumelden haben, zeitweilig vor hier abwesend (auf der Reise begriffene HandlungSdiener, auf der See befindliche Seeleute u. s. w.) so hat die Anmeldung durch die betreffenden Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren zu erfolgen. Diejenigen, welche die vorgeschriebene Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, werden mit Geldstrafe bi« zu 30 Mark oder mit Haft bi« zu 3 Tagen bestraft. Eibenstock, den 4. Januar 1893. Der Rath der Stadt. »w. Körner. Han«. Bekannt«! achnng. Die in den beiden Hausgrundstücken Hintere Rehmerstraße 6 und untere Crottenseestraße 13 unter dem Rinderdestande ausgebrochene Maul- u. Klanen- senche ist erloschen. Eibenstock, den ö. Januar 1893. Der Rath der Stadt. vw. Körner. Han».