Volltext Seite (XML)
Amts- und Anzeigeblatt für den LeM -es Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung triebe 18S4 rnd mung aus ge betr. üg C. Li-. Körner Hans. :enhdfg. Beger. Hans. uftasscr hier ?II«l>8. mit auf jaltungtbl. en Beweise chme beim Kindes tantel ist Aahnhof unterzeichneten Petition seineUeberzeugung aus, daß eine Zustimmung de» BundeSrathS zu den Beschlüssen des Reichstags nicht zu erwarten sei, und betonte, daß diese ablehnende Haltung deS BundeSrathS auch der persön lichen Anschauung Sr. Majestät wie der Anschauung der königlichen Regierung entspreche. — Die .B. N. N." schreiben hierzu: Die Aeußerung des König» von Württemberg über den voraussichtlichen Erfolg de» ReichStagSbeschlusse« über das Jesuitengesetz hat die lebhafteste Wirkung hervorgerufen, hüben freudigste innigsten . Iran. p»- -kt- >r«- >.KIt »wacheVer- mung, Ap- >iele Jahre. :eit, Jeder- heilen, wie ie ich ungc- von befreit ns. Königl. xter. lauer. auerkraut, . S. Gd- Abonnement viertelt, l M. 20 Pf. (incl. Jllustr. Unterhaltbl.) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen ReichS- Postanstalten. e General- neral- Abeuds llr« leoktea uml so un- kv»" Keill; ie nirxentts a vroxeris, mukelge- > Dampf- e Stämme Ilig zu ver- strentamt. Stanae»- e Gurken, rr-Walta- -aS Pfund Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionSpreiS: die kleinst). Zeile 10 Pf. rzen ich und für Uten act cifft seiner ung wegen z ihn selbst ehlen. Nur st 50 Pf Am 15. Mai 189-1 ist der zweite Termin der diesjährigen Commun- anlagen fällig. ES wird die» mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß nach Ablauf der achttägigen Zahlungsfrist gegen etwaige Restanten das Zwangsvollstreckungs verfahren eingeleitel werden wird. Der Gemeinderath zu Schönheide. 'fel'n, troffen und Die Einkommensteuer per I. Termin 1894 ist sofort zu bezahlen, widrigen Falles die Säumigen der Königl. BezirkSsteuereinnahme zu Schwarzen berg angezeigt werden müssen. Die Schulgelder und Gemeindeanlagen, welche bisher noch im Rück stände sind, sowie ältere Reste sind ebenfalls bei Vermeidung sofortiger Exccution sofort zu bezahlen. Schönheiderhammer, den 17. Mai 1894. Der Gemeinderath. Poller. Wegen Erkrankung eines Beamten wird die Expeditionszeit der Stadt kasse unv Steuereinnahme bis auf Weiteres auf die Stunden Vormittags von 10—12 Uhr und Nachmittags von 2—4 Uhr festgesetzt. Eibenstock, am 18. Mai 1894. Der Rath der Stadt. »e Körner Auf das Jahr 1893 sind die Beiträge zur land- und forstwirth- schaftlichen Berussgenossenschast für das Königreich Sachsen durch Be schluß der Genossenschaftsversammlung auf 1,?5 Pfennig für jede beitragspflichtige Steuereinheit festgesetzt werden. Es wird hiermit zur Kenntniß gebracht, daß daS Unternehmerverzeichniß nebst Heberolle vom 10. bis 24. ds. Mts. 14 Tage lang in der Expedition deS Unterzeichneten zur Einsicht der Beteiligten ausliegt. Schönheiderhammer, den 10. Mai 1894. Der Gemeinderath. gewiß nicht unerhebliche Aeußerung gcthan. Am Pfingstsonntag empfing der König eine Deputation der württembergischen Synodalversammlungen, die eine Petition überreichte, welche in dem Gesuche gipfelt: Seine Majestät wolle allergnädigst verfügen, daß die württembergischen Stimmen im BundeSrath gegen die Aufhebung deS Verbote» der Zulassung de» Je suitenorden» abgegeben werden. Der König sprach bei der Entgegennahme der von der überwältigenden Mehrheit aller Mitglieder der Synodalversammlung Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. 4l. Jahrgang. Sonnabend, den 19. Mai Die erste diesjährige Uebung der städtischen Pflichtfcucrwchr wird Sonntag, den 20. Wai d. Zs., früh 6 Mr abgehalten. Es stellen hierzu die Mannschaften der Spritzen 1, 2 und 3, sowie die Absperr- und Wachmannschaften n. s. w. im Hofe des Herrn Stadtrath Friedrich Brandt, -ne Mannschaften der Spritze 4 am Hinteren Eingänge zum Königlichen Hauptzollamte. Äbzeicheu sind anzulegen. UnentschuidigteS oder nicht genügend ent schuldigtes Ausbleiben, verspätetes Erscheinen, sowie jeder Ungehorsam gegen die Vorgesetzten, insbesondere das Rauchen im Dienste, wird unnachsichtlich mit Geldstrafe bis zu 10 Mark oder entsprechender Haft bestraft Entschuldigungen sind rechtzeitig bei den betreffenden Zug führern anzubringen. Eibenstock, den 16. Mai 1894. Der Rath der Stadl ve Körner Daß dem bei dem Königlichen Amtsgerichte Eibenstock angestellken Kassen- kontroleur , Kerrn Aktuar Liebmann die Verwaltung der OrtSstempeleinnahme zu Eibenstock von dem Königlichen Fiizgnzministerium übertragen worden ist, wird hiermit bekannt gemacht. Zwickau, am 16. Mai 1894. Königlicher Kreisstenerrath des HI. Stcuerkrcises. i»i Werner. ES ist wahrzunehmen gewesen, daß mehrfach von Commandos freiwilliger Feuerwehren Gesuche um Gewährung von Unterstützungen für die bei einem Brande verletzten Feuerwehrleute eingereicht worden sind. Nach 8 7 de» Regu lativs über den Feuerwehrfond vom 19. April 1873 ist aber der Feuerwehr- Commandaut nicht berechtigt, derartige UnterstützungSgesuche anzubringen, vielmehr hat der Verunglückte selbst, bez. dessen Nachgelassene ooer die OrtSbehörde inner halb der geordneten Frist bei Verlust deS Anspruchs die Anmeldung zu bewirken. Zu Vermeidung von Rechtsnachtheileu für die Verletzten, wirs auf diese Vorschrift besonders aufmerksam gemacht. Schwarzenberg, am 1b. Mai 1894. Königliche Amtshau-tmannschast. Frhr. v. Wirsing. ES ist Jedermann sreigestellt, die Erst- oder Wieder-Impfung der Kinder durch Privatärzte bewirken zu lassen. In diesem Falle sind jedoch die Eltern, Pflegeclteru und Vormünder verpflichtet, bis Ende September lattfenden Jahres mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder erfolgt ist, over auS welchem gesetzlichen Grunde sie zu unterbleiben hatte. Diejenigen, welche die Führung dieses Nachweises unterlassen, werden mit Geldstrafe bis zu 20 Mark und Diejenigen, deren Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung ganz entzogen geblieben sind, mit Geldstrafe bis z« 50 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Eibenstock, den 8. Mai 1894, Hagesgeschichte. — Deutschland. Der Kaiser wirb am 30. d. früh in Berlin wieder eintreffen und an demselben Tage die Frühjahrsparade des Gardekorp» auf dem Tempelhofer Felde abhalten. — In Bezug aus die Jesuitenfrage hat der König von Württemberg dieser Tage eine be deutsame und für den ferneren Verlauf der ultramon tanen Bewegung zu Gunsten de« ReichStagSbeschlusse« Auf Grund des JmpfgesetzeS vom 8. April 1874 und der dazu ergangenen Ausführungsverordnung vom 20. Mär; 187b, sowie der weiteren Vorschriften hierzu vom >0. Mai 1886 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die diesjährigen unentgeltlichen öffentlichen Impfungen gleichwie im Vorjahre im Saale des „Feldfchlötzchens" Hierselbst stattfinden, und zwar in nachstehender Reihenfolge: I. Zur Erst-Impfung kommen Wonlag, den 21. Wai, Nachmittags 3—5 Mr diejenigen impfpflichtigcn Kinder, deren Namen mit bis Dienstag, den 22. Wai, Nachmittags 3—5 Mr diejenigen, deren Namen mit E bis anfangen. Jmpfpflichtig sind alle diejenigen Kinder, welche u) im Jahre 1893 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern überstanden haben, 6) in früheren Jahren geboren sind und ter Jmpfpflicht noch nicht genügt haben, over wegen Krankheit ärztlicherseits von der Impfung vorläufig befreit, oder in den beiden letzten Jahren ohne Erfolg geimpft worden sind. Sämmtliche zur Erst-Impfung gekommenen Kinder sind Dienstag, den 29. Wai, Nachmittags 3—5 Mr zur Nachschau vorzustellen. II. Die Wiederimpfung (nach zurückgelegtem 12. Lebensjahre) erfolgt Sonnabend, den 26. Wai, Nachmittags 3 Mr für diejenigen Kinder, welche u) im Jahre 1882 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugniß in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden haben, oder mit Erfolg geimpft worden sind, b) in früheren Jahre» geboren sind und der Jmpfpflicht noch nicht genügt haben, over wegen Krankheit ärztlicherseits von der Wiederimpfung vor läufig befreit oder in den letzten Jahren erfolglos wiedergeimpft worden sind. Zur Nachschau sind diese Kinder Sonnabend, den 2. Zum, Nachmittags 3 Mr vorzustellen. Die Impfungen werden vom Jmpfarzt Herrn 1>r. mml. Schlamm vorgenommen. Besondere Bestellzettel werden nicht ausgegeben. Die Kinder müssen zum Impftermine mit rcingewaschenem Körper und reinen Kleidern gebracht werden. Eltern, Pflegeeltern unv Vormünder werden hierdurch unter Hinweis die in tz 14 Abs. 2 de« ReichSimpfgesetzes angedrohten Strafen aufgcfordert, mit ihren unter In und 6 bezeichneten impfpflichtigen Kindern oder Pflegebe fohlenen in den anberaumten Impfterminen zu erscheinen und die geimpften Kinder zur festgesetzten Zeit zur Nachschau zu bringen.