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Amts- und Anzeigeblatt für den Erscheint « Abonnement Senrk des AmtsaenMs Clbenliock s>LSL tag und Sonnabend. In- Expedition, bei unser» Bo- sertionSpreis: die kleinsp. ten, sowie bei allen Reichs- z-u->°« und dessen Umgebung. «»»m.» Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. ST. Donnerstag, den 3. Mni L8S4 Bekanntmachung. Nachdem der Stadtrath nach Gehör der Stadtverordneten das nachstehende Regulativ für den Milchverkauf in Eibenstock ausgestellt hat, wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, baß daS Regulativ mit dem heutigen Tage in Kraft tritt. Eibenstock, den 2s. April 1894. Der Rath der Stadt. »r. Körner. Gnüchtel. Negul'ativ für den Mtchverkauf in Kiöenstock. Zum Schutze der Einwohner hiesiger Stadt vor Gcsundheitsbcnachtheilig- ungcn und Verfälschung der hier zum Verkauf kommenden Milch wird Folgendes bestimmt: 8 1. Als Milch im Sinne dieses Regulativs ist nur Kuhmilch zu betrachten. Diese darf, abgesehen von Rahm, Buttermilch und Molken, nur in den Verkehr gebracht werden entweder als 1. nicht abgerahmte, sogenannte „ganze" oder „volle" Milch, oder 2. abgerahmte, sogenannte „blaue" oder „Magermilch". Als abgerahmte Milch gilt jede Milch, welche auch nur theilwcise abgerahmt ist, insbesondere auch jedes Gemisch von ganzer und abgerahmter Milch, soge nannte „Halbmilch". 8 2. Jede anders als durch Abrahmung veränderte Milch ist unzulässig. Es ist daher insbesondere auch alle solche Milch, welcher Wasser, Mehl, Zucker u. s. w. oder Conservirungsmittel, z. B. doppelkohlcnsaures Natrou, Salicylsäure, Borsäure und dergl. zugcsetzt sind, vom Verkaufe ausge schlossen. 8 3 Die abgerahmte Milch mutz dem Käufer als solche aus drücklich bezeichnet werden. Sie darf nur in Gefäßen aufbewahrt werde», die mit der Bezeichnung „Abgerahmte Milch" versehen sind. Diese Bezeichnung inuß in einer in die Augen fallenden Weise, und zwar so angebracht sein, daß ihre zeitweilige Be seitigung ausgeschlossen ist. 8 4. Zulässig für den Markt- und Handelsverkehr in hiesiger Stadt ist n. volle, nicht abgerahmte Milch nur, wenn sie bei einer Temperatur von 15" (' ein speeifisches Gewicht von bis 1,-»«, sowie mindestens 3 /„ Fettgehalt, l>. abgerahmte Milch nur, wenn sie bei einer Temperatur von 15" 6 ein speeifisches Gewicht von 1,<»- bis 1,° s, sowie min destens 1 Fettgehalt hat. 8 5. Alle in Eibenstock cingcführte oder feilgebotene, oder sonst zum Ver kauf bestimmte Milch ist auf Erfordern den Beauftragten des Stadtraths zur Untersuchung und Prüfung bereit zu stellen. Die Prüfung des specifischen Ge wichts erfolgt mittelst des Soxhlet'schen Lactodensimeters, die des Fettgehalts mit dem Feser'schen Lactofkop. Milch, welche das in 8 4 vorgeschriebene specifische Gewicht nicht besitzt oder sonst der Verfälschung verdächtig erscheint, wird nach Befinden behufs der genaueren Bestimmung ihrer Beschaffenheit, insbesondere ihres Gehalts an Fett und Trockensubstanz, der chemischen Untersuchung durch einen hierzu vom Rache bestimmten Sachverständigen unterzogen werden. Zu diesem Behufs dürfen die Beauftragten des Stadtraths von jedem Gefäße, in welchem Milch zum Verkaufe gebracht wird, eine Probe bis zu I entnehmen, haben jedoch hierüber auf besonderes Verlangen eine Bescheinigung mit Angabe der Zeit, zu welcher die Entnahme erfolgt ist, auszustellen. 8 6. Vom hiesigen Markt- und Handelsverkehr ausgeschlossen ist auch die Milch, welche von kranken Thieren herrührt, ferner Milch von Kühen, welche vor weniger als fünfzehn Tagen gekalbt haben, und jede bittere, schleimige, außer gewöhnlich gefärbte, sauer gewordene oder sonst durch ihre Beschaffenheit Eckel erregende und verdorbene Milch. Als kranke Thiere gelten insbesondere solche, welche mit einem fieberhaften Allgemeinleiden, ferner mit Milzbrand, Lungen seuche, Perlsucht, Maul- und Klauenseuche behaftet sind, sowie alle Thiere, welche mit Arznei behandelt werden. 8 7. Die zur Aufbewahrung und zum Verkaufe der Milch dienenden Räume sollen trocken und luftig sein und dürfen nicht als Schlafstätten oder sonst in einer Weise benutzt werden, welche Ekel erregen oder auf die Beschaffenheit der Milch von gesundheitsnachtheiligem Einfluß sein kann. Sie müssen überhaupt ebenso wie alle Milchgeräthschaften allenthalben in größter Reinlichkeit erhalten werden. Personen, welche an ansteckenden Krankheiten leiden oder mit derartig erkrankten dritten Personen in unmittelbare Berührung kommen, dürfen sich in keiner Weise mit dem Vertriebe der Milch beschäftigen. 8 8. Die Bestimmungen in 88 6 und 7 erstrecken sich auch auf den Ver kehr und Handel mit Rahm, Buttermilch und Molken. 8 9. Wer eine den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechende Milch hier zum Verkaufe einführt, feilbietet oder sonst in Verkehr bringt, oder sonst wie den Vorschriften dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe von 5 bis 150 Mark oder entsprechender Haft belegt werden. Auch werden Die jenigen, welche sich solcher Zuwiderhandlungen iin Wiederholungsfälle schuldig machen, öffentlich namhaft gemacht werden. Eibenstock, den 9. Februar 1894. Der Rath der Stadt. lli-. Lörner. Bekanntmachung. Die Rathsexpeditions-, Stadt- und Sparkassenräume bleiben wegen vorzu nehmender Reinigung derselben nächsten Sonnaöend, den 5. Wai 1894 geschlossen und es können an diesem Tage nur die dringlichsten Sachen Erledig ung finden. Das Standesamt ist an diesem Tage Vormittags Von 9 bis 10 Uhr geöffnet. Eibenstock, den 2. Mai 1894. Der Rath der Stadt. i>r. Körner. Hans. Bekanntmachung. In Gemäßheit der in 8 46 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 enthaltenen Bestimmungen werden alle Diejenigen, welche hierorts ihre Beitrags pflicht zur Einkommensteuer zu erfüllen haben, denen aber eine Zufertigung be treffs der erfolgten Einschätzung auf 1894 nicht hat behändigt werden können, hiermit aufgefordert, wegen Miktheilung des Einschätzungsergebnisses sich bei dem Unterzeichneten zu melden. Schönheide, am 30. April 1894. Der Gemeindcvorstand. Am 30. April 1894 ist der erste Termin der Staats-Einkommen steuer fällig. ES wird dies mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß »ach Ablauf der nachgelassenen Zahlungsfrist gegen die etwaigen Restanten das Zwangsvoll streckungsverfahren eingeleitet werden wird. Die Ortssteuereimmhme zu Schönheide. Hagesgeschichle. — Deutschland. Nach den im Reichs-Ver- fichcrungs-Amt gefertigten Zusammenstellungen, die auf den Angaben der Vorstände der Versicherungs- Anstalten und der zugelasscnen Kasseneinrichtungen beruhen, betrug am 1. April 1894 die Zahl der seit dem Inkrafttreten rcS Invalidität«- und AlterSver- sichcrungS-GesetzeS erhobenen Ansprüche auf Bewillig ung der Altersrente bei den 3i Versicherungs- Anstalten und den 9 vorhandenen Kosseneinrichtungen 271,463. Von diesen wurden 215,384 Rentenan sprüche anerkannt und 46,422 zurllckgewiesen, 3754 blieben unerledigt, während die übrigen 5903 Anträge aus andere Weise ihre Erledigung gesunden haben. — Berlin. In der „Nat.-Lib. Korresp." wird darauf aufmerksam gemacht, daß eine abermalige Ver längerung de« Handelsprovisoriums mit Spanien der Zustimmung des Reichstags bedürfe. Zwar habe die unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung des Parlaments erfolgte Prolongation am 1. Januar im Reichstag keine Einwände hervor gerufen. Jetzt lägen die Dinge doch wesentlich anders und jenes Präcedenz könne von der Regierung nicht als Grundlage eigenmächtiger Entschließung angesehen werden. In der erwähnten Korrespondenz wird aus geführt: „Jetzt naht der 15. Mai heran, und von Tag zu Tage wächst die Wahrscheinlichkeit, daß bis dahin die Entscheidung der KorteS nicht gefallen sein wird. Wenn im gewöhnlichen Leben ein Kontrahent seinen Mitkontrahenten derart behandele, so würde man stark versucht fein, ihm nachzusagen, daß er den Andern zum Besten habe. Entspricht es der Würde des Deutschen Reichs, sich von Spanien noch ferner in dieser Weise Hinhalten zu lassen? Zummindesten müßten doch ganz andere materielle Interessen auf dem Spiele stehen, als er thatsächl'ch der Fall ist, um eine der artige Behandlung erträglich erscheinen zu lassen. Ucbcr die Vortheile, welche der Handelsvertrag uns bietet, gehen die Ansichten bekanntlich auseinander; darüber aber ist kaum ein Zweifel, daß von dem Provisorium Spanien, seit ihm vom 1. Januar ab unser ermäßigter Weinzoll in vollem Umfange zugute kommt, einen größeren Nutzen hat als wir. Eine nochmalige Verlängerung des Provisorium- würde demnach zum mindesten nicht zur Beschleunigung der Erledigung des Vertrages in den Kortes beitragen. Jndeß, die volle Tragweite der AblehnungeineS etwaige» neuen Antrages der spanischen Regierung auf Ver längerung zu ermessen, ist natürlich nur die Leitung unsere« Auswärtigen Amtes im Stande. Sollte sie die.Verantwortung für das Eintreten eines vertragS- losen Zustandes nicht übernehmen zu können glauben, so würde, wie die Dinge liegen, ein abermalige» Provisorium in» Auge gefaßt werden müssen." — Oesterreich-Ungarn. Wien, 1. Mai. Die heute Vormittag stattgefundenen 22 Arbeiter versammlungen, welche trotz des strömenden Regens massenhaft besucht waren, verliefen im Allgemeinen ruhig. ES wurden gleichlautende Resolutionen ange nommen, in denen gesagt wird, daß mit allen zu Gebote stehenden Mitteln der achtstündige Arbeitstag für alle Betriebe, strenge Einhaltung einer 36stündigen Sonntagsruhe, sowie Einführung de» allgemeinen direkten Wahlrecht» angestrebt werden soll. Auch au» sämmtlichen Provinzstädten wird ein gleich ruhiger