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Amts- und Anzeigeblatt für den MDZ Wrk des Amlsgerichts Eibmftock ^i°n«preiS: die kleinsp. , . ten, sowie bei allen Reichs- Z-u- w Pf und dessen Umgebung. P°st-Nst°l.en Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. 3S. M LOS. Dienstag, den 6. September L8SS. Beror-«u«g, das Verbot der Abhaltung von Jahrmärkten re. betr. vom 3l. August 1892. Mit Rücksicht auf die an verschiedenen Orten hervorgetretenen KrankheitS- erscheinungen erachtet es das Ministerium deS Innern für angezeigt, die Ab haltung von Jahrmärkten und Viehmärklcn im Königreiche Sachsen bis aus Weiteres gänzlich zu verbieten. Solches wird den Verwaltungsbehörden des Landes zur Nachachtung an- durch eröffnet. Dresden, den 31. August 1892. Ministerium des Innern. v. Metzsch. BckanittmachllNK, Maßregeln gegen die Cholera Gefahr betreffend. Die neuerdings in Hamburg vorgekommenen, als asiatische Cholera fcstge- stellten zahlreichen Erkrankung«- und Todesfälle legen die Besorgniß weiterer Verschleppung dieser Krankheit nach dem Innern des deutschen Reiches nahe. Diese Besorgniß macht es zur Pflicht, allen Zuständen und Verhältnissen, die in Bezug auf öffentliche Gesundheitspflege von Bedeutsamkeit sind, verdoppelte Aufmerksamkeit zuzuwenden und durch geeignete Vorbeugungsmatzregeln dafür Sorge zu kragen, daß thunlichst Alles beseitigt werde, was der Entwickel ung der Seuche und, in diesem Falle, einem umfänglicheren Umsichgreifen der selben irgendwie Vorschub zu leisten geeignet sein kann. Nach dieser Richtung hin ist zur Zeit in Sonderheit auf Nachstehendes hin zuweisen : 1) der Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln ist sowohl in Bezug aus die Beschaffenheit der Maaren als der Verkaufsstellen und der zur Verwendung kommenden Gefäße mit besonderer Vorsicht zu hand haben und wird einer sorgfältigen und strengen Beaufsichtigung unter stellt. Namentlich wird das Feilbieten und der Verkauf unreifen Obstes unnachsichtlich bestraft werden. 2) Straßen und Plätze sind von faulenden und fäulnißfähigen Sub stanzen rein zu halten. Verunreinigte Wasserläufe, Gräben, Kanäle rc. sind zu reinigen. 3) Es ist für reines Trink- und Gebrauchswasser Sorge zu tragen. Brunnen mit gesundheitsgefährlichen oder auch nur solcher Ge fährlichkeit verdächtigem Wasser sind zu schließen. Jede Verunreinigung der Orte, an welchen Wasser zum Trinken oder Hausgebrauch entnommen wird und der Umgebung solcher Stellen durch Abfälle aus Haushaltungen und Ställen ist zu verhindern. 4) ES ist für rasche Abführung der Schmutz- und Planschwässer aus den Häusern und aus deren Nachbarschaft zu sorgen. Die Einleitung solcher Wässer in Senkgruben, die an Wohn gebäuden anliegen, muß, wo immer die Füglichkeit dazu geboten ist, vermieden und abgestellt werden. Die Entwässerungsanlagen sind öfter, womöglich durch Ausspiel ung mit Wasser zu reinigen. 5) Abortgruben und Düngerstätten sind öfter, womöglich durch Aus spülung mit Wasser zu reinigen. Die Abortgruben und Pissoir« in Anlagen, die, wie auf Eisenbahnstationen, öffentlichen Plätzen, in Gast häusern und Restaurationen dem öffentlichen Verkehre zugänglich sind, ingleichen in Schulen, Herbergen, Logir- und Kosthäusern, Massen quartieren, Fabriken und gewerblichen Anlagen und dergleichen müssen öfter« gehörig deSinficirt werden. 6) Dungstätten auf den Höfen sind derartig zu halten, daß eine Ver unreinigung de« Bodens und namentlich der etwa in der Nähe be findlichen Brunnen verhütet wird. Ferner wird auf den Inhalt der in der Beilage abgedruckten Ver ordnung de« Kgl. Ministeriums deS Innern, Maßregeln gegen die Cholera betreffend, vom 2. September 1892 nebst Anlagen verwiesen. Den zur Durchführung dieser allgemeinen Vorschriften im Einzel falle ergehenden besonderen behördlichen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen werden, dafern nicht höhere Strafen nach Maßgabe de» Reichsstrafgesetzbuch» angezeigt erscheinen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft geahndet. Schwarzenberg, am 3. September 1892. Königliche Amtshauptmannschast. I. V.: Idr Ange», Bezirks-Assessor. Ronncusalter betreffend. Nach Anzeige de» mit der Revision der Gemeinde- und Gutswaldungen im Verwaltungsbezirke der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschast beauf tragten forstwirthschafilichen Sachverständigen bestätigt sich da» Auftreten de« Nonnenfalter» in dem zum Hartensteiner Forstreviere gehörenden Alberodaer Rittergut»walde. Um der dringenden Gefahr der Vermehrung und Weiterverbreitung des für die Nadelholz- namentlich die Fichtenwaldungen höchst schädlichen »alters zu begegnen, und da anzunehmen ist, daß derselbe bereits auch in anderen Wald ungen vorhanden ist, werden die Besitzer von Privatwaldungen aufgefordert ihre Holzbestände unvcrweilt und fleißig durchzugehen, den Nonnenfalter und die'Eier Raupen und Puppen desselben zu sammeln und zu vernichten. Gerade in der jetzigen Zeit hat Alles zu geschehen, den Falter, ehe er seine Eier ablegt, zu beseitigen. Die Falter sitzen gewöhnlich in Brusthöhe an den Stämmen und sind infolge ihrer weißlichen Färbung unschwer zu finden. Die höher sitzenden Falter sind mit Stangen herunter zu schlagen. Um sich von dem etwaigen Vorhandensein der Nonne zu überzeugen, ist es räthlich, mit Einbruch der Dunkelheit iii der Nähe höherer Holzbestände hellbrennende Laternen aufzustellen, da der Falter gern dem Hellen Lichte zufliegt. Den Besitzern von Privatwaldungen wird daher in ihrem eigenen und im allgemeinen Interesse anempfohlen, thunlichst bald den weiteren Rath von Forst beamten und anderen Sachverständigen behufs Auffindung und Vertilgung deS Falters einzuholen, auch werden dieselben angewiesen, beim Erscheinen de« Nonnenfalters in ihren Waldbeständen sofort Anzeige an die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschast zu erstatten. Zur allgemeinen Aufklärung über da« Wesen, Entwickelung, Vermehrung und Vernichtung de« Falters werden an die folgenden Gemeinden und GutS- verwaltungen Tafeln mit Abbildungen und gedrucktem, belehrendem Text zum öffentlichen Aushängen abgegeben, nämlich an die Gemeinden: Niederaffalter, Waschleithe, Markersbach, Oberaffalter, Dittersdorf, Raschau, Grünhain, BermS- grün, Blaufarbenwerk, Niedcrpfanncnsticl, Griesbach, Niederschlcma, Zschorlau, Albernau, Grüna, Lindenau, Zelle, Neudörfel, Stützengrün, Schönheide, Alberoda, Beierfeld, sowie an die Gutsverwaltungen: Crandorf, Wittigsthal, Sachsenfeld, Förstel, BurkhardtSwald, Streilwald, Kirchenlehen, Lößnitz, Oberpfannenstiel, Klösterlein, Albernau, Niederschlema, Schönheiderhammcr, Blauenthal, NeidhardtS- thal, Poppenwald und Neuheide. Im Uebrigen empfiehlt cs sich, den Sammlern der Nonne eine Prämie auSzusetzen. Schwarzenberg, am 31. August 1892. Königliche Amtshauptmannschast. I. St.: IZI-. Anger, Bezirks-Assessor. St. Bckiinntillllchlin.il, Maßregeln gegen die Cholera betreffend. Auf Grund der Verordnung des Königlichen Ministerium des Innern vom 2. September 1892 werden hiermit folgende Anordnungen getroffen: 1) Von jedem Erkrankungs- oder Todesfall an Cholera oder choleraverdächtigen Krankheiten (insbesondere von Brechdurchfalls-ist Seitens der Ouartiergebcr, Inhaber von Wohnungen, ArbeitSränme und Arbeitsplätzen, wo eine Erkrankung verkommt, nicht minder Seiten« der Aerzte sofort an Rathsstelle Anzeige zu erstatten. 2) Die Ankunft und Aufnahme von Personen aus Cholera orten ist von dem Oberhaupt der aufnehmenden Familien, wie von den Inhabern der Gasthöfe und Herbergen ebenfalls sofort anzu zeigen. 3s Die au« Choleraorten mitgebrachtcn Gebrauchsgegenstände (namentlich gebrauchte Wäsche und Kleidungsstückes sind zu dcsinficiren. Im Mangel einer anderen ausreichenden Desinfektion müssen die zu desinficirenden Gegenstände mindestens eine halbe Stunde lang in siedendem Wasser gekocht werden. 4) Gastwirthe, Fleischer und Obsthändler haben besonders darauf zu achten, daß von ihnen nur gute und unverdorbene Getränke und Nahrungsmittel (besonder« Wurstwaaren), sowie nur vollständig auS- gereiftcS Obst feilgcboten werden. 5) Alle dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Abortanlagen, besonder» in Gasthöfen und Schankwirthschaften, sind regelmäßig zu dcsinficiren, die Gruben sind, soweit nöthig, sofort zu entleeren. 6) Al« Desinfektionsmittel werden empfohlen: a. Kalkmilch, bestehend aus 1 Liter zerkleinerten gebrannten Kalkes und 4 Liter Wasser; t>. frisch bereiteter Chlorkalk in Pulverform oder in Lösung von 2 Tbeilen Chlorkalk mit 100 Theilen kalten Wasser«; e. «aliseife (sog. Schmierseife oder grüner oder schwarzer Seife) in Lösung von 3 Theilen mit 100 Theilen heißen Wasser« z. B. kß Seife in 17 Liter Wasser). Wir werden durch wiederholte Revisionen feststellen, ob diesen Anord nungen besonders unter 4 und 5 gehörig nachgegangen wird. . . Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden, insoweit nicht höhere Strafen angezeigt erscheinen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. eventuell Haft bi« zu 14 Tagen bestraft. Eibenstock, den 4. September 1892. Der Stadtrath. »». «Srner. Han«