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Ihrer Chmf. Durch!, zu Sachsen rc. kc, Mandat wrgen des Verkaufs und der Stempelung derer Calender in Dero gejammten Landen. KA'lr Friedrich August, von Gottes Gnaden, Herzog zu Sachsen rc. des H. Röm. Reichs Erz-Marschall und Chursürst rc. Thun kund und fügen hiermit zu wissen: WaSmaßen! uns wir- -erholte geziemende Anzeige geschehen, daß, obwohl weaen des Calenderwesens in unscrn Landen verschiedene Man« data und Generalis ergangen, insonderheit aber, nachdem vermöge Mandats vom iz Sept. r/a» die vorher ver- bothen gewesme Einfuhr - und Verkauiung derer außerhalb Landes sedrucktcn Calender, um auch hierunter das frere Commercium nicht zu hindern, hinwieder «erstattet, und nur ein gewisses Stempelgeld auf sämmtliche aus-und inn» lckird fchc Calender qeleget sey, durch das unterm Julius .71g. emanlrte Patent die Fuhr- und Derkaufunz so wohl, als der Gebrauch ungestempelter Calender nachdrücklich und bey namhafter Strafe gänzlich untersaget, auch, -aß alle und jede für xaßirlich zu achtende Calender aus dem Titulllatte mit einem besonders darru gefertigten, von rsther Farbe aufgedruckten Stempel bezeichnet fern sotten, verordnet worden, dennoch zeithero häufige Contraoen- dienen und Unterschleife aus mancherlei) Welse vorgegangen, sogar, daß unter andern einige Frenke oder sogenann te Hausirer mit falschem Stemoel bedruckte Calender eingeschierxet und verkaufet, inaieichen der Calenderverlegs» eignem Umführen nach, die mehrefien K-luser ungestempelte Calender ,u kaufen verlanget, und, wenn sie solche er halten, sofort die Titulblättcr davon halb oder ganz, damit der Unterschleis nicht entdeckt werden könnt«, abgeris sen haben. Wann Wir aber iothanen strafbaren Beginnen, t7iß rauchen und Defraudationen, wodurch Unser da dry versirendes Interesse verkürzet wird, gesteuert, solche abaestellet, und sonderlich letzt angezogenes Patent vom »i IM 17-« stracklichS beobachtet wissen wollen; Als wiederholen, erneuern und erläutern Wir selbiges, und be fehlen hierdurch so gnädig als ernstlich, daß §. r. Sämmtliche in Chursckchsischen Landen zu debit>reud« in-und ausländische Calender sollen zweomal, einmal «gs dem Tttulblatr des CaiendcrS, und d«S zwevkema>, auf dem lait wo sich der Monat Decemder schließet, rorh und nicht schwarz gestempelt, und deshalv nach Leipzig, allwo solche Porto srey hin und zurück vaßiren, a» dasigen Creyßbeamken einae-endet werden. z. Von jedem Dugend in Octavo soll t gl. in Luarto 4 gl. in r«. r gl. in 16. » gl in r«. - al. «rs. in«4 p gl. von jeden Buch Blättchen » gl. und von jedem Stück Comtoir - Calender a pf. eiugeschickt und erleget, übe» dieses aber an Generalacc. inländisch Caleudern nür dieHandlungsacciie derer Händler, da hingegen von fremden Calcu- dern ohne ltnterschie», statt der bisherigen , gl. «psi per Thaler ein Groschen vom Stück entrichtet werden §. r. Wenn jemand ungestempelte Calender verkauft oder kauft, soll außer deren Coufiscativa sowohl Käufer als Verkäufer um Einen Thaler von jedem Stück bestrafet werden. 1. 4. Besonders werden die Caleuderdrucker «nd Verleger, so aus der ersten Hand verkaufen, den gleichmäß!- aer Strafe serivarnet, denen innländtsche» Käufern nicht frey zu stellen, »b sie gestempelte oder ungestempelte Cr- lender kaufen wollen. §. 5. Ehe die Calender mit dem Impoststempel roth bezeichnet- ftüen solche bev denen General-Accis-Einnehmer» ßu Vermeidung Mißbrauchs nicht schwarz gestempelt werden; eS soll «uch «in Calender, so nicht mit dem ge wöhnlichen Jmrvstßempel an den obdesagten Stelle« desselben roth bezeichnet ist, im geringsten paßiren. L. 4. Niemand atz denen Buchdruckern und Buchbindern in Städten wird der CalcnLerhandel gestattet und dar- gegen solcher denen Hausirern, Rahm - und Buttenkrämern die Debikiruna aller und jeder Calender bey ConsiScali- »n derer selben und Fünf Thaler Strafe, oder, nach 'Befinden, Bcsängniß und anderer nachdrücklichen Bestrafung hiermit gänzlich untersaget und verboten wird. §. 7. lieber die verbotene Einfuhr-und Verkaufunq ungestempelter Calender überhaupt sollen sämmtliche Beamt«, NSlhe in Städten, und übrige GerichlSobriakeiten ei» wachsames Augecküdren. ,. Kanitia soll aus die Calender, so nicht würkiich in kelvzia gedruckt, das Wort Lelpzi-er Calender, oder Leipzig keinesweges weiter, bey Strafe der CvnfiScation gesetzek werden; auch sollen denen Caleuderdrucker«, Ver legern oder Händlern, wenn ihnen von denen bebörlg gestempelten Calendern einige liegen bleiben, bey Ablauf jeden Jahres, argen Einsendung derer unverkauft gebliebenen Calender d«S vorheriocn Jahres, so viel ander« ne»e Calender auf das künftig« Jahr frey »aßirel und gestempelt, die alten hingegen in der Calender - Expedi tion caßiret werden. k. y. Wegen des Handels in denen Leipziger - und Naumburger Wessen , bleibet es bey bisheriger Verfassung »hngeändert. Tu mehrern Urkund dessen Haien Wir dieses Mandat eigenhändig vollzogen, uud mit Unser« Chur-Secret Ls- dkucken lassen; So geschehen und gebe« zu Dresden» am r«. Octob. Aua» 175;. Friedrich August, (L..8.) Christian Gotthelf Freyherr von Gutschmidt. Christian August McniuS.