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Amts- und Anzeigeblatt für den MM- Senrk des Amtsgerichts Eibenstock tag und Sonnabend. In- s Expedrtron, der unfern Bo- sertionSpreiS: die kleinsp. ten, sowie bei allen Reich-- Zeile 10 Pf und dessen Amgekung. Postanstalten Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. TO. Donnerstag, den 15. Februar 1804. Erlaß, das diesjährige Wusterungsgeschäft in den Aushebungs bezirken Schwarzenberg und Schneeberg betr. Unter Hinweis auf den nachstehenden, für die diesjährige Musterung im Bezirke der König!. AmlShauptmannschafl Schwarzenberg ausgestellten Geschäfts plan werden a. die Militärpflichtigen des Jahrganges 1874 und i>. diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche noch keine endgiltige Entscheidung über ihr Militärverhäliniß erhalten haben, oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind, veranlaßt, zu den nachstehend festgesetzten Musterungsterminen vor der Ersatz Commission pünktlich zur Vermeidung der ZwangSvorsührung und der in 8 26 der Wehrordnung angedrohten Strafen und Nachtheile zu erscheinen, während das persönliche Erscheinen in den Lvoszingsterminen den Militärpflichtigen frei gestellt bleibt. Dabei wirb auf nachstehende Bestimmungen besonders aufmerksam gemacht: 1) Die von der Ersatz-Commission ausgesprochene, im LoosungSscheine vermerkte Entscheidung ist nicht cnvgiltig, erst von der Königl. Ober-Ersatz-Commission wird im Aushebungsterminc entscheidende Bestimmung getroffen. 2) Militärpflichtige, welche durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine verhindert sind, haben ein ärztliches Zeugniß einzureichen, welches, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, durch die Ortsbehörde zu be glaubigen ist (8 62,« der Wehrordnung). 3) Militärpflichtige, welche sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden und dadurch auf ihre LooSnummer verzichten, können zwar nicht mit Bestimmtheit darauf rechnen, beim AushebunzSgeschäft demjenigen Truppen- theil überwiesen zu werden, zu welchem sie vorgemustert sind, sie können da gegen bestimmt darauf rechnen, am allgemeinen Einstellungstermine eingestellt, also nicht dem Nachersatz zugetheilt zu werden oder überzählig zu bleiben. ES haben daher Militärpflichtige, welche gern eingestellt sein wollen, den Verzicht auf ihre LooSnummer bereits im Musterungstermine zu erklären. 4) Militärpflichtige, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Cavallerie verpflichten, dienen, sofern sie dieser Verpflichtung nach gekommen sind, in der Landwehr ersten Aufgebots nur 3 Jahre (8 >2., der Wehrordnung). Reflectirenve haben, dafern sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Bescheinigung über die Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, sowie eine obrigkeitliche Bescheinigung darüber, daß der sich Meldende durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft ge führt hat, bei dem unterzeichneten Civilvorsitzenden längstens bis zur Be endigung de» Musterungsgeschäfts einzureichen. b) Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen und abhören zu lassen, oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen (8 6b,s der Wehr- Ordnung). Die bezüglichen Protokolle sind spätestens im Mttsterungs termine vorzulegen. 6) Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Musterungstermine Anträge aus Zurückstellung oder Befreiung von der Aus hebung zu stellen. Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vor legung von obrigkeitlich beglaubigten Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (88 32 und 63,? der Wehrordnung). Kommen gleichzeitig zwei Söhne hilfsbedürftiger Familien zur Gestellung, welche nicht gleichzeitig als Ernährer entbehrt werden können, oder dient einer bereits in der Armee, so kann auf Grund des eingercichten Zurückstellungs antrages der eine zurllckgestellt und spätesten» nach Ablauf des zweiten Militär- pflichtjahreS, bei gleichzeitiger Entlassung de» zuerst eingestellten Sohne» ein gestellt werden (8 32,- der Wehrordnung). Stützt sich ein Zurückstellungs antrag auf die Arbeit»- bezw. Aussichtsunfähigkeit der Eltern rc. de« Militär pflichtigen, so muß solches durch ärztliche Untersuchung im Musterungstermine bestätigt werden und haben sich die Betheiligten persönlich mit einzufinden (88 33,- und 63,7 der Wehrordnung). Zeugnisse, welche zum Bchufe der Befreiung vom Militärdienste oder wegen erbetener Zurückstellung gebraucht und von Behörden — Stadträthen, Bürgermeistern oder Gemeinbevorständen — ausgestellt werden, müssen ent weder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse der darin Nachsuchenden, oder auf eingezogene sorgfältige Erkundigung sich gründen. Zurückstellungsanträge, welche die Ersatz-Commission für unbegründet be findet, werden der Königl. Ober-Ersatz-Commission zur Entscheidung vorgelegt. Einsprüche gegen die Entscheidung der Ersatz-Commission müssen binnen 10 Tagen, von dem Tage gerechnet, an welchem die Entscheidung der Ersatz- Commission für publicirt anzusehen war, bei der Königl. AmtShauptmann- schast Schwarzenberg unter Beibringung der nölhigen Nachweise und Be scheinigungen erhoben werden. Die OrtSbehörden haben für pünktliche Gestellung der Mannschaften Sorge zu tragen; da» zur Musterung deputirte Mitglied de» Stadtrathe», Stadtge- meinderathe» oder Gemeinderathe« hat die Rekruten zu begleiten und die Re- krutirungSstammrollen nebst Geburislisten und den sonstigen Belegstücken mitzu bringen (88 61^ und 106 der Wehrordnung). Schwarzenberg, am 12. Februar 1894. Der Civilvorsitzende der Ersatz Commission in den Ans- hebungsbezirken Schwarzenberg und Schneeberg. Frhr. v. Wirstng. St. Geschäftsplan. I. Musterungstermine. 1) im Aushebungsbezirke Schneeberg: «. im Musterungsorte in -er Ldkrwein'schen' Ncstauration in Eibenstock, von Vormittags 9 Uhr an: den 8. März 1894 für die Militärpflichtigen au» den Orten: Carlsfeld mit WeiterSglaShütte, Neuheike, Obeistützengrün, Schönheide, Schönheider- hammer und Unierstützengrün, den 9. März 1894 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Blauenthal, HundS- hübel, Muldenhammer, NeidhardtSthal, Sofa, Wildcnthal, WolfSgrün und Eibenstock; d. im Musterungsorte I-SsxisitL, im Rathhause in Lößnitz, von Vormittags 9 Uhr an: den 10. März 1894 für die Militärpflichiigen aus den Orten: Albcroda, Ditters dorf, Grüna, Nieberafsaiter, Niederlößnitz, Niederpfannenstiel, Ober affalter, Oberpfannenstiel, Streitwald und Lößnitz; e. im Mufterungsorte im Gasthose zur Sonne in Schneeberg, von Vormittags 9 Uhr an: den 12. März 1894 für die Militärpflichtige» aus den Orten: Albernau, Aue, Auerhammer, Neudörfel, Schindlers Werk und Zelle, den 13. März 1894 für die Militärpflichtigen aus den Orlen: BurkhardtSgrün, Neustädte!, Niederschlema, Oberschlema und Zschorlau. den 14. Mär; 1894 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Griesbach, Lin- denau und Schneeberg; 2) im Aushebungsbezirke Schwarzenberg: ». im Musterungsorte im Nachhause zu Johanngeorgenstadt, von Vormittags '/,lO Uhr an: den 16. März 1894 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Breitenbrunn, Breitenhof, Jugel, s-teinbach, Steinheidel, WiktigSthal und Johann georgenstadt ; d. im Musterungsorte im Sa-e Ottenstein in Schwarzenberg, von Vormittags 8 Uhr an: den 17. Mär; 1894 für die Militärpflichtigen aus den Orten: BermSgrün, Beierfeld, Bernsbach, Bockau, Cranvorf, Erla und Grünhain, den 19. März 1894 für die Militärpflichtigen au- den Orten: Grünstädtel, Langenberg mit Förstel, Lauter, Markersbach mit Unterscheide, Mitt weida mit Obermittweida, Neuwelt mit Untersachsenfeld, Obersachsen feld und Pöhla, den 20. Mär; 1894 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Raschau, RitterS- grün, Tellerhäuser, Wildenau, Waschleithe mit Haide und Schwarzen berg. II. Loosungstermine. 1. den 1b. März 1894, von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen de» Jahrganges 1874/1894 aus dem Aushebungsbezirke Schnee berg im Gasthofe zur Aoune in Schneeberg, 2. den 21. März 1894, von Vormittag« 8 Uhr an für die Militärpflichtigen des Jahrganges 1874/1894 au» dem Aushebungsbezirke Schwar zenberg im Sa-e Ottenstein in Schwarzenberg. Erlaß, das Zurückstessungsverfahren der WelerMen, Landwehr- teure, Grsatzreservilien und Landsturmpflichttgen öetr. Nach den Bestimmungen in 8 64 de« Reichsmilitärgesetze- vom 2. Mai 1874 in Verbindung mit 88 118,s, 120^ und 122 ter Wehrordnung vom 22. No vember 1888 können au« Anlaß ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung de« Heere« a. Reservisten hinter die letzte JahreSklaffe der Reserve, d. Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebot«, sowie in besonder dringenden Fällen auch Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebot«,