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Amts- und Anzeigeblatt für den MM- Stzirk des Amtsgerichts Eibenstock sertionSpreiS: die kleinsp. , . o M und dessen Amgeöung. Abonnement viertclj. t M. 20 Pf. (incl. Jllustr. Unterhaltbl.) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen ReichS- Postanstalten. 4. Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. 4l. Za-rg-ng. Dienstag, den 9. Januar 18S4. Verordnung, die Einfuhr von Nutz und Zuchtrindern aus Oesterreich in die Grenzbezirke betreffend, vom 22. Dezember 1893. Da die Bestimmungen der Verordnung, die Ein- und Durchfuhr von Vieh- und thierischen Theilcn aus Oesterreich-Ungarn betreffend, vom 26. Juli 1884, — Nr. 178 des Dresdner Journals und Ztr. 179 der Leipziger Zeitung vom Jahre 1884 — durch das Inkrafttreten des Biehseuchenübcrcinkommcns zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 »ach ver schiedenen Richtungen hin abgeändcrt worden sind, so sicht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, unter Aufhebung der genannten Verordnung und der Verordnung vom 4. Dezember 1886, Abänderung einer Bestimmung bezüglich der Einfuhr von Rindvieh ans Böhmen betreffend — Nr. 286 des Dresdner Journals und 'Nr. 285 der Leipziger Zeitung vom Jahre 1886 — Folgendes zu verordnen: 8 1. Den Wirthschaftsbesitzern innerhalb der an das Königreich Böhmen grenzen den Annshauptmannschasten Oelönitz, Anerbach, Schwarzenberg, Annaberg, Ma rienberg, Freiberg, Dippoldiswalde, Pirna, Bautzen, Löbau und Zittau ist ge stattet, ihren eigenen Bedarf von Nutz- und Zuchtvieh an Rindern unter folgen den Bedingungen ans Böhmen nach Sachsen einzuführen. «,) ES darf nur Rindvieh der böhmischen Landrasse, welches aus Böhmen selbst stammt und lediglich zu wirthschaftlichen Zwecken bestimmt ist, ein geführt werden, und zwar in der Regel (vergl. 8 2) mehr nicht, als 12 Stück für einen und denselben Wirthschaftsbesitzer innerhalb eines Kalenderjahres. d) Darüber, daß die cinznbringende Stückzahl dem wirklichen Bedarfe seiner Wirthschaft entspricht, hat sich der Einführende durch ein Zeugniß der Polizeibehörde seines Wohnortes und, wenn er Gutsvorsteher ist, durch ein Zeugniß der Bezirksamtshauptmannschaft an dem betreffenden Grenz punkte (Punkt c) ausznweiscn. e) Die Einbringung ist beschränkt auf folgende Grenzpunkte und Tage: 1. Zittau ohne Beschränkung auf bestimmte Tage, 2. Ebersbach an jeder Mittwoch, 3. B odcnbach-Tetschen ohne Beschränkung auf bestimmte Tage, 4. Müglitz am ersten Freitage jeden Monates, 5. Moldau an der zweiten und vierten Mittwoch jeden Monats, 6. Dentscheinsicdel am ersten Donnerstag jeden Monats bis 4 Uhr Nachmittags, 7. Reitzenhain an jedem Donnerstage, 8. Weipert an jedem Montage und an den Freitagen mit Aus nahme des ersten Freitags jeden Monats, 9. Schlösse!- (Lauxmühle) Unterwiesenthal am ersten Frei tage jeden Monats, 10. Wittigsthal an jeder Mittwoch, 11. Klingenthal an der ersten und dritten Mittwoch jede» Monats, 12. VoiterSrcuth an jedem Montage und Donnerstage, 13. Ebmath jeden ersten und dritten Sonnabend jeden Monats, ä) Das einzufllhrende Vieh ist an dem. betreffenden Grenzpunkte durch einen Sächsischen Bezirks- beziehentlich Grenzthierarzt zu untersuchen. Dasselbe ist zum Zweck der Untersuchung 48 Stunden vor dem be treffenden Einlaßtage und für eine bestimmte Stunde des letzteren sä o) 1 bei dem Grenzpolizeicommissariate zu Zittau, - e) 2 bei der Grcnzpolizeiinspektion zu Ebersbach, - e) 3 bei dem Königl. Sächsischen Grenzpolizei-Comwissariate zu Bodenbach, - <0 4 bei dem Nebenzollamte zu Müglitz, - ei 5 bei dem Königl. Sächsischen Nebenzollamte zu Moldau, - e> 6 bei dem Nebenzollamte zu Deutscheinsiedel, - ei 7 bet der Gendarmeriestation zu Reitzenhain, - ei 8 bei der Grenzpolizeiinspektion zu Weipert, - o> 9 bei der Grenzpolizeiinspektion zu Weipert, - e) 10 bei dem Königl. Sächsischen Nebenzollamte Wittigsthal, - e) 11 bei der Gendarmeriestation in Klingenthal, - ei 12 bei der Grenzpolizeiinspektion zu Voitersreuth, - e) 13 bei dein Nebenzollamte zu Ebmath, anzumelden. e) Der Einführende hat für jede« einzelne Rind ein UrsprungSzengniß (Paß) beizubringen. Dasselbe muß von der OrtSbehörde des böhmischen AbtriebSorteS ausgestellt und mit der Bescheinigung eines staatlich an gestellten oder von der OrtSbehörde hierzu besonders ermächtigten Thier- arzteS über die Gesundheit des betreffenden ThiereS versehen sein. Die thierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung die Rinderpest oder eine andere auf Rinder übertragbare Seuche nicht geherrscht hat. Ist das Zeugniß nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine amtlich beglaubigte „deutsche" Uebersetzung beizufügen. k) Die oben iit. ä gedachte Untersuchung hat sich zu erstrecken auf die Identität init den im amtlichen Begleitscheine (Vichpasse) — etr. Iit. 6 — angegebenen Viehstücken, sowie auf Rasse und Gesundheit der Thiere. Ist die Einfuhr der betreffenden Stücke nicht zu beanstanden, so wird darüber dem Einführenden ein Einfuhrerlaubnißschein ausgestellt. A) Wenn bei gleichzeitigem Transporte mehrerer Viehstücke auch nur Eins davon krank, krankheitsverdächtig oder nach seiner Identität mit den im Begleitschein (Viehpasse) bezeichneten Stücken zweifelhaft befunden wird, darf der ganze Transport nicht nach Sachsen eingebracht werden. 8 2. Die betreffenden Amtshauptmannschaften und, in Ansehung der Städte mit revidirtcr Städteorvnung, die zuständigen Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, einzelnen Wirthschaftsbesitzern auf besonderes Ansuchen ausnahmsweise die Einfuhr von mehr als 12 Stück Nutz- und Zuchtvieh in einem Kalenderjahre (8 I Iit. s) nach Sachsen dann z» gestatten, wenn die darum Nachsuchenden den Mehrbedarf glaubhaft bescheinigen. 8 3. DaS eingcbrachtc Vieh ist von der Grenze sofort und auf dem geradesten Wege nach seinem Bestimmungsorte zu dirigiren und ist dessen Abgang dahin von den in 8 lä gedachten Stellen der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs ortes (bei selbstständigen Gutsbezirken der betreffenden Amtshauptmannschaft) unter den erforderlichen näheren Angaben hinsichtlich der Zahl, der Art, des Geschlechtes und der Farbe der eingeführten Biehstücke (8 1«) anzuzeigen. Das Eintreffen des Viehes ani Bestimmungsorte hat der betreffende Land- wirth unverzüglich der Ortspolizeibehörve, beziehentlich der Bezirksamtshaupt mannschaft unter llebergabe des an der Grenze ihm ertheilten Einfuhrerlaubniß- scheines anzuzeigen. Auf die Verpflichtung zu dieser Anzeige und zur Abgabe des Einfuhrerlaubniß- scheines ist der Einführende bei Aushändigung des letzteren an ihn (8 1 k) unter wörtlichem Hinweis auf die im Unterlassungsfälle nach dem Reichsgesctze vom 21. Mai 1878 zu gewärtigenden Strafen aufmerksam zu machen. 8 4. Das eingeführte Vieh darf während eines ZeitrauniS von 60 Tagen, von dem Eintreffen am Bestimmungsorte an gerechnet, aus dem Flurbereiche des letzteren nach dem Jnlande nicht entfernt werden. 8 5. Die strenge Aufsichtsführung darüber, daß die nach Vorstehendem in Bezug auf den Verkehr mit Vieh getroffenen Bestimmungen genau beobachtet werden und daß insbesondere bei Ausstellung der in 8 I unter b gedachten Zeugnisse mit größter Gewissenhaftigkeit verfahren, auch das eingebrachte Vieh nur als Nutz- und Zuchtvieh verwendet, beziehentlich daß dem Verbote in 8 4 nicht zu- widergehandclt werde, kommt den Ortspolizeibehörden und den Amlshauptmami- schaften zu und wird den genannten Behörden hierdurch noch zur besonderen Pflicht gemacht. 8 6. , Für die an den Eintrittsstationen vorzunehmcnde thierärztliche Untersuchung ist von den Einführenden eine Gebühr und zwar an den für die Vieheinführungen im Voraus bestimmten Tagen nach Höhe von 2 Mk. 50 Pf., bei den ausnahms weise auch an andern als den im Voraus bestimmten Tagen erfolgenden Ein führungen aber 5 Mk. für je ein Rind zu entrichten. Die den untersuchenden Thierärzten zu gewährende Vergütung wird, wie bisher, aus der Staatskasse gezahlt. 8 7- Zuwiderhandlungen gegen die in den vorstehenden Paragraphen 1 bis mit 4 getroffenen Bestimmungen werden nach dem Reichsgesetze vom 21. Mai 1878, betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwebr der Rinderpest erlassenen Vieh-Einfuhrverbote — Reichsgcsetzblatt von 1878, Seite 95 — gestraft. - - . 8 8. Die zeitweilig zznn Zwecke der Seuchenabwchr für einzelne Eintrittsstationen zu erlassenden Schließungen beziehentlich Einfuhrverbote werden durch vorstehende Verordnung nicht berührt. Dresden, am 22. Dezember 1893. Ministerium des Innern. v. Mctzsch. Erlatz, die Anmeldung zur Rekrutirungs-Ttammrolle betr. Die Militärpflichtigen in den Aushebungsbezirken Schwarzenberg und Schnee berg werden hierdurch aufgefordert, sich gemäß 8 25 der W.-O. vom 22. Novbr. >888 innerhalb der Zeit vom 15. Januar vis zum 1. Ievruar 1894 zur Aufnahme in die RckrutirungS-Skammrolle anzumelden. Die Anmeldung hat bei der OrtSbehörde desjenigen Orte- zu erfolgen, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.