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Amts- und Anzeigeblatt für den Erscheint Abonnement -'»LS- thirt des Amtsgerichts Eibenstock S-iZW sertionSpreiS: die kleinsp. ten, sowie bei allen ReichS- Z-ue io Pf und dessen Umgebung. PostanM n M 30 Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »S. Jahr««»«. Donnerstag, den 10. März 18SS. Kol'z - Hersteigerung aus Wockauer Staatssorstrevier. Sonnabend, den IS. März 1892, von Norm. 9 Uhr an kommen im „Hotel zum Rathhaus" in Aue, auf Schläge» in een Abih. 4, 8, 9, 30, 33, 40 und in Durchforstungen in den Abih. I, 5, 6, 20, 2l, 29, 35, 37 und 38 365 buch. Klötzer von 13—63 Ctm. Oberstärke, 2,o bis 4,5 M. Länge, 3869 w. „ „ 13-68 „ „ 8,s „ 4,o „ „ '2558 „ Stangenllötzer „ 8—12 » » 4,o „ „ 2201 „ Derbstangen „ 8—15 „ Unterstärke, 230 „ Reisslängen „ 6—7 203 Rmtr. w. Brennknüppel, ferner Montag, den 21. März 1892, von Vorm. 9 Uhr an im „Gasthofe zur Sonne in Bockau, 100 Rm. buch. Brennscheile, 136 , w. I > „ h. Brennknüppel, 67 . „ Zacken, 241 Rm. h. Aeste, 558 „ w. „ 1218 „ „ Streureisig und 230 . „ Stöcke unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen zur Bersteigerung. Königs. Aorstreviervcrwaltung Mockau «. Königs. Iorskrentamt Eibenstock, Richter. am 8. März 1892. Wolfframm. B c k a ini t m a ch n li g, die Jnvaliditäts und Altersversicherung betreffend. Die Versicherten werden anordnungsgemäß hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß eS in ihrem eigenen Interesse liegt, beim Verlassen einer Arbeits stelle und Ausscheiden aus dem Bezirke einer Hebestelle für die Einziehung der Versicherungsbeiträge sich die Quittungskarte auShändigen zu lassen, um sie so fort bei der Anmeldung an der neuen Hebcstelle zur Vorlegung zu bringen. ES hat der Versicherte, wenn die früheren Quittungskarten an der für den neuen Beschäftigungsort zuständigen Hebcstelle nicht überreicht werden und eine neue Karte ausgestellt wird, unter Umständen zu gewärtigen, daß ihm die früheren Quittungskarten und die darin eingekiebten Marken dereinst nicht angerechnet werden, und zwar insbesondere dann, wenn die neue Karte eine falsche Nummer oder nicht den Namen der Versicherungsanstalt des ersten BcschäftigungSories erhält. Eibenstock, den 9. Mär; 1892. Dcr Stadtralh. »i-. Körner. Han«. Der neue Spionage-Gesetzentwurf. Dem Reichstage sind zwei Gesetzentwürfe zuge gangen, die beide die größere militärische Sicherheit deS Reiches bezwecken. Der eine regelt die Ver hängung des Belagerungszustandes in den Reichs landen, der andere will eie militärischen Geheimnisse mit einem größeren Schutz umgeben. Der erste, der eigentlich nur eine militärtechnische Bedeutung hat, wird vom Reichstage wohl ohne Widerstreben ange nommen werden, gegen den zweiten aber regt sich umfassender Widerspruch. Während bisher der Verrath militärischer Ge heimnisse an fremde Staaten oder die Veröffentlichung solcher Geheimnisse strafbar war, sind dem Begriffe der Strafbarkeit nach dem neuen Entwurf sehr weite Grenzen gesteckt worden. Es lauten: 8 1. Wer vorsätzlich Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung im In teresse der LandeSvertheidigung erforderlich ist, oder Nachrichten solcher Art in den Besitz oder zur Kcnnt- niß eines Anderen gelangen läßt, wird, wenn er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß dadurch die Sicherheit des Deutschen Reiches ge fährdet wird, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu fünf zehntausend Mark erkannt werden kann. 8 2. Wer außer dem Falle deS 8 1 es unter nimmt, rechtswidrig Gegenstände oder Nachrichten der daselbst bezeichneten Art in den Besitz oder zur Kenntniß eines Anderen gelangen zu lassen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten oder mit Fest ungshaft von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geld strafe bis zu fünftausend Mark erkannt werden. 8 3. Wer vorsätzlich den Besitz oder die Kennt niß von Gegenständen oder Nachrichten der im 8 1 bezeichneten Art in der Absicht sich verschafft, davon zn einer die Sicherheit des Deutschen Reiches ge fährdenden Mittheilung an Andere Gebrauch zu machen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu zehntausend Mark erkannt werden kann. 8 4. Wer ohne die vorbezeichnete Absicht eS unternimmt, rechtswidrig sich in den Besitz oder die Kenntniß von Gegenständen oder Nachrichten der im 8 1 bezeichneten Art zu versetzen, wird mit Gefäng niß von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu fünf tausend Mark erkannt werden. 8 7. Wer aus Fahrlässigkeit Gegenstände oder Nachrichten der im 8 1 bezeichneten Art, die ihm Kraft seines Amtes, Berufes, Gewerbes oder eines besonderen Auftrages anvertraut oder zugänglich sind, in einer die Sicherheit des Deutschen Reiches ge fährdenden Weise in den Besitz oder zur Kenntniß eines Anderen gelangen läßt, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bi« zu drei Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu drei tausend Mark erkannt werden. 8 9. Wer von einem Vorhaben eines in den 88 1 und 2 vorgesehenen Verbrechens zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde zur rechten Zeit Anzeige zu machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden ist, mit Gefäng niß zu bestrafen. Es läßt sich nicht annehmcn, daß die Veröffent lichung deS Erlasses wegen der Soldatenmißhand lungen, die nur infolge eines groben Vertrauens mißbrauchs erfolgt sein kann, den Grund zu dieser Erweiterung des Schutzes militärischer Geheimnisse abgegeben hat, aber den Militärbehörden kann der Hinweis auf diese Veröffentlichung mit als Grund für die Nothwendigkeit des neuen Entwurfes dienen. Der Begriff der „militärischen Geheimnisse" läßt sich natürlich nicht genau bestimmen und der autori tative Ausleger wird in allen Fällen die Militär behörde sein. Wenn daher ein Blatt die Verlegung eines Bataillons von T. nach A., Arbeiterentlassungen oder -Einstellungen in Gewehrfabriken oder Werften meldet, so kann darin unter Umständen und nach dem etwaigen bestätigenden Gutachten eines General kommandos ein Verstoß gegen da« zu schaffende Gesetz zu finden sein und der Redakteur zu längerer Ge- fiingnißstrafe verurthcilt werden. Die Absicht deS Entwurfs ist zweifellos eine gute und berechtigte. Wenn wir Millionen und Millionen ansgeben, um die militärische Sicherheit des Reiches aus jegliche nur denkbare Art zu fördern, so haben wir gar nicht daS geringste Interesse daran, ein „Musterstaal" in dem Sinne zu sein, daß das Ausland unsere mit schweren Geldopfcrn errungenen Erfahrungen und Einrichtungen einfach benutzt, wie eS ihm möglich ist, wenn sie ihm durch die „mili tärischen Korrespondenten" mancher deutschen Blätter haarklein vor Augen geführt werden. Wie der Entwurf aber vorliegt, so schließt er die Gefahr in sich, daß jedes sachliche Wort über unsere militärischen Einrichtungen als ein Verbrechen bestraft und daß jede öffentliche Kritik unter den Begriff deS LandeSverrathS gestellt werden könnte. Das ist aber wohl schwerlich die Absicht. Das WünschenSwerthe gesetzlich festzulegen, ohne die bei den Franzosen so widerliche wie lächerliche Spionenriecherei auch bei uns einzuführen, das wird bei diesem Entwurf die nicht leichte Aufgabe deS Reichstages sein. Hagesgeschichle. — Deutschland. Der Zustand de« Groß- Herzogs von Hessen soll, wie die „Post" erfährt, ein hoffnungsloser sein. Schon seit längerer Zeit war bei dem Großherzog ein Herzleiden kon- statirt, wie man hört, eine Verkalkung der Herz arterien, so daß der Schlaganfall am vergangenen Freitag Eingeweihten nicht ganz überrasckiend ge kommen ist. Seit Dienstag Nacht ist Bewußtlosigkeit eingetretcn. — In Sachen des Bismarck-Denkmals schreiben die Münchener „Neuesten Nachrichten": „Mit einer gewissen Besorgniß sieht man in Ber liner Künstlerkreisen dem Fortgänge der Angelegen heit des Bismarck-Denkmals entgegen. Der Vorsitz ende des Cemile'«, Herr v. Levetzow, hat unlängst erklärt, eS könne in der Sache nicht« geschehen, bis nicht die Platzfrage geregelt sei. Diese aber sei ab hängig von der Platzfrage des Kaiser Wilhelm-Na tional-Denkmals. Seitdem zu Ende Dezember die vier Entwürfe für dieses verpackt wurden, ohne daß die betheiligten Künstler irgend etwas über den Stand der Angelegenheit erfuhren, sind nun wieder fast zwei Monate verflossen, ohne daß sie einen Entscheid ge bracht hätten. Während das Volk in schneller Bereit schaft über eine Million Mark für das Bismarck- Denkmal aufbrachte, scheint man jetzt auch diese Sache auf die lange Bank schieben zu wollen. Es giebk sehr Viele, welche der Ansicht sind, die Frage deS BiSmarck-DenkmalS ließe sich sehr wohl auch schon jetzt regeln. Für dieses ist die Umgebung deS Reichstagsgebäudes die naturgemäß vorgezeichnete Lage. Nachdem der Kaiser sich dagegen entschied, dorthin das National-Denkmal zu setzen, soll man nicht zögern, eine Angelegenheit ernstlich zu betreiben, für welche die Nation so entschieden und freudig cintrat. — Bei der Reichstagsberathung über den Gesetz entwurf, betreffend den Belagerungszustand in Elsaß-Lothringen, bemerkte der Sozialdemokrat v. Vollmar, daß heute doch nicht mehr die Kriege so plötzlich und über Nacht entstünden, wie im Zeit alter deS Faustrechts. Auf diesen Einwand wurde vom BundeSrathStische nichts entgegnet und würde wohl schwerlich etwas entgegnet worden sein, auch wenn dort ein berufner Vertreter der Heeresverwal tung zugegen gewesen wäre. Sonst hätte der Abg. v. Vollmar wohl erfahren, daß man in unseren lei tenden militärischen Kreisen bezüglich deS Ausbruch» eines künftigen Krieges ganz anderer Meinung ist als er. Man ist dort der festen Ueberzeugung, daß sich weder die Franzosen, noch die Russen mit dcr herkömmlichen Förmlichkeit einer auf diplomatischem Wege zu übermittelnden Kriegserklärung aufhalten würden. Vielmehr glaubt man, daß der Feind sich begnügen würde, durch seine sofort in Bewegung ge setzte Reiterei die Kriegserklärung dem Gegner zu kommen zu lassen. Alle militärischen Einrichtungen an der französischen Ostgrenze und an der deutschen Wcstgrenze deuten überdies darauf hin, daß man mit