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Amts- Md Anzeigeblatt für den Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung «»scheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionSpreiS: die kleinsp. Zeile 10 Pf. Abonnement viertelf. 1 M. 20 Pf. (jncl. Illustr. Unterhaltbl.) in ver Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen RcichS- Postanstaltcn. 24 18S2 l>»-. Körner »r. Körner Hans. In Gemäßheit einer Berordnnng des Kgl. Ministeriums des Innern vom 25. Januar dieses Jabres, die Erstattung der im Jahre 1891 aus der Staats kasse bestrittenen Entschädigungen für Rinder und Pferde betr., ist für jedes der ausgezeichneten s. Rinder ein Jahresbeitrag von neunundzwanzig Pfennigen, b. Pferde ein solcher von dreizehn Pfennigen zu erheben. Die Besitzer von Rindern und Pferden in hiesiger Stadt werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß in der nächsten Zeit ein Beamter des Stadlraths die Beiträge abholen wird. Eibenstock, den 22. Februar 1892. Nach den Bestimmungen des Regulativs, die polizeiliche An- und Abmeldung der Einwohner und Fremden in der Stadt Eibenstock betr., vom 8. November 1883 ist jede Veränderung in den AufcnthaltSvcrhälinissen eines Einwohners — Anzug, Fortzug, Umzug — binnen 3 Tagen an Rathsstelle anzuzeigcn. Die Meldepflicht trifft bei Familienangehörigen das Familienoberhaupt, bei Lehrlingen den Lehrherrn oder, wenn sie nicht bei diesem wohnen, den betr. Quar- tierwirth, bei Dienstboten diesen und den Dienstherrn, im Uebrigen aber de» Miether und bez. Aftermiether, daneben den Hausbesitzer und Bermiether. Wir weisen erneut auf diese Bestimmungen mit dem Bemerken hin, daß in den nächsten Tagen eine allgemeine Revision des gesammten MeldewesenS statt finden wird, und daß die hierbei noch Vorgefundenen Unregelmäßigkeiten niit Geldstrafen bis zu 10 Mark eventuell entsprechender Haft bestraft werden. Eibenstock, den 23. Februar 1892. Die Stadtverordneten Am 22. dieses Monats starb schnell und unerwartet das Mitglied des Stadtverordneten - Collegiums Herr Commerzienrath M. IlirsvllberA. Mehrere Jahrzehnte laug hat der Entschlafene unter uns gelebt und gearbeitet. Während dieser Zeit hat er durch sein bahnbrechendes Vorgehen auf industriellem Gebiete und seine langjährige, durch große geistige Be fähigung und umfassendes Wissen erfolgreich unterstützte Thätigkeit im städtischen Dienste, besonders auch in stell vertretender Führung der Geschäfte des Nathsvorstandes, sich den Dank seiner Mitbürger in hohem Maaße erworben. Sein Namen und sein Wirken werden in unserer Stadt unvergessen bleiben. Eibenstock, den 23. Februar 1892. Der Sladtralh Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. .ss. Donnerstag, den 25. Februar Hans. Freitag, den 26. Februar 1892, Vormittags 11 Uhr sollen im hiesigen Annsgerichisgebände ein Schrcibsckretär, ein Sopha und eine viersttzige Kutsche — ziemlich neu — gegen Baarzahlung versteigert werden. Eibenstock, am 20. Februar 1892. Der Gerichtsvollzieher des König!. Amtsgerichts. Liebmann. Im Anschlüsse an die Bekanntmachung vom 24. Dezember v. Js. werden die Bewohner des sächsischen Grenzbezirks zur Beseitigung von Zweifeln hiermit noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß das Einbringen von frischem Rindfleische aus Böhmen nach Sachsen bis auf Weiteres Überhaupt verboten ist. Dresden, den 17. Februar 1892. Königliche Zoll- und Steuer-Direktion. Nr. Löbe. Kranz. Hagesgeschichte. — Deutschland. Bei dem großen Aufsehen, welches die gegen Graf Limburg-Stirum ein geleitete Disziplinar-Untersuchung erregt hat, ist es nicht ohne Interesse, über den Inhalt des nun mehr vorliegenden Erkenntnisses Näheres zu hören. Dasselbe stellt fest, .daß der Angeschuldigte durch Veröffentlichung des Artikels vom 14. Dezember 1891 in der .Kreuzzeitung" im Sinne des § 2 Nr. 2 des DiSziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 des Vertrauens, das sein Beruf erfordert, verlustig gegangen ist und dadurch eines Dienstvergehen« sich schuldig gemacht hat." In den UrtheilSgründen wird auSgesührt: Der Angeschuldigte habe in dem quästionirten Artikel die denkbar schärfste Kritik gegen die Politik der Regierung geübt und der zeitigen Leitung der aus wärtigen Politik ein Herabsinken von ihrer früheren Höhe und Stärke zur Last gelegt und dieselbe damit im Jnlande und namentlich dem Auslande gegenüber in hohem Maße diskreditirt. Er habe beabsichtigt, durch seinen Artikel auf die öffentliche Meinung und aus die Abstimmung im Reichstage einen der aus gesprochenen Intention der Regierung entgegengesetzten Einfluß auSzuüben. — Dieser Artikel trage sonach nicht bloß den Charakter einer unstatthasten oppo sitionellen Demonstration, sondern den einer öffent lichen Agitation gegen die ausgesprochene Intention der Regierung. Durch eine derartige Agitation und Demonstration verwirke ein Beamter da« Vertrauen, welches sein Beruf erfordert. Das öffentliche In teresse fordere, daß Beamte außerhalb des Parlaments in ihrem politischen öffentlichen Auftreten der Pflichten sich bewußt bleiben, welche ihre Stellung als Beamte ihnen auferlegt; da anderenfalls die Disziplin inner halb des Beamtenstandes eine das StaatSwohl ge fährdende Einbuße erleiden würde. Die aufreizenden Angriffe gegen die innere Politik der Regierung und die Herabsetzung der auswärtigen Politik derselben in dem Artikel rechtfertigen die thatsächliche Fest stellung eines dem Angeschuldigten zur Last fallenden Dienstvergehens. — Hinsichtlich der Strafadmessung sei zwar zu erwägen, daß der Angeschuldigke zu dem Artikel nicht durch systematische Opposition gegen die Regierung getrieben worden sei, deren Politik er notorisch während einer langjährigen parlamentarischen Praxis loyai und mit Erfolg unterstützt habe, viel mehr sei anzunehmen, daß er durch Ueberschätzung de« FraktionSinteresseS in der vorliegenden Frage der Handelsverträge dazu veranlaßt worden sei. In dessen sei doch die Schärfe und Oeffentlichkeit seines Auftreten« in seiner hohen dienstlichen Stellung so weitreichend un» wirkend, daß eine bloße Ordnungs strafe (Warnung oder Verweis) ihrer Zulänglichkeit und Angemessenheit nach nicht in Frage kommen könne. — Der Gegensatz, in welchen sich der Ange schuldigte durch seine oppositionelle öffentliche Demon stration und Agitation schuldhafter Weise seinem Ches, dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten, persönlich gegenüber gestellt habe, schließe jede Mög lichkeit einer anderwciten Verwendung desselben im Staatsdienst und namentlich im Ressort der aus wärtigen Angelegenheiten völlig auS. Deshalb habe nur auf Dienstentlassung erkannt werden können. — Bekanntlich steht dem Grafen Limburg gegen diese» Erkenntniß noch das Rechtsmittel der Berufung an das Staatsministerium offen und hat derselbe unterm 22. d. MlS. davon Gebrauch gemacht. — Der Schriftführer der nationalliberalen Partei zu Potsdam theilt der .Köln. Ztg." Folgen des mit: .Der Kommandeur deS l. Garde-Regiment» zu Fuß, Herr Oberst v. Natzmer, hat dem Stabs Hoboisten Möller desselben Regiments verboten, zur Feier de« 25jährigen Bestehens der nationalliberale» Partei am 24. d. MtS. zu konzertiren. Auf münd liche Anfrage eine« Vorstandsmitgliedes der Partei wurde ein Grund für die« Verbot nicht angegeben. StabShoboist Möller batte vorher schon seine feste Zusage gemacht. — Dazu bemerkt das rheinische Blatt: .Zu de» ministeriellen Abendgesellschaften, die der Kaiser mit seiner Gegenwart beehrt, werden nationalliberale Parlamentsmitglieder noch immer eingeladen; von unten aber scheint man schon an fangen zu wollen, die nationalliberale Partei als eine vermeintlich in Ungnade gefallene zu maßregeln. Die Strafe trifft übrigen« weniger die schuldige Partei, die schon Ersatz finden wird, als die un schuldige RegimentSmusik." — Die Bemühungen zur Anknüpfung eine« neuen Handelsvertrages zwischen Deutsch-