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Amts- und Anzeigeblatt für den «rscheint «1 4 Abonnement SL^L Leftrk -es Amtsgerichts Eibenstock MMZ und dessen Wmgeöung. Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. SS. ^7717 SS. Dienstag, den 23. Februar 18»«. Ocffciitlichc Sitzung des Bezirksausschusses zu Schwarzenberg Mittwoch, den S. März 1892, Nachmittags S Uhr im Verhandlungssaale der unterzeichneten Amtshauptmannschaft. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in der Hausflur des amtshaupt mannschaftlichen Dienstgebäudcs zu ersehen. Schwarzenberg, am 19. Februar 1892. Königliche Amtshauptmannschaft. Arhr. v. Wirsing. Kr. Die in Gemäßheit von Art. II 8 ö der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — Reichsgesetzblatt Seite 24b flg. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Hauptmarktorteö Zwickau im Monat Januar 1892 festgesetzte und um Fünf vom Hundert erhöhte Vergütung für die von den Gemein den resp. Ouartierwirkhen im Monat Februar 1892 an Militärpferde zur Verab reichung gelangende Marsch-Fourage beträgt: 8 M. 93 Pf. für 50 Ko. Safer, 4 „ 47 „ „ 50 „ Ke« und 3 „ 68 „ „ 50 „ Stroh. Schwarzenberg, am >9. Februar 1892. Königliche Amtshauptmannschaft. Frhr. v. Wirsing. St. Arbeitsbücher betr. Nach der am 1. April dieses Jahres in Geltung tretenden neuen Fassung deS Z 107 der Gewerbeordnung dürfen von diesem Zeitpunkte ab Minder jährige als gewerbliche Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn dieselben mit einem nach den neuen Bestimmungen der Gewerbeordnung eingerichteten Arbeitsbuchs versehen sind und es gelten als gewerbliche, mit Arbeitsbuch zu versehende Arbeiter nicht, wie bisher, nur minderjährige Gesellen, Gehülfcn, Lehrlinge und Fabrikarbeiter, sondern auch minderjährige BetriebSbeantte, Werk meister und Techniker. Im Hinblick auf die Aenderungen, welche die 88 107 bis 114 der Gewerbe ordnung und die Einrichtung des Arbeitsbuches mit dem I. April dieses Jahres erfahren, werden sich auch diejenige» minderjährigen Arbeiter mit einem den neuen Bestimmungen entsprechendem Arbeitsbuche zu versehen haben, welche bereits Vor diesem Zeitpunkte in Beschäftigung getreten und mit einem den alten Bestimmungen entsprechendem Arbeitsbuche versehen sind. Nach den mit dem I. April dieses Jahres außer Geltung tretenden Be stimmungen der Gewerbeordnung waren Kinder unter 14 Jahren und die noch zum Besuche der Volksschule verpflichteten jungen Leute von 14 bis >6 Jahren von der Führung eines Arbeitsbuches entbunden, da diese Personen gemäß 8 137 Absatz 1 der Gewerbeordnung eine Arbeitskarte führen mußten. Nach Wegfall dieser letzteren Verpflichtung Nut gemäß der eingangs bezeichneten Bestimmung (8 107) auch für die nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichteten Kinder, welche in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigt werden, die Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches ein. Die Bestimmungen des bisherigen 8 >37 der Gewerbeordnung über die Arbeitskarten und die dazu ergangenen Ausführungsvorschriften bleiben dagegen für diejenigen Kinder und diejenigen zum Besuche der Volksschule noch verpflich teten jungen Leute von 14—16 Jahren, welche ausweislich der für sie ausge stellten Arbeitskarte bereits vor dem 1. Juni vorigen Jahres in Fabriken und diesen glcichstehenden Anlagen beschäftigt waren, so lange in Geltung, bis für sie nach Vollendung de« vierzehnten Lebensjahre« beziehungsweise nach Beendigung der Schulpflicht ein Arbeitsbuch ausgestellt werden kann, keinesfalls aber länger als dis zum 1. April 1894. Die Arbeiter, Arbeitgeber und Gemeindebehörden de« Bezirkes, sowie alle sonst Betheiligten, werden zur Beachtung des Vorstehenden und der darin er wähnten gesetzlichen Bestimmungen besonders angewiesen. Insbesondere ist daraus zu achten, daß für jeden minderjährigen gewerblichen Arbeiter, welcher nach dem Vorstehenden vom 1. April ab mit einem nach den neuen Bestimmungen eingerichteten Arbeitsbuche versehen sein muß, rechtzeitig ein solche« ausgestellt und an diesen selbst, oder — daferu dies nach 88 107 und 108 der Gewerbeordnung neuer Fassung nicht zulässig — an die in diesen Bestimmungen genannte Person auSgehänvigt werve. Die zur Ausstellung der Arbeitsbücher zuständigen Herren Bürgermeister, Gemeinbevorstände und Gutsvorsteher wollen sich noch vor dem l. April diese« JahreS mit einem dem voraussichtlichen Bebarse entsprechenden Borrathe von Formularen zu den nach den neuen Bestimmungen eingerichteten Arbeitsbüchern, welche durch die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft auf Antrag ver abfolgt werden, versehen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Arbeitsbücher sind nach 8 Ic>0 der Gewerbeordnung mit Geld- oder Haftstrase zu ahnden. Schwarzenberg, am 16. Februar 1892. Königliche Amtshauptmannschaft. Arhr. v. Wirst««. Bekanntmachung. Im Anschlüsse an die Bekanntmachung vom 24. Dezember v. Js. werden die Bewohner des sächsischen Grenzbezirks zur Beseitigung von Zweifeln hiermit noch besonders daraus aufmerksam gemacht, daß das Einbringen von frischem Rindfleische aus Böhmen nach Sachsen bi« auf Weiteres Überhaupt verboten ist. Dresden, den 17. Februar 1892. Königliche Zoll- und Steuer-Direktion. Lobe. Kranz. Anmeldungen zum Anschluß a» die Stadt Fernsprechcinrichtung. Neue Anschlüsse an die Stadt-Fernsprecheinrickttung für Eibenstock sind, wenn die Ausführung in dem im Monat April beginnenden ersten Bauabschnitte gewünscht wird, spätestens bis zum t. März bei dem Postamt in Eibenstock schriftlich anzumelden. Später eingehende Anmeldungen können erst im zweiten, im Monat September beginnenden Bauabschnitte berücksichtigt werden. . Einer Erneuerung der hier bereits vorgemerkten Anmeldungen bedarf es nicht. Leipzig, 6. Februar 1892. Der Kaiserliche Odcr-Postdircktor. Walter. AuSschreiben. Der am 21. März 1836 zu Kirchberg geborene, bereits wegen Diebstahls, Körperverletzung, Ruhestörung und Bettelns bestrafte Weber Christian Wil helm Wunderlich ist dringend verdächtig, ohne hierzu approbier zu sein, sich als Arzt bezeichnet zu haben. Ueberdies hat er unter der Einwohnerschaft hiesiger Umgegend sogenannte „Himmelsbriefe" verkauft und hierbei groben Unfug verübt. Ich ersuche. Wunderlich, der sich auf der Wanderschaft befindet und sich annehmbar in der Umgebung von Eibenstock herunureibt, festzunehmen und mir vorzuführen. Eibenstock, am 20. Februar l 892. Der Königliche Amtsamalt. Warncck. 3. öffentliche Sitzung der Stadtverordneten Dienstag, den 23. Kevruar 1892, Abends 8 Mr im Rathhaussaale. Eibenstock, den 20. Februar 1892. Der Stadtverordneten - Vorsteher. Richard Hertel. 1) Neuwahl eines RathSmitglieces. 2) Bekanntgabe einer Zuschrift von Ludwig u. Hülßncr in Leipzig. 3) Kenntnißnahme von der Abänderung des Brennkalenders. 4) Anstellung eines gemeinsamen Beamten zur Verwaltung der Meldestelle und der Ortskrankenkassen. b) Eventuell Weitere«. Hieraus 1 Gegenstand in geheimer Sitzung. Nachdem sich auf die Bekanntmachung vom 2. November 1891 Niemand gemeldet hat, werden die von der hiesigen Sparkasse ausgestellten Cinlage- bücher Nr. 1481, 1815, 2199, 2387 und 2388 hierdurch für ungiltig erklärt. Schönheide, am 17. Februar 1892. Die Sparkassendeputation. Gem.-Vorst. Haupt, Vors. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kennlniß gebracht, daß die in Schönheide über das Schornsteinfegerwcsen giltigen Bestimmungen nachstehende Er gänzungen erfahren haben: „Die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, dafür zu sorgen, baß der durch das Reinigen der Schornsteine am Fuße der letzteren sich ansammelnve Ruß mindesten« einmal im Jahre entfernt und an einen feuersicheren Ort gebracht wird. Dieser Rußbeseitigung hat sich gegen einen Aufschlag der Gebühren um 10 Pf. für jede« Hau« der Schornsteinfeger zu unterziehen, sobald die« von dem Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter gewünscht wird. Bei der Reinigung der Schornsteine und der Beseitigung des Rußes