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c. Mannschaften der Landwehr ersten nnd zweiten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen auch Reservisten hinter die letzte Jahre« klasse der Landwehr zweiten Aufgebot», 6. Ersatz-Reservisten hinter die letz'c Jahrcsklasse der Ersatz-Reserve, so wie in besonders dringenden Fällen hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots und e. Landsturmpflichtige hinter die letzte JahreSktasse ihres Aufgebots bez. hinter die letzte JahrcSklasse des Landsturms zweiten Aufgebots zuriickgestellt werden. Zurückstellungen der fraglichen Art dürfen erfolgen, wenn t>. ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen BaterS oder seiner Mutter, beziehungsweise seine« Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstätte bewohnt, zu be trachten ist und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung gesetzliche Unterstützung der dauernde Niedergang des elterlichen Hausstandes nicht abge wendet werden könnte, b. die Einberufung eine« ManncS, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem Genüsse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende prciSgeben würde und c. in einzelne» dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen LandeScultur und der VolkSwirthschaft für unabweiSlich nolhwendig erachtet wird. Etwaige Gesuche sind gemäß tz 123,» der Wehrordnung bei dem Sladtrathe bez. Gemeindevorstande anzubringcn, welcher dieselbe zu prüfen und nach Maß gabe des Befunde« darüber eine a» den unterzeichneten Civilvorsitzenden der Ersatz-Commission einzureichendc Nachweisung aufzustellen hat, aus welcher nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. Zur Berathung und Entscheidung über die angebrachten Gesuche wird die unterzeichnete Königliche Ersatz Commission im Anschlüsse an das Musterungs geschäft den 14. März 1882, von Bormittags '/L2 Uhr an im Rathhause zu Johanngeorgenstadt, den 17. März 1882, von Bormittags 7„11 Uhr an im Bade Ottenstein in Schwarzenberg, den 21. März 1882, von Bormittags 11 Uhr an im Rathhause in Lößnitz, den 23. März 1882, von Bormittags 11 Uhr an in der Eberwein'schen Restauration in Eibenstock und den 26. März 1882, von Bormittags 11 Uhr an im Gasthofe zur Sonne in Schneeberg Sitzung halten. Die von der verstärkten Ersatz-Commission getroffene Entscheidung ist cnd- giltig, behält jedoch nur bis zum nächsten Zurückstcllungstermine Gültigkeit. Ge suche um Zurückstellung im Augenblicke der Einberufung sind unzulässig. Schwarzenberg und Schneeberg, am 15. Februar 1882. Die Königliche Ersatz-Commission in den Aushebungs bezirken Schwarzenberg und Schneeberg. Der Civil Vorsitzende. Der MMtär-Vorsitzende. Frhr. v. Wirsing. Pretzsch. St. Bekanntmachung. Vom Reithsgesetzblatt auf das Jahr 1892 sind erschienen die Nr. 2. 3. 4. 5. 6. 8. 9. Dieselben enthalten: Kandels- und Zollvertrag zwischen dem deutschen Reich und Hefterreich-Angarn; Viehseuchen - Uebereinkommen zwischen dem deutschen Reich nnd Oesterreich-Ungarn; Kandels-, I»ll- «nd Schifffahrtsvertrag zwischen dem deutschen Reich und Italien; Kandels- und Zollvertrag zwischen dem deutschen Reich und der Schweiz; Bekannt machung, betreffend den Beitritt Rumäniens zu der unlerm 3. November 1881 abgeschlossenen Reblaus-Konvention; Kandels- und Zollvertrag zwischen dem deutschen Reich und Belgien; Uebereinkommen zwischen dem deutschen Reich und Oesterreich-Ungar» über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz; Gesell, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf Getreide, Kolz und Wein; Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungcn gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten; Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse; Verordnung über die In kraftsetzung des Gesetzes, betreffend das ReichSschnldbuch; Bekanntmachung, be treffend den Schutz deutscher Waarcnzeichen in der Schweiz. Weiter enthält da« Centralblatt für das deutsche Reich in Nr. 5 als Nachtrag: Abänderungen des amtlichen ISaareuverzeichniffes zum Zoll tarif, des statistischen Waarenverzeichniffes «nd des Verzeichnisses Waffen güter; Bestimmungen über die Kontrole des zum niederen Zollsatz auf Cognac zu verarbeitenden Wein«; Ursprungszeugnisse für die au« meistbegünstigten Ländern eingehenden Maaren; Anssuhrungskeftimmungeil znm Gesetz vom 3V. Januar 1892, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze ans Getreide, Kol; und Mein. Diese Gesetzblätter liegen zu Jedermanns Einsicht an Rathsstelle aus. - Eibenstock, den 12. Februar 1892. Dcr Stadtrath. »i-. Körner. Freitag, am 19. Februar 1892, Vormittags 11 Uhr, solle» im hiesige» AmtSgcrichtSgebäuke ein Spiegel mit Marmorplatte, ein Kronenleuchter, eine Hängelampe, ein kleiner Glasschrank, eine Kommode und ein Nähtisch gegen Baarzahlung versteigert werden. Eibenstock, am 13. Februar 1892. Der Gerichtsvollzieher des König!. Amtsgerichts. Liebmann. Kolz-Versteigerung auf Witdenthaler Staatsforstrevier. Im Drechsler'slhcii Gasthofe zn LVildenthal sollt» Donnerstag, den 25. Aebr. 1882, von Vorn». 8 Uhr an die in den Abtheilungen 8, 12, 13, 15, 17, 18, 20, 21, 24 — 28, 30—32, 46, 47, 58, 60, 6l, 65 — 67, 69—71, 78—82, 85—87 nnd 89 aufbereiteten Nutz hölzer und zwar: 7941 Stück weiche Klötzer 13—72 Ctm. stark, 3,s—4 Mtr. lang, 7006 „ „Stangenklötzer 8—12 „ „ 3,s—4 „ „ 2 Rmkr. weiche Nutzknüppel, sowie ebendaselbst Sonnabend, der» 27. Februar 1832, von Born». 3 Uhr an die in den obengenannten Abtheilungen aufbereitcicn Brennhölzer, alS: 13 Rmtr. harte und 451 weiche Brennscheite, 362 „ weiche Brennknüppel, 4 „ harte und 471 weiche Aeste und 624 „ weiche Stöcke versteigert werden. Kgl. Iorstrevierverwaltung Wildenthal und Kgl. Aorstrentamt Eibenstock. Uhlmann. am 15. Februar 1892. Wolfframm. Hagesgeschichte. — Deutschland. Im Hinblick auf die vorge kommenen Soldatenmißhandlungen ist cs von besonderem Interesse zu erfahren, wie selbst in den Kreisen der Unteroffiziere diese schimpfliche Behand lungsweise gegen Untergebene verurthcilt wird, und tritt die „Unteroffizier-Zeitung" für den guten Ruf der deutschen Unteroffiziere in nachstehender Weise ein, indem sie schreibt: „Wir wollen es nicht machen, Kameraden, wie der Pharisäer im Evangelium, der im Hinblick auf den offenkundigen Sünder sprach: „Ich danke Dir, Gott, daß ich nicht bin, wie dieser." Wir wollen in unsere eigene Brust greifen und Ge richt, strenges Gericht über uns selbst halten, wie oft und wie viel wir gefehlt haben: — in dcr rechten, gwissenhaften Erziehung unserer Leute. Aber: vor Gott, Kaiser und Vaterland dürfen, müssen wir es aussprechen: das gesammtc Untcroffizierkorps des deutschen Heeres wendet sich ab niit Entrüstung und Abscheu von solchen erbärmlichen Tressenträgern, die nicht werth sind, ihres Königs Rock zu tragen. Wenn eS unter den zweitausend Unterosfiziercn eines Armee korps ein halbes Dutzend schlechte Kerls giebt, so ist das gewiß traurig und beklagenSwcrth. Aber es be rechtigt noch Niemand, einen Stein zu werfen auf die Unteroffiziere eines in Frieden und Krieg be währten Korps des deutschen HecreS, oder womöglich auf alle Unteroffiziere dcr Armee. Daß im strengen Dienst gar oft harte Worte fallen, daß in der Heftig keit ein Schimpfwort auSgestoßen wird, das hätte unterdrückt werden müssen, ja, daß ein jähzorniger Unteroffizier sich zum Schlagen oder Stoßen hin reißen läßt, wenn Ungeschick oder gar böser Wille ihn gereizt haben, daö Alles ist erklärlich, da« findet seine gesetzmäßige Erledigung nach der Strenge unserer Verordnungen — aber eS zeugt noch lange nicht von solcher Niedrigkeit der Gesinnung, wie sie in jenen einzelnen im obigen Erlaß angeführten Fällen zu Tage tritt. — Der gute Ruf, dessen sich die deutschen Unteroffiziere erfreuen, verlangt es, daß wir Zeugniß für sie ablegen. Denn in dem Pracht bau des vaterländischen Heeres sind sie die festen Säulen, auf denen nicht nur die Einzelausbildung, sondern auch die Einzelerziehung der Mannschaft ruht. Wenn unter 40,000 Pfeilern, die solchen Bau tragen, einzelne sich morsch und faul erweisen, so entfernt der Bauherr die unbrauchbaren Träger — der Bau aber bleibt bestehen in seiner Gediegen heit und Schönheit, und Niemand soll eS wagen, ihn zu bekritteln. Für uns aber, Kameraden, mögen jene traurigen Vorgänge eine ernste, gewaltige Mahnung sein! Daß kein deutsches Untcroffizierkorps solche Rohheiten unter sich duldet, daß es dergleichen räudige Elemente von sich weist und ausstößt, das genügt noch lange nicht. Einkehr müssen wir halten bei uns selbst, prüfen mit scharfen unparteiischem Auge, wo bei uns oder bei unseren Kameraden auch nur die geringste Neigung vorhanden ist, fehlzugreiscn oder sich gehen zu lassen bei der Behandlung der Untergebenen. Mit Schelten und Schimpfen sängt eS an, mit Puffen und Stoßen geht eS weiter und Niemand kann dafür einstehen, daß er sich nicht zu groben Ausschreitungen und Mißhandlungen hin reißen läßt, wer nicht in den geringsten Kleinigkeiten auf sich achten lernt." — Oesterreich-Ungarn. Die soeben zur Ausgabe gelangte neue Kriegsverpflegungs vorschrift schafft Modalitäten, um eine große Armee und mindestens 240,000 Pferde ungehindert verpflegen zu können. Die Gliederung der Ver- pflegungSanstalten und Verpflegungskolonnen wird nach der neuen Organisation wesentlich geändert. Jede Infanterie- sowie Kavallerie-Division erhält je eine BerpflegungSkolonne, welche in 5 Verpflegungs staffeln gegliedert ist. Die ersten 4 Staffeln sind mit eintägiger Nachschußverpflegung eingerichtet, Staffel 5 ist die Reservestafsel mit dreitägiger Rescrvever- pflegung. Dadurch entsteht anstatt dcr viertägigen eine siebentägige Verpflegung. Die KorpsverpflegungS kolonne wird ebenfalls mit siebentägigem Proviant dotirt. — Daß die Regierungen von Oesterreich und Ungarn entschlossen sind, thatsächlich möglichst bald mit der Valutaregulirung vorzugehen, beweist der Umstand, daß in den Münzstätten bereits eine Probeprägung des künftigen Goldstücks vorgenommen worden ist. Das neue MusterGoldstück ist nur um einen Gedanken größer als das heutige österreichische Acht-Gulden-Goldstllck, um ein Weniges größer als der Napoleondor nnd merklich kleiner als das Zwanzig markstück. Sind die Angaben eine« Wiener Blattes richtig, so ist das Muster-Zehnguldenstück gleich 21,52 Franks und gleich 17,21 Mark. — Das österreichische Abgeordetenhaus hat den Gesetzentwurf über die Entschädigung unschuldig Verurtheilter angenomuien. — Rußland. Bezeichnend für die sich steigernde feindselige Stimmung der Polen ist Nachstehen des: Vor fünf bis sechs Jahren hatte die panslavist- ische Partei die Genehmigung erwirkt, daß dem be rüchtigten Murawjew, dem „Henker von Polen", in Wilna, dem Sitz seiner blutigen Tätigkeit während des letzten polnischen Ausstandes, ein Denkmal gesetzt werde. Die Gelder hierzu liefen auch ei»; doch ka men damals andere Fragen dazwischen, und wo die Gelber jetzt sind, weiß kein Mensch. Doch wäre da mals die Ausführung des Planes völlig möglich ge wesen; die Polen hätten sich diese» Hohn gefallen lassen. Ander« jetzt. Die Denkmalsfrage ist von Neuem aufgetaucht; doch sind der Regierung in Wilna so unzweideutige polnische Kundgebungen darüber zu gegangen, daß das Denkmal niemals dauernd gedul det werden würde, daß dcr Generalgouverneur von Wilna nun nicht wagt, die unbedingte Durchführung des DenkmalplancS zu befürworten. Man will sick> nnn damit Helsen, daß man Murawjew eine bereits vorhandene Kapelle de« heiligen Michael weihe, weil er diesen Vornamen führte. In diesem russischen Heiligtum müsse dann die Büste des Polenbezwin-