Suche löschen...
Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung : 21.06.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904-06-21
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426614763-190406219
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426614763-19040621
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426614763-19040621
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk des Amtsgerichts ...
-
Jahr
1904
-
Monat
1904-06
- Tag 1904-06-21
-
Monat
1904-06
-
Jahr
1904
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mann befördern könne. Im ganzen hallen bei Wafangou zweiund- vierzig russische gegen vierundvierzig japanische Bataillone gestanden; hingegen seien die Japaner den Russen an Artillerie sehr überlegen gewesen, da sie über zweihundert Geschütze verfügten. Locale und sächsische Nachrichten. — Eibenstock, 20. Juni. In diesen Tagen werden 18 GeneralstadSojfiziere vom «gl. Generalkommando Dresden, 24 Unteroffiziere und Mannschaften mit 30 Pferden aus Anlaß einer UebungSreise die hiesige Gegend berühren und hier eine Nacht Quartier nehmen. — Dresden, 17. Juni. Se. Maj. der König geht auf Beschluß der heute staltgefundenen Aerzlekonferen; dieser Tage nach EmS und Ipiiter nach Gastein. — Eine weitere Nach richt vom 18. d». besagt: Die Besserung im Befinden Seiner Majestät de« König« hält an. Die katarrhalischen Erscheinungen und die Anschoppung im unteren linken Lungenlappen sind soweit zurückgegangen, daß der Abreise Sr. Maj. nach Em» nicht« mehr im Wege steht und daher für morgen Sonntag abend in Aus sicht genommen worden ist. — Leipzig, 18. Juni. Nachdem die König!. Kreishaupt- Mannschaft durch ihr Votum zugunsten der Leipziger Acrzte ent schieden hat, spielten am Freitag abend in einer bis zum Er drücken dollen Versammlung die Mitglieder der Ortskranken kasse ihren letzten Trumpf au« durch Gründung eine» SanilätSvereinS. Dieser soll gegen einen jährlichen Bei trag von 6 M. für da« Mitglied durch eigen« angestelltc Aerzte die Familienbehandlung der Angehörigen der Kasse übernehmen, damit die Aerzte der Ortskrankenkasse nicht in die Lage kommen können, eine Erhöhung de« Pauschale» bei Wiedereinführung der im März bekanntlich suspendierten Familienbehandlung zu ver langen. Die letzte Generalversammlung der Kasse am 27. Mai hatte bereit« die Wiedereinführung der Familicnbchandlung ab gelehnt, um der Gründung de« SanitätSverein« kein Hindernis in den Weg zu legen und die Aerzte de» letzten Mittel« zu be rauben, ihre Stellung bei der Kasse einträglich zu gestalten. Die Behandlung der Patienten überträgt der neue SanitätSverein den früheren DistriklSärzten. In da« Statut wurde eine Bestimmung ausgenommen, die ausdrücklich daraus hinweist, daß die Ange hörigen der Mitglieder keinen rechtlichen Anspruch aus ärztliche Behandlung haben. Damit würde die gesetzlich erlaubte Existenz de« SanitätSverein« gesichert, der durch die Umgehung der recht lichen Anlprüche auf Behandlung, also durch die scheinbare Rechtlosigkeit der Mitglieder und ihrer Angehörigen, einen Schlag gegen die Krankenkassen - Gesetzgebung führt. In der Versamm lung hielt da« der Vereinsgründung zugrunde liegende Referat der Redakteur Stadlv. Pollender. Der Bericht bot allerdings nur einen Rückblick über den Verlauf de« ganzen Streite», dazu die hinlänglich bekannten Kritiken über die Tätigkeit und Absichten der Kassenär'te. Vornehmlich wurde bedauert, daß die Königliche KreiShauptmannschaft seit dem 4. Juni die Behandlung der Familienmitglieder in den ärztlichen Beratungsanstalten verboten hat. Interessant ist er, daß Herr Pollcndcr verkündete, daß den Patienten des SanitätSverein«, deren Familienoberhaupt Mitglied der Ortskrankenkasse ist, die Arzneimittel von der letzteren frei geliefert werden müßten. Der Verein soll seine Tätigkeit am I. Juli d. I. beginnen. In der Debatte wurde betont, daß der SanitätSverein eine ständige Einrichtung bilden soll, er soll auch sortbestehen, wenn trotz aller Erwartungen noch eine Verständig ung der Kasse mit den Aerzten erzielt werden sollte. Die ca. 2500 Köpse zählende Versammlung stimmte der Gründung de» SanitätSverein« schließlich einstimmig zu, ebenso wurden die Statuten genehmigt und ein Vorstand eingesetzt, dessen Mitglieder die Vereinsgeschäfte entschädigungslos führen sollen. — Chemnitz. (Stenographiekurse für Volks schüler.) Die Bereinigung stenographiekundiger Lehrer (System Gabelsberger) in Chemnitz eröffnete vor einem Jahre den ersten Anfängerkursu« für BolkSschüler. 150 Knaben nahmen an demselben teil. Sie wurden in vier Abteilungen in Lehrzimmern der fünften Knabenbezirksschule am Brühl unterrichtet, 44 der besten Schüler wurden am Schlüsse de« Kursus von der Lehrervereinigung mit kleinen stenographischen Werken ausgezeichnet. Aus Wunsch vieler Knaben wurde ein FortbildungSkursu« eingerichtet, an dem sich 80 Schüler beteiligen können. Auch diesmal konnten die meisten der Schularbeiten al» gute bezeichnet werden. 22 Schüler erhielten in Anerkennung ihre« Fleißes und ihrer trefflichen Leistungen Preise oder Belobigungen zuerkannt. Veranlaßt durch die günstigen Erfahrungen und durch bereit« vorliegende Anmeldungen hat die „Lehrervereinigung" am 16. April neue Anfängerkurse in GabelS- bergerscher Stenographie eröffnet. An denselben beteiligen sich ungefähr 150 Schüler. — Annaberg, 18. Juni. Jedenfalls um die auf die Auffindung de« vermißten BürgerschullehrerS Kind auSgesctzte Belohnung zu erreichen, hat gestern ein Mann au» Oberwiesen thal einen verwerflichen Schwindel inszeniert. Der Betreffende meldete auf der Polizei die Auffindung de« Vermißten al« Leich nam in einer Schlucht aus dem Fichtelbcrge. Die Kunde, welche sich schnell verbreitete, brachte nicht nur in die Familie de« Ver mißten, sondern auch unter unsere gesamte Bevölkerung tiefe Erregung. Erkundigungen in Oberwiesenthal ergaben jedoch, daß die Nachricht erlogen war. Die Belohnung wurde dem Schwindler selbstverständlich nicht ohne weiteres ausgehändigt, wie er geglaubt haben mochte. Jedenfalls wird er seine Gewissenlosigkeit aber vor dem Strafrichter zu verantworten haben. — Schneeberg, 18. Juni. Die Ehefrau Klötzer hier ist vorgestern früh von einem Manne durch Stöße gegen den Unterleib erheblich verletzt worden. Die Frau reiste zu ihren Angehörigen nach Zwickau, ist aber dort gestorben, die Sache ist zur Anzeige gebracht worden. — Falken stein, 18. Juni. Da« Augenlicht ein gebüßt hat am Mittwoch in Ellefeld der 8jährige Schul knabe Wappler. Mehrere Spielkameraden hatten eine Bierflasche mit ungelöschtem Kalk und Wasser gefüllt und die Flasche geschlossen. Natürlich explodierte die Flasche und die GlaSsplitter verletzten den genannten Knaben so schwer im Gesicht und an den Augen, daß er schleunigst einer Leipziger Augenklinik zugesührt werden mußte. — Zwönitz, 16. Juni. Der Radfahrer, welcher beim Radsahrersest in Zschorlau am 12. d. M. al« Dieb de« in der Nacht zum 26. Mai am Gasthau« Feldschlößchen hier gestohlenen Zweirades ermittelt worden war, hat sich gestern hier in selbst- mörderischer Absicht von eine« Eisenbahnzug überfahren lassen wollen. Sein Vorhaben ist aber bemerkt und rechtzeitig ver hindert worden, er selbst aber wurde dem Amtsgericht in Stollberg zugeführt. —- Siebenlehn. Die Meisterkurse in der Schuh macher-Fachschule zu Siebenlehn hoben sich al« vortrefflich erwiesen, darum sei immer wieder der Segen solcher Kurse be tont. Sie beginnen am 18. Juli und enden am 6. August, und e« wird jedem Teilnehmer wöchentlich eine Unterstützung von 10 Mark gewährt. Die Eisenbahnfahrt wird vergütet und da« Material kostenlos gewährt. ES ist auch gestattet, daß Teilnehmer einige Arbeiten — soweit der Kursus da» gestaltet — mitbringen und hier fertigstellen können. — Au« dem Vogtlande. Zu der Auffindung der falschen Zweimai kstücke in Untersachsenberg kann »och mitgeteilt werden, daß am Donnerstag die Polizei bei einer Durchsuchung de« Hause» auch einen Teil einer Gießsorm zu den falschen Münzen vorsand, welche tm Schuppen de« betreffenden House vergraben war. Eine frühere, jetzt verstorbene Besitzerin de» Hauser ist vor vielen Jahren wegen Falschmünzerei verhaftet worden. 2. Zieh«», I. Klasse 14«. Känigl. Sachs. Cauöes-Lotterie gezogen am 16. Juni 1904. 3V 0tl» Mark aus Nr. 2333V. SVVV Mark auf Nr. 38242. 3VVV Mark aus Nr. 40471 393VV 77742 82214. 2000 Mark aus Nr. «ISS« 3728» 48814 «3884 89034 83233. lvoo Mark aus Nr. 7712 31847 «132» «3938 8184» 83883 84778. «88 Mark aus Nr. 831 1373» 1887« 1S78I 24323 28828 27788 43388 4388« 48882 «3443 «7881 «8734 «4418 78878 7II4I 72788 74147 78148 783^208 Markaus Rr.^884 711 338« 3881 4878 8744 8«28 8888 I8I48 II438 13234 13838 >8318 2VS33 23883 23387 237«« 2«287 27883 2»«38 2887« 28878 30339 3124« 312«« 32I2I 32281 33281 333«8 33783 83744 34888 34231 3433« 3«0I8 3«8«I 33378 3«737 37I«3 38848 41487 43282 4448« 44884 4488« 44724 48888 47883 4824» 48872 «8438 «1184 «I4«8 «2778 «2784 8283» «3247 «3878 «4818 «8822 ««341 «7«33 «8878 «8787 «882« «1234 «24S8 «8382 «S38I «78«4 »7224 «7««8 «8»»« 782«8 7877« 78818 72738 73888 78483 88833 81887 «3882 842«7 88887 S«I38 88382 8«782 8«82I 8«»3» 87«»7 87«I« 88823 81481 81834 81««« »I»«8 827«! 83288 87142 98389. Die Gelbftverstcherung «ach tz 14 Absatz 1 de» Jnvaltdenvrrstcherungsgesetzes vom 13. Juli 1898. 1. Zum Eingehen der Selbstversicherung sind befugt: «)') Wctriebsbeamle, Werkmeister, Techniker, Handlungs gehilfen und sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäf tigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Mehrer und Er zieher, sowie SchiffSsührer, sämtlich sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst?) an Lohn oder Gehalt mehr al« zweitausend ober nicht über dreitausend Maik beträgt. b) Hewerbelreikende und sonstige Aetriebsnnlernehmer'?), welche nicht regelmäßig mehr al« zwei versicherung-pflichtige Lohnarbeiter beschäftigen"), sowie Hausgewerbetreibende, sämtlich, soweit nicht durch Beschluß de« BundeSrat» (8 2 Absatz l de» JnvalidenversicherungSgesetze«) die Versicherungs pflicht auf sie erstreckt worden ist"). c) ') Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihr Arbeitsverdienst nicht in einem Barlohn, sondern ledig lich in freiem Anlerhali besteht (8 3 Absatz 2 de» Jnvaliden- versicherungSgesttzc«). li)') Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind, weil sie nur vorübergehende Dienstleistungen verrichten (8 4 Absatz l de« JnvalidenversicherungSgesetzeS in Ver bindung mit der Bekanntmachung betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht gemäß 8 4 Absatz 1 de« JnvalidenversicherungSgesetze», vom 27. Dezember 1899). 8. Der Eintritt in die Selbstversicherung ist in allen zu 1. gedachten Fällen nur vor Vollendung des 40. Lebensjahres zulässig. Wer die Selbstversicherung vor diesem Zeitpunkte be gonnen hat, kann selbstverständlich auch nach dem 40. Lebensjahre darin verbleiben. 3. Da« Recht zur Selbstversicherung, deren Fortsetzung und Erneuerung (siehe unten Ziffer 4) fällt weg, sobald dauernde oder länger al« 26 Wochen bestehende vorübergehende Erwerbs unfähigkeit im Sinne von 88 >5, 16 de« Invalidenversicherungs gesetze» cingetreten ist (8 146 de« JnvalidenversicherungSgesetze«). 4. Scheiden Selbstveisicherte au» dem Verhältnis, durch welches sic die Berechtigung zur Selbstversicherung erlangt haben, au«, so sind sie befugt, die Selbstversicherung sortzufetzen oder nach 8 46 letzter Absatz de» JnvalidenversicherungSgesetze« zu er neuern, z. B. ein Handwerksmeister, der zu den schon vorhandenen zwei vcrsicherungSpflichtigcn Gesellen noch einen dritten ebenfalls vcrstcherungSpstichtigen Gesellen zu regelmäßiger Beschäftigung einstellt oder ein BctriebSbeamter, dessen Gehalt die Grenze von 3000 Mark überschreitet, ist zur weiteren BeilragSentrichtung befugt. 5. AaLlräglich dürfen Beiträge zur Selbstversicherung nur auf ein Jahr rückwärts entrichtet werden (8 146 de« Jn- validenverstchcrungSgesetzeS). Aeberhaupi ausgeschlossen, auch für diese einjährige Frist, ist die nachträgliche BeilragSentrichtung zum Zwecke der Selbst versicherung. u) sobald dauernde oder länger al« 26 Wochen bestehende vor übergehende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von 88 1b, 16 de« JnvalidenversicherungSgesetze« eingetrelen ist. d) bei dem ^intrilte in die Selbstversicherung, d. h. jemand, der z. B. am 1. Oktober 1904 sich erstmalig zum Eintritte in die Selbstversicherung anmeldet, kann Beiträge erst von 0 Diese Bestimmung schliesst sich unmittelbar an ff I Ziffer 2 und 3 de» JnvalidenversicherungSgesetzcS an, so daß diejenigen Personen, welche bei einem JahreSarbeitSvcrdienste bi« 2000 Mark der Versicherungs pflicht unterliegen würden, bei einem JahreSarbeitSvcrdienste von über 2000—3<X>0 Mark jur Selbstversicherung berechtigt sind. Daher sind zur Selbstversicherung nicht befugt, pensionsberechtigte Beamte und Lehrer, die gemäß 8 8 Absatz I der JnvalidenversicherungSgesetzeS der VersicherungSpslicht nicht unterliegen, ferner in Apotheken beschäftigte Gehilfen und Lehrlinge ssiehe Wortlaut de« ff 1 Ziffer 2 des Invaliden. versicherungSgesetzeS). Zum JahreSarbeitSverdienst gehören auch Tantiemen und Natural bezüge, nicht aber Einkommen au» Privatvermögen, wie Zinsen und dergl. 's Dazu gehören auch Landwirte, Pächter, Kaufleute, Händler, Hausierer, kleine Schänkwirte, selbständige Handwerker, ferner Schneider und Schneide rinnen, Näherinnen, Leichenfrauen, BrotauSträger, Hebammen, Geschäfts- reisende, Agenten, Dienstmänner, Boten, Lohndiener, Krankenpfleger und dergl,, sämtlich, sobald sie ihren Berus als selbständige« Unternehmen be- treiben und sich nicht in ein Abhängigleitiverhältni« zu einem oder mehreren Arbeitgebern begeben haben, 's Unter Umständen kann auch die Ehefrau eine» derartigen Ileiuen Gewerbetreibenden oder sonstigen BetriebSuniernehmer», wenn sie in dem ehemännlichen Betrieb durch Verrichtung angemessener Arbeiten neben dem Ehemann mittätig ist, zur Selbstversicherung besugt sein. Die» ist vom ReichSversicherungSamt anerkannt für die Ehefrau eine» kleinen, Versicherungs pflichtige Lohnarbeiter nicht beschäftigenden Landwirt», 's AuSgeschloffen von dem Rechte zur Selbstversicherung ist also ein >. B. Handwerksmeister, der regelmäßig drei oder mehr bargelohnte, also Ver sicherung-Pflichtige Gesellen beschästigt. Dagegen wär« er zur Selbstversiche rung noch besugt, wenn er regelmäßig zwei Versicherung-Pflichtige Gesellen und hierüber regelmäßig einen nur freien Unterhalt empfangenden, also nicht versicherung-pflichtigen Lehrling oder au»htls»weis« hin und wieder einen oder mehrere bargelohnte, also versicherungipflichtige Hilfsarbeiter de. schästigte. 's Da« ist bisher nur für di« Hausgewerbetreibenden der Tabak- und gewisse Klaffen von Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie erfolgt (vundeSratSbeschlüffe vom 18, Dezember 1881 und vom 's Soweit diese Personen von dem Rechte zur Selbstversicherung Ge brauch machen, können sie von ihrem Arbeitgeber di« Urbkrnahm« d«r halben Beiträge wie im Fall« d«r Versicherungspflicht beanspruch«» <ff 14« Ab satz 2 d«S Invalidenversich«iung»g«fktzr»>, diesem Tage" an, nicht schon aus ein Jahr zurück, also vom I. Oktober 1903 an entrichten. Nachträgliche BeitragSentrichlung zu« Zwecke der Selbst versicherung ist auch aus ein Jahr rückwärts weiter noch dann ausgeschloffen, wenn die Anwartschaft au« den bisher entrichteten Beiträgen gemäß 8 46 Absatz 3 de» JnvalidenversicherungSgesetze» erloschen ist. Ist aber di« Möglichkeit vorhanden, durch die nach trägliche BeilragSentrichtung im Rahmen de« 8 146 de« Jnva lidenversicherungSgesetzeS, also auf «in Jahr rückwärts, die er loschene Anwartschaft wieder zu heilen, so steht der nachträglichen BeitragSentrichlung auf diese Zeit nicht» mehr entgegen, z. B. ein am 31. Oktober 1898 au« der Selbstversicherung auSgeschie- dener, zuletzt eine am 1. August 1898 ausgestellte, 12 Beitrags wochen nachwetsende OuittungSkarte benutzender Handwerksmeister, dessen Anwartschaft au» der bi« zum 31. Oktober 1898 bestan denen Versicherung also am 1. August 1900 gemäß 8 46 Ab satz 3 de« JnvalidenversicherungSgesetze« erloschen ist, will die Selbstversicherung am 1. September 1902 wieder aufnchwen. Er darf Beiträge nur für die Zukunft, nicht auch auf ein Jahr rückwärts entrichten, denn auch durch die nachträglich bi» zum 1. September 1901 rückwärts entrichteten Beiträge würde die in der Zeit vom 1. August 1898 bi« dahin 1900 erloschene An wartschaft nicht wieder geheilt werden können. Wäre er mit seiner Absicht, die Selbstversicherung wieder aufzunehmen, schon am 15. Januar 1901 hervorgctreten, so hätte er damals, obgleich die Anwartschaft auch damals schon erloschen war, gleichwchl noch Beiträge aus ein Jahr rückwärts, also bi« zum 15. Januar 1900 entrichten können, da hierdurch für die Zeit de« Erlöschen» der Anwartschaft (1. August 1898 bi» dahin 1900) in Verbin dung mit den bereit« vorhandenen 12 Beitragswochen mehr al» 40 Beitragswochen nachgewiesen und damit die erloschene An wartschaft wieder hergestellt worden wäre. 8. Die da» Recht zur Selbstversicherung begründende Tätigkeit muß in allen oben zu 1. gedachten Fällen im Inland« stallfindcn. Der im Inland«, d. h. im deutschen Reichsgebiet ausgeübten Tätigkeit steht eine solche, welche im Auslande statt findet, dann gleich, wenn sie als Ausfluß eine» inländischen Be triebe» anzusehen ist. E» kann aber die auf Grund inländischer Beschäftigung begonnene Selbstversicherung auch im Ausland« fortgesetzt oder erneuert werden (8 145 de» Invalidenversicherungs gesetze«). 7. Für die Selbstversicherung bestehen eine Anzahl M- londerheiten gegenüber der Assichtoersicherung und der ZSeiter- oersicherung (8 14 Absatz 2 de« JnvalidenversicherungSgesetze»), deren Beachtung für die Beteiligten sehr wichtig ist. So be trägt die Wartezeit für die Invalidenrente bei der Selbstver sicherung 500, bet der Pflichtversicherung nur 200 Wochen; eine Anrechnung von Krankheits- und Wilitärdienkzeiten findet bei der Selbstversicherung nicht statt; zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft sind bei der Selbstversicherung und ihrer Fort setzung 40, bei der Pflicht- und Weiterversicherung nur 20 Bei- tragSwochen während zweier Jahre erforderlich. Die Aeber- gangsbessimmungcn der 88 189 flg. de« Invalidenversicherungs gesetze» greifen bei der Selbstversicherung nicht Platz (88 29, 30 Absatz 3, 46 Absatz 3 de» JnvalidenversicherungSgesetze«). Sind sonach die Vorschriften für die Pflichtversicherung er heblich günstiger, so folgt daraus, daß Personen, die teil» die Voraussetzungen der Pflicht- und teil« diejenigen der Selbstver sicherung erfüllen (z. B. eine einen Teil de« Jahre» selbständig zu Hause und einen Teil unselbständig in den Häusern der Kunden arbeitende Näherin) gut daran tun, den Schwerpunkt auf die VersicherungSpslicht zu legen und sich für diese zur Aus stellung einer gelben OuittungSkarte nach Formular I bei der zuständigen Hebestellc anmeldcn zu lassen oder selbst anzumelden. 8. a) Für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung sind zur Vermeidung von Ordnungsstrafen graue GuittllNgs- karten nach Iormular 0 zu benutzen?) Hat aber die die Selbstversicherung eingehende Person früher bereit« auf Grund der Versicherungspflicht Beiträge entrichtet und deshalb eine gelbe OuittungSkarte nach Formular /I aus gestellt erhalten, so ist auch in Zukunft eine gelbe und keine graue Quittungskarte zu benutzen, z. B. ein bisher al» solcher versicherter Kellner übernimmt eine kleine Gastwirtschaft. Wird der Inhaber einer grauen OuittungSkarte nach For mular I! versicherungspflichtig (z. B. ein Handwerksmeister nimmt eine Stelle al« Geselle bei einem andern Meister an) so hat er seine graue Quittungskarte gegen eine gelbe nach Formular umzutauschen und in Zukunft stet» gelbe Karten, auch wenn er wieder die Voraussetzungen der Selbstversicherung erfüllen sollte, zu benutzen. Danach ist e« bei richtiger Handhabung ausgeschlossen, daß in einer grauen OuittungSkarte auf Grund der Versicherungs pflicht geklebte Marken enthalten sein können. Dagegen ist e« wohl möglich, daß in einer gelben Karte Beitragsmarken sich vorfindcn, welche man sowohl als solche der Selbstversicherung wie al» solche der Weitervcrstcherung (d. h. der freiwilligen Fort setzung oder Erneuerung der Pflichtversicherung 8 >4 Absatz 2 de» JnvalidenversicherungSgesetze«) ansehen kann. Die AuSein- anderhaltung dieser Eigenschaft der Marken wird für da« Renlen- festsetzungsverfahren von erheblicher Bedeutung mit Rücksicht auf die oben zu Ziffer 7 angegebenen Verschiedenheiten zwilchen der Pflicht- und Selbstversicherung einerseits und die in 8 29 Ab satz 2 de« JnvalidenversicherungSgesetze» zwischen der Weiter- und Selbstversicherung andererseits getroffenen Unterscheidung. d) Für die grauen OuiltungSkarten nach Formular ö be steht die Besonderheit, daß sie von den Ausgabestellen nicht ge mäß Ziffer 27 der Anweisung über da» Verfahren mit Quittungs karten vom 12. November 1901 über ihre zweijährige GiltigkeitS- dauer hinaus verlängert werden dürfen. Sie können daher zur Markenverwendung unter allen Umständen nur höchsten« zwei Jahre seit dem Ausstellungstage benutzt werden und sind beim Herankommen diese« Zeitpunkte» uwzutauschen. -) Zur Vermeidung mehrfach hervorgetretener Mißverständnisse sei be« sonder- hervorgehoben, daß Personen, welche nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Versilberung freiwillig fortsehen oder erneuern (Weiter- Versicherung 8 14 Absa- 2 de- JnvalidenversicherungSgesetzeS) eine gelbe und nicht eine araue Karte zu erhalten haben, z. B. ein bisher Versicherung-« pflichtiger BetnebSbeamter erhält mehr al- 2000 Mark JahreSarbeitSver« dienst, eine bisher versicherung-pflichtige Fabrikarbeiterin verehelicht sich unter Aufgabe ihre- Berufe-, sie steuern aber, um sich die Wohltaten der Versicherung zu erhalten, freiwillig weiter. Dasselbe gilt von versicherung-pflichtigen Personen, die von der ihnen in 8 144 de» JnvalidenversicherungSgesetze- und 8 l? Absatz! der Au-« führungSverordnung vom 30. November I8SS eingeräumten Befugnis, die Beiträge selbst zu entrichten, Gebrauch machen. Auch solchen Personen, also z. B. einer jede Woche gleichzeitia im Hause mehrerer Arbeitgeber ver sicherung-pflichtig arbeitenden Näheren oder Aufwartefrau, die zur Ver meidung von Weitläufigkeiten ihre Marken bei der Post selbst kauft, ein« klebt und entwertet oder ihrerseits eine Hebestelle damit beauftragt, ist unter allen Umständen eine gelbe und nicht eine graue Quittungskarte au-zu- stellen. Irrtümlich au-gestellte graue QuittungSkarten sind zur Vermeidung etwaiger Nachteile für die versicherte Person gemäß Zister 32 der Anweisung über da- Verfahren mit QuittungSkarten vom 12. November IS01 zu erneuern. Lrankh g'trage: wartsch also de: hin Be 6) digen S von ihi neuerui führen. 9. rung facher gefallen Zr in der« Beschäsi liegt, N der Bei der Ee sicherun zuletzt l de« Iw Fü geleistet b) geführt vember 1. Di bei doi lich gell En 10. 8 ! veu «Ul diesem? meister, 2ä der 2. Di, ein, kra> 8 1 30. eint Bei Ma cntt .Ab der alte ging. .M Stimme Dar .Ni raschem, ! seinem S neuer schi tragen, a wa» doch Du mack den Bant überbring — hier, Pferde so! mir zur i In i verlangte warfen, u Viertelstw Nach Anweisung dann naö Ohne wei von Steir Empfang« Freude u ziehen wci Herr Nebenfimr Sein geü au» der 7 .Her .Ja« .Mit .Geg hinterblieb zu nehmen .Da überreichte .Hier Josep! Karste .Oefs zum Ziele, suchen und dem er mi keine Skru: Joseps Promenade: .Und sich «rinner handeln kör .Spar in die Reb Joseph auf einen r Papiere hin »Da« sammenschie Nur « Schlechtigkei sollte I — G
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)