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IUM der leln, men rnze ind- aus >ben die >ben ben. >gcn die 28 ge- mt- Oie vr. lal- ter- >er- der ist. ner iete sich nst SY- iur lng ts- len in ch- iab ert 00 -r- ter m- 'N- »re ur in ie- lle n: im s- r- ?i- en >ie be ie in n- r, K. ?r e- n d, >r )t e- e- n n f e e r r r 1 - t l l e r S4 18SL Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionspreiS: die kleinsp. Zeile 10 Pf. Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen ReichS- Postanstalten. Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »8. Dienstag, den 24. Februar Amts- und Anzeigevlatt für den Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock MM? und dessen Umgebung. Maßregeln gegen Hochwasserschäden. Nach den bei den Hochfluthen am 8. August und 24. November 1890 ge machten Wahrnehmungen ist das Lagern von Klötzern, Brettern und anderen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Wasserläufen, die ungenügende Höhe von Brücken und Stegen, sowie die mangelhafte Bedienung der Wehraufsätze und BetriebSgrabeneinlässe vorzugsweise für die Betheiligten, wie die unterliegenden Uferbewohner gefahrbringend gewesen. Die Königliche Amtshauptmannschaft verordnet daher unter Zustimmung des Bezirksausschusses zur thunlichsten Verhütung ähnlicher Schäden und im Interesse der öffentlichen Sicherheit Folgendes: 1. Klötzer, Bretter und ähnliche im Wasser schwimmende Gegenstände dürfen in der Näbe von Wasserläufen nur derart abgelagert werden, daß sie nach den gemachten Erfahrungen nicht vom Hochwasser oder Treibeis erreicht und fort geführt werden können. 5. ES sind deshalb sämmtlicbe Plätze und Flächen, welche in der Nähe von Wasserläufen zur Ablagerung von Klötzern, Brettern und dergleichen Gegen ständen dienen und zur Zeit noch nicht vollständig Hochwasser- beziehentlich treib eisfrei liegen, baldthunlichst und spätestens bis zum 1. Juni 1891 derart aufzufüllen oder mit Hochfluthdämmen zu umschließen, daß sie in Zukunft vollständig frei von Hochwasser und Treibeis bleiben. Als ungefährer Anhalt für die hochwasserfreie Lage dieser Plätze und Schutz dämme hat mindestens 1) an der Mulde und am Schwarzwasser unterhalb der Mittweida- Einmündung die Höhe von 3,o m, 2) am Schwarzwasser oberhalb der Mittweida-Einmündung, an der Mittweida von Markersbach abwärts und am Pöhlwasser die Höhe von 2,5 ni und 3) an den übrigen kleineren Wasserläufen des amtshauptmannschaftlichen Bezirks die Höhe von 1^> m über der Sohle des betreffenden Wasserlaufs zu dienen. 3. Die in unmittelbarer Nähe von Wasserläufen angelegten Ablagerungsplätze sind nach dem Wasser zu durch gut beraste oder abgepflasterte Böschungen von zweifacher Anlage oder durch Mauern zu stützen, welche wenigstens 0,« in obere Stärke erhalten, nach unten zu allmählich und zwar um ihrer Höhe stärker werden, wenigstens 0,5 in tief gegründet und äußerlich frei von kleinen Zwickern sein inüssen. Den herzustellenden Hochfluthdämmen ist 1,->—2,o in Kronenbreite und 2—3fache Böschungsanlage zu geben. Dieselben sind stet« gut in Rasen- cültnr, bäum- und strauchfrei und sonst ebenso, wie die die Lagerplätze nach dem Wasser zu stützenden Böschungen und Mauern jederzeit in einem guten bau lichen und zweckdienlichen Zustande zu erhalten. 4. Die Stützmauern und Hochfluthdämme der Holzablagerungsplätze dürfen keinesfalls übermäßig belastet werden, auch die darauf abgelagerten Klötzer, Bretter u. s. w. die wasserseitigen Kronenkantcn der Mauern und Hochfluthdämme nicht überragen. g Sämmtlichen ungenügend hohen hölzernen Brücken und Stegen ist, soweit nicht besonderer Umstände wegen Erlaß erbeten und ertheilt wird, baldthunlichst und ebenfalls bis spätestens zum 1. Juni 1891 eine lichte Höhe zu geben, welche den unter 1 angegebenen Maßen mindestens entsprechen muß, möglichst aber dieselben um 0^ m übersteigt. Bei jeder größeren Hochfluth sind die etwa untergebauten hölzernen Joche eiserner oder hölzerner Brücken oder Stege durch Anschlägen an am Ufer be festigte Seile oder Ketten vor dem Abschwimmen gehörig und rechtzeitig zu sichern. 6. Bei dem Eintreten von Hochwasser sind die Brettaufsätze von den Wehren vollständig und rechtzeitig zu entfernen und die BetriebSgrabeneinlässe derart theilweise oder ganz zu schließen, daß der höchste zulässige Betriebswasserstand im Graben keinesfalls überstiegen werden kann. 7. Den etwaigen besonderen, namentlich bei Revisionen an Ort und Stelle ertheilten Anordnungen der Straßen- und Wasserbaubeamten, sowie auch der Polizeiorgane ist eintretenden Falles von Jedermann unweigerlich Folge zu geben. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften, deren Ueberwachung den OrtS- behörden hiermit zur Pflicht gemacht wird, werden auf Grund von 8 366 Abs. 10 beztehentlich 366a. des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 beziehentlich 150 Mark oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haftstrafe aeabndet Schwarzenberg, am 18. Februar 1891. " " Königliche Amtshauptmannschast. Frhr. v. Wirsing. Der Königliche Forstassessor^>err Grnst Julius Hlosenöaum ist als Stellvertreter des GuiSvorsteherS für das HundShübler Staatsforstrevier in Pflicht genommen worden. Schwarzenberg, am 20. Februar 1891. Königliche Amtshauptmannschast. Frhr. v. Wirsing. W. Bekanntmachung. Behufs Vermeidung von Zuwiderhandlungen werden die hier geltenden zur Ausführung des Gesetzes vom 10. September 1870, die Sonn-, Fest- und Bntztagsfeier betreffend, für den öffentlichen Handel, soweit solcher nach dem erwähnten Gesetze an diesen Tagen überhaupt zulässig ist, getroffenen Bestimm ungen hiermit zur Nachachtung in Erinnerung gebracht. 1) Bis */,11 Uhr Vormittags ist aller öffentlicher Handel, namentlich der Handel auf Straßen und öffentlichen Plätzen, in Kaufs- und Gewerbsläden, Magazinen, Marktbuden und Berkaufsstäiiden, in gleichen da« Offenhalten der Kaufs- und Gewcrbsläden, Magazine, Marktbuden, sowie der Schaufenster und das Belegen der Verkaufs stände mit Maaren verboten. 2) Ausgenommen hiervon ist nur der Verkauf von Arzneimitteln und von Brod und weißen Bäckerwaaren, welcher an allen Sonn-, gest und Bußtagen uneingeschränkt, auch während des Gottesdienstes, stattfinden darf und der Verkauf von sonstigen Eß- und Material- waaren, ingleichcn der Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtungs material, welcher an allen Sonn-, Fest- und Bußtagen, jedoch mit Ausnahme der Gottesdienstzeit von 9 — '/, 11 Uhr Vormittags und 1 — 2 Uhr Nachmittags gestattet ist. 3) Der Kleinhandel mit anderen als den vorstehend genannten Gegen ständen ist bis auf Weiteres von '/z ll Uhr Vormittags bis 1 Uhr- Nachmittags und von 2 Uhr Nachmittags an gestattet, mit Aus nahme jedoch des Charfreitags, der Bußtage und des Todtenfestsountags, an welchen Tagen dieser Klein handel vollständig zu unterbleiben hat. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden in Gemäßheit von 8 11 des Gesetzes vom 10. September 1870 in Verbindung 8 366 8ub 1 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Eibenstock, den 23. Februar 1891. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Bekanntmachung. ES ist mehrfach die Wahrnehmung zu machen gewesen, daß in letzterer Zeit die vorgekommenen Wohnungsveränderungen nicht zur Anzeige gebracht worden sind. Da nun in allernächster Zeit eine allgemeine Revision des gesammten Melde- wesenS stattfinden wird, so nimmt der unterzeichnete Stadtrath hiermit Veran lassung, sämmtliche Einwohner auf das Regulativ, die polizeiliche An- uud Abmeldung der Einwohner und Fremden in der Stadt Eibenstock betr., vom 8. November 1883, mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß nach diesem Regulativ jede Veränderung in den Aufenthaltsver hältnissen eines Einwohners — Anzug, Fortzug, Umzug — zu Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 10 Mark bez. entsprechender Haftstrafe binnen drei Tagen an Rathsstelle anzuzeigen ist. Sofern vorgekommene Veränderungen in den Aufenthaltsverhältnissen noch nicht zur Anzeige gekommen sein sollten, werden die Meldepflichtigen hiermit auf gefordert, das Versäumte alsbald nachzuholen, widrigenfalls die bei der allge meinen Revision vorgefundenen Unregelmäßigkeiten mit den zu Gebote stehenden Strafen geahndet werden müssen. E i b e n st o ck, den 18. Februar 1891. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Wsch. Hagesgeschichle. — Deutschland. Der Kaiser hat bei einem Festmahl deS Brandenburger Provinzial - Landtages sich wiederum über seine RegierungSthätigkeit ausge lassen. Wohl sei ihm bekannt, meinte der Monarch, daß er seit etwa Jahresfrist von manchen nicht voll verstanden werde, er empfinde eS auch schmerzlich, wenn er seben müsse, wie .Ozeane von Druck und Papier" verschwendet würden, um über seine Thaten Unklarheit zu verbreiten. Aber er lasse sich dadurch nicht beirren. Die gegenwärtigen Parteien trieben Jntereffenpolitik; eS sei stet» Grundsatz seines Hauses gewesen, über den Interessen und über den Parteien zu stehen. So hoffe auch er, daß alle sich mit ihm vereinigen würden zum Besten de» Volke» und des Staate». — Der deutsche Reichstag blickt mit dem dies jährigen Frühlingsanfang, dem 20. k., auf sein 20- jährigeS Bestehen zurück. Am 4. März 1871 hat die erste Reichstagswahl im neuerstandenen Deulschen Reich und am 20. März 1871 dann die feierliche Eröffnung deS deutschen Reichstages stattgehabt.