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Amts- und Anzeigeblatt Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionspreis: die kleinsp. Zeile 10 Pf. für den Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Abonnement viertelt. 1 M. 20 Pf. (incl. Jllustr. Unterhaltbl.) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen Reichs- Postanstalten. 23. Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »8. Sonnabend, den 21. Februar L8S1. Bekanntmachung. Zu Ehren des Herrn Bürgermeister Löscher soll Sonntag, d. 22. Februar 1891, Nachm. 1 Uhr im RathhauSsaale ein Abschiedsessen stattfinden. ES wird hierzu mit dem Bemerken ergebenst eingeladen, daß Anmeldungen in unserer RathSexpcdition oder bei Herrn Balthasar entgegen genommen werden. Eibenstock, den 18. Februar 1891. Der Stadtrath. Hirschberg, stellvertr. Bürgermeister. Erlaß, das Iurückstessungsverfaßren der Weservisten, Landwehr keule, Ersatzreservisten und LandlturmpMchligen 6etr. Nach den Bestimmungen in 8 64 des Reichsmilitärgesctzes vom 2. Mai 1874 in Verbindung mit 88 118,g, 120,-, und 122 der Wehrordnung vom 22. No vember 1888 können aus Anlaß ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung des Heeres u. Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve, b. Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen auch Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ersten Aufgebots, c. Mannschaften der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen auch Reservisten hinter die letzte JahreS- klasse der Landwehr zweiten Aufgebots, ck. Ersatz-Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Ersatz-Reserve, so wie in besonders dringenden Fällen hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots und e. Landsturmpflichtige hinter die letzte Jahresklasse ihres Aufgebots bez. hinter die letzte Jahresklasse des Landsturmes zweiten Aufgebots zurückgestellt werden. Zurückstellungen der fraglichen Art dürfen erfolgen, wenn a. ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter, beziehungsweise seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu be trachten ist und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung gesetzlich zustehende Unterstützung der danernde Niedergang des elterlichen Hausstandes nicht abgewendet werden könnte, d. die Einberufung eines Mannes, der das dreitzigste Lebensjahr vollendet hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem Genüsse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgeben würde, c. in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eine« Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zn ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur und der Volkswirthschaft für unabweislich nothwendig erachtet wird. Etwaige Gesuche sind gemäß 8 123,e der Wehrordnung bei dem Stadtralhe bez. Gemcindevorstande anzubringen, welcher dieselben zu prüfen und nach Maß gabe des Befundes darüber eine an den unterzeichneten Civilvorsitzenden der Ersatz-Commission einzureichcnde Nachweisung aufzustellen hat, aus welcher nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögensverhältnisse, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zu rückstellung bedingt werden kann. Zur Berathnng und Entscheidung über die angebrachten Gesuche wird die unterzeichnete Königliche Ersatz Commission im Anschlüsse an da« Musterungs geschäft den IS. März von Vormittags 11 Uhr an im Rathhause zu Johanngeorgenstavt, den 16. März von Vormittags '/,11 Uhr an im Bade Ottenstein in Schwarzenberg, den 18. März von Vormittags 11 Uhr an im Rathhauke zu Lößnitz, den SO. März von Vormittags 11 Uhr an in der Eberwein'schen Restauration in Eibenstock, und den S4. März von^ Vormittags 11 Uhr an im Gasthofe zur Sonne in Schneeberg Sitzung halten. Die von der verstärkten Ersatz-Commission getroffene Entscheidung ist end- giltig, behält jedoch nur bis zum nächsten Zurückstellungstcrmine Giltigkeit. Gesuche um Zurückstellung im Augenblicke der Einberufung sind unzulässig. Schwarzenberg und Schneeberg, am 9. Februar 1891. Die Königliche Ersatz-Commission in den Aushebungs bezirken Schwarzenberg und Schneeberg. Der Civil-Vorsihende. Der Militär-Vorsikende. Frhr. v. Wirsing. Prctzsch, Major. St. Bekanntmachung. Es ist mehrfach die Wahrnehmung zu machen gewesen, daß in letzterer Zeit die vorgckommenen Wohnungsveränderungen nicht zur Anzeige gebracht worden sind. Da nun in allernächster Zeit eine allgemeine Revision des gejammten Melde wesens stattfinden wird, so nimmt der unterzeichnete Stadteath hiermit Veran lassung, sämmtliche Einwohner auf das Regulativ, die polizeiliche An- und Abmeldung der Einwohner und Fremden in der Stadt Eibenstock betr., vom 8. November 1883, mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß nach diesem Regulativ jede Veränderung in den Aufenthaltsver hältnissen eine« Einwohners — Anzug, Fortzug, Umzug — zu Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 10 Mark bez. entsprechender Haftstrafe binnen drei Tagen an Rathsstelle anzuzeigen ist. Sofern vorgekommene Veränderungen in den Aufenthaltsverhältnissen noch nicht zur Anzeige gekommen sein sollten, werden die Meldcpflichtigen hiermit auf gefordert, das Versäumte alsbald nachzuholen, widrigenfalls die bei der allge meinen Revision Vorgefundenen Unregelmäßigkeiten mit den zu Gebote stehenden Strafen geahndet werden müssen. Eibenstock, den 18. Februar 1891. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Wsch. Bekanntmachung. Nachdem das AnStragen der Anlagenzettcl auf das Jahr 1891 beendet ist, wird hiermit in Gemäßheit des 8 22 des Regulativs über die Erhebung der Ge meindeabgaben bekannt gegeben, daß etwaige Reklamationen gegen die Höhe der Einschätzung innerhalb einer vom Tage des Erscheinen« dieser Bekanntmachung ab zu rechnenden 14tägigen und bis spätestens znm 28. Februar d. I. laufenden Frist unter gehöriger Beobachtung der auf den Anlagcnzettel» vorgedruckten diesbezüglichen Bestimmungen bei dem unterzeichneten- Stadtrathe schriftlich einzureichen sind. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Re klamationen haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Ferner wird hierbei darauf aufmerksam gemacht, daß nach 8 21 obigen Re gulativs eine jede abgabenpflichtige Person, welche bei der Einschätzung bez. bei der Austragung der Anlagenzettel übergangen worden sein sollte, verpflichtet ist, dies sofort anzuzeigen und sich Bescheidung wegen seiner Einschätzung bez. der zu zahlenden Anlagen zu holen hat, sowie daß nach 8 28 des Abgabenrcgulativs eine Reklamation den Anlagenpflichtigen nicht von der Verpflichtung, an den fest gesetzten Terminen den vollen Anlagenbetrag zu entrichten, befreit, sondern daß die Ausgleichung betreffs des etwa Zuvielgezahlten nach Beendigung des Rckla- mationsverfahrens erfolgt. Hierbei wird gleichzeitig darauf hingewiesen, daß am 1b. dss. Mts. der 1. Termin der diesjährigen städtischen Anlagen, zu dessen Bezahlung eine 3wöchige Frist nachgelassen ist, fällig ist und daß nach Ablauf dieser Frist ohne Vorher gegangene persönliche Erinnerung gegen etwaige Restanten das Zwangs verfahren eingelcitet werden wird. Eibenstock, den 14. Februar 1891. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Bg. Hagesgeschichle. — Deutschland. Schon seit einer Reihe von Jahren ist der Reichstag ohne weiteres über die Massenpetitionen gegen den Impfzwang zur Tages ordnung übergegangen. Um so größeres Aufsehen wird es Hervorrufen, daß die Petitions-Kommission am Dienstag beschlossen hat, die Petitionen dem Reichs kanzler zur Kenntnißnahme zu überweisen. — Die Delegirtenversammlung der Bergar beiter, welche am 1b. Februar in Bochum tagte, hat Beschlüsse gefaßt, welche den ernstesten Bedenken unterliegen. Dies gilt, von anderen abgesehen, ins besondere auch von den auf die Lohnverhältnisse bezüglichen Sätzen. Die Forderung einer Lohner höhung von 40 pCt. erscheint angesichts der jetzigen Höhe der Löhne der Bergarbeiter und des allge meinen Standes des Arbeitsverdienstes sowie der wirthschaftlichen Verhältnisse in Deutschland durch aus ungerechtfertigt. Die Bedenken erhöhen sich durch die gleichzeitig erhobene Forderung eine- Mini mallohnes. Ist eine solche Forderung an sich schon durchaus widersinnig, so gilt dies ganz besonders und in erhöhtem Maße von dem Bergbau, weil hier eine wirksame Kontrole über die Arbeitsleistung eines einzelnen Arbeiters nicht zu führen ist und die Ge fahr daher vorliegt, daß mancher des Maximallohnes sichere Arbeiter wenig oder garnichtS mehr arbeitet. Man wird abwarten müssen, ob die weitere Dele girtenversammlung, welche endgiltige Beschlüsse über die Forderungen fassen soll, sich derartige maßlose Sätze aneignen wird und welche Konsequenzen ge gebenenfalls aus der Ablehnung derselben gezogen werden sollen. — Der Versuch, sie mittels einer großen AusstandSbcwcgung durchzusetzen, widerräth sich bei ruhiger Ueberlegung schon deshalb, weil ausschweifenden Forderungen der bezeichneten Art nicht allein nicht die öffentliche Meinung zur Seite