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Amts- und Anzeigeblatt für den Erscheint Abonnement «8L-- «eM des Amtsgerichts Libengoit -ZiZZ- sertionspreiS: die kleinsp. ten, sowie bei allen Reichs- und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »8. M 11. Sonnabend, den 24. Januar 18S1. Bekanntmachung. Nachdem die die 88 14 und 17 der hiesigen Localschulordnung theilweise abändernden beziehentlich aufhebenden Beschlüsse der städtischen Collegien von dem Königlichen hohen Ministerium de« Kultus und öffentlichen Unterrichts, sowie der Königlichen BezirkSschul-Jnspektion Eibenstock genehmigt worden sind, haben die genannten 88 14 unv 17 folgendermaßen zu lauten. 8 14. DaS Schulgeld wird ohne Rücksicht auf die Höhe der Klassen nach dem Einkommen der Zahlungspflichtigen und unter Zugrundelegung des commun- lichen Steuer-CatasterS dergestalt erhoben, daß bei einem jährlichen Einkommen für jedes schulpflichtige Kind zu entrichten ist. Bei einem Einkommen von bei 1 Kind einer Familie bei 2 Kindern einer Familie bei 3 u.m. Kindern einer Familie jährlich wöchentl. jährlich wöchentl. jährlich wöchentl. bis mit 300 Mk. M. 3,-4 8 Pf. je 2,«» je 6 Pf. je 2,4° je 5 Pf. über 3M- 500 Mk. „ 5,es 11 . . 4,ss . 3,84 . 8 . , 500— 7M . » 6,-4 13 . . 5,7« .12 . . 4,8° .10 . . 700— 900 , .. 8,i« 17 . » 7,,° .15 . . 6,7S . 14 . . 900-1200 , „ 10,r« 22 , . 9,«» .20 , . 8,84 .18 . , 1200—1500 . » 17,«o „ . 13,s. .29 . » 11^>- .24 . . 1500—2100 , » 21,o« . 16,o° „— „ . 13,SS .29 . . 21M-25M „ „ 24,6« — „ „ 19,6» „— „ „ 16,0° „ —— „ , 2500-3000 , . 28,,° „ 22,<;o „ „ . 19,so „— „ , 3000-5000 , . 31,4° — ,, „ 25,»° , 22,30 „ — „ . 5000-8000 , „ 35,4° — „ « 28,,° „ „ . 25,4° »» „ . 8000 „ 38,4» — „ » 31,4° „ „ . 28^° „ — „ Für diejenigen Kinder, welchen Privatunterricht ertheilt wird, dergestalt, daß sie vom Besuche der Volksschule hierdurch befreit werden, ist die Hälfte des höchsten SchulgeldsatzeS zur Schulkasse jährlich zu entrichten. Wer wenigstens 16 Mark jährliches Schulgeld für 1 Kind entrichtet, ist berechtigt, dasselbe der ersten Bürgerschule zuzuführen. DaS gleiche Recht besitzen diejenigen Eltern, welche aus freier Entschließung ein jährliches Schulgeld von 16 Mark für ein 1 Kind entrichten, ohne hierzu nach der vorstehenden Tabelle verpflichtet zu sein. Auf Gesuch kann der Stadtrath nach Gehör des Schulausschusses auch solchen Kindern, für welche ein niedrigerer Schulgcldsatz bezahlt wird, den Besuch der 1. Abtheilung gestatten. Für die mit Beginn des Schuljahres eintretenden Kinder wird daS Schul geld immer vom 1. April ab berechnet, der Eintritt mag früher oder später erfolgen. Andererseits wird auch beim Austritt aus der Schule mit Ablauf deS Schuljahres das Schulgeld stets bis zum 31. März berechnet, ohne Unterschied, ob der Schluß deS Schuljahres vor over nach diesem Termine erfolgt. Bei der Berechnung deS Schuljahres nach Wochen wird das Schuljahr zu 48 Wochen angenommen. Schüler der ersten Bürgerschule, für welche das Schuldgeld nicht pünktlich bezahlt wird, werden in die zweite Bürgerschule verwiesen, wenn die vorhergehende Bedrohung der Eltern mit dieser Maßregel und die Hilfsvollstreckung gegen die selben erfolglos geblieben ist. Für Kinder, welche auf Grund 8 4 Abs. 7 deS VolkSschulgesctzeS genöthigt sind, noch ein neuntes Jahr die Schule zu besuche», kann der Schulausschuß nach Befinden Befreiung von dem Schulgelde gewähren. 8 17- GehaltSklassen. 1) Einschließlich der auf 12'/,"/» de- GehaltSbetrageS sich berechnenden WohnungSgeldentschädigung beträgt der JahreSgehalt u. de« Direktor» 3000 M. d. de» Oberlehrer» 2100 M. und steigt nach Befinden bi» 2400 M. e. der übrigen ständigen Lehrer 1200 M. und steigt bis 2400 M. ä. der Hilfslehrer 950 M. 2) a. Die Zulagen deS Oberlehrers werden alle 2 Jahre in Höhe von je 150 M. bis zum Höchstgehalt von 2400 M. d. die Zulagen der übrigen ständigen Lehrer in Höhe von je 150 M. zunächst alle drei Jahre bis 1950 M., sodann nach vier Jahren bis 2100 M. sodann nach je fünf Jahren bis zu 2400 M. gewährt. c. HülfSlehrer, welche die zweite Prüfung gut bestanden und sonst sich allenthalben bewährt haben, erhalten nach Befinden 1100 M. Sofern der Oberlehrer oder einer der übrigen ständigen Lehrer im Laufe eines Jahres angestellt worden ist, so beginn: die Berechnung der Wartezeit für die nächste Zulage nicht von dem Tag? der Anstellung, sondern erst mit dem I. Januar deS nächsten Jahres ab, und es werden sämmtliche Gehaltserhöhungen in der Regel erst von Beginn eines Jahres ab bewilligt. 3) Die Gewährung sämmtlicher Zulagen hängt von den Leistungen und der sittlichen Führung der Lehrer ab, eS haben daher Lehrer, welche in ihren amt lichen Leistungen oder in ihrer sittlichen Führung zu Bedenken Anlaß gegeben haben, keinerlei Anspruch auf irgeikd welche Zulage. 4) Ob und wie weit bei Anstellung von Lehrern, welche bereit» auswärts eine ständige Stelle inne hatten, die Zeit dieser Ständigkeit angerechnet werden soll, bleibt dem Ermessen der städtischen Collegien überlassen. Solches wird hiermit bekannt gemacht mit dem Bemerken, daß die Be stimmung über die Verpflichtung zur Bezahlung von Schulgeld für die durch Privatunterricht vom Besuche der hiesigen Volksschule befreiten hier schulpflich tigen Kinrer vom 1. April 1891 ab in Kraft tritt, die übrigen Bestimmungen aber bereit« in Kraft getreten sind. Eibenstock, den 21. Januar 1891. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Bekanntmachung, die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Rekrutirungsstammrolle betreffend. In Gemäßheit gesetzlicher Vorschriften und unter Hinweis auf den Erlaß des Civilvorsitzenden der Ersatz-Commission in den AuShebungsbezirkcn Schwarzen berg und Schneeberg, Herrn AmtShauptmann Freiherrn v. Wirsing in Schwarzen berg, vom 22. Dezember 1890, abgedruckt in No. 301 des Erzgebirgischen Volks- freundeS und No. 152 des hiesigen Amt«- und Anzeigeblattes vom vorigen Jahre, werden die hier dauernd aufhältlichen Militärpflichtigen, g. welche im Jahre 187 l geboren, d. sowie welche in den Vorjahren znrückgestellt worden sind, hiermit aufgefordert, sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar vis zum 1. Ieöruar dieses Jahres in der hiesigen Rathsexpedition zur Rekrutirungsstammrolle anzumelden. Derselben Verpflichtung unterliegen Diejenigen, die hier zwar keinen dauern den Aufenthalt haben, aber deren Wohnsitz, das heißt deren, oder insofern sie noch nicht selbstständig sind, deren Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichts stand sich hier befindet. Die Militärpflichtigen aus den früheren Jahrgängen haben ihren Loosungs- schein, die im Jahre 1871 anderwärts geborenen Militärpflichtigen das Ge- burtszeugniß mit zur Stelle zu bringen. Sind Militärpflichtige, welche sich hier zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig von hier abwesend, (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf der * See befindliche Seeleute u. s. w.) so hat die Anmeldung durch die betreffenden Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren zu erfolgen. Diejenigen, welche die vorgeschriebcne Anmeldung zur Stammrolle unter lassen, werden mit Geldstrafe bi« zu 30 Mk. oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Eibenstock, am 7. Januar 1891. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Wsch. Bekanntmachung. Aus Anlaß der Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Kaisers Wilhelm II. wird in diesem Jahre folgende Feier stattfinden: Montag, dm 2K. Januar 1891, Abends 7 Mr Zapfenstreich. Dienstag, den 27. Januar 1891, früh 6 Mr Weckruf durch die Straßen der Stadt feiten des hiesigen Stadtmustkcorps. Vor mittag 1V Mr Jestactns in hiesiger Bürgerschule. Die städtischen und öffentlichen Gebäude werden an diesem Tage beflaggt sein und cS wird die Einwohnerschaft ersucht, auch ihrerseits die Häuser mit Flaggen und auf sonstige Weise zu schmücken. Eibenstock, den 21. Januar 1891. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Wsch. Bekanntmachung. Im Monat Januar sind die Hundesteuer für 1891, die Grundsteuer und Ortsschankgewerbesteuer für 1. Termin 1891 fällig. Es wird zur rechtzeitigen Bezahlung der fälligen Beträge hiermit aufgefordert mit dem Bemerken, daß nach Ablauf der Zahlungsfrist daS Zwangsvollstreckungs verfahren einzuleiten ist. Eibenstock, am 12. Januar 1891. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Bg.