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8) Bekommt jeder, der «ach dem 1. Januar 1891 ardettSuufShig wird, oh«a Weiteres eine Invalide« Pension? Nein, er muß 1) das 21. Lebensjahr vollendet Halen, 2) wenigstens 47 Wochen seine Beiträge bezahlt haben und 3) muß er Nachweisen, daß er b Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in regelmäßiger Arbeit gestanden hat. Wer vor 1891 Invalide geworden, hat keinen Anspruch auf eine Rente. Der vorhin sä 3 erwähnte Arbeits nachweis ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers zu erbringen, dessen Unterschrift von einem öffentlichen Beamten zu beglaubigen ist. Die Bescheinigung«» siud kostenfrei auszustellen. 8) Mutz er denn in den S Kalenderjahren ununterbrochen gearbeitet haben? Nein, es genügt, wenn er im Ganzen 235 Wochen gearbeitet hat. Wenn er in dieser Zeit zu Militärischen Hebungen eingezogen wurde, oder durch unverschuldete Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist, oder eine Zeit lang — aber nicht über 4 Monate — ohne Arbeit war, weil sein Arbeitgeber für Hu vorübergehend keine Beschäftigung hatte, so wird ihm dies gleichwohl als Arbeitszeit angerechnet. II. Alterd-Versicherung. 1) WaS bedeutet die Altersversicherung? ES bedeutet, daß jeder Arbeiter (uud jede Arbeiterin) gleichviel, ob er noch arbeitsfähig ist, oder Sicht, wenn er 70 Jahre alt ist, und Mindestens für 1 Woche Beiträge gezahlt hat, erne Altersrente bekommt- 2) Wie hoch ist diese Reute? Da- richtet sich nach der Höhe des Lohnes den der Arbeiter bisher verdient hat. 1. War der Jahresverdienst 850 Mark, so erhält er 06 Mark 40 Pf. jährlich 2. „ 350 550 Mark ,, ,, ,, 134 ,, 60 ,, „ ö ,, „ ,, 550 850 ,, „ „ ,, 162 ,, 80 ,, „ S- , ,, über 850 ,, ,, « » 19l , — „ „ S) Bekommt jeder Arbeiter, der nach dem 1. Januar 1881 daS 7V. Lebens- l«hr vollendet hat, eine JahreSrente? Ja, er muß aber nachweisen, daß er 3 Jahre vorher, mindestens 141 Wochen hindurch in Arbeit gestanden hat. 4) Wen« er nun dazwischen krank war, oder seine Arbeit anSsetze« mutzte, Veil sei« Arbeitgeber für ihn nichts zn thun hatte? War er in dieser Zeit ohne eigenes Verschulden länger krank, oder hatte sein Arbeitgeber (aber nicht über 4 Monate) keine Arbeit für ihn, so wird dies gerechnet, als ob er gearbeitet Hütte- 5) Wie ist eS den« mit de» Arbeitern, welche schon vor 1881 daS Vv. Lebensjahr erreicht haben? Eie bekommen ohne Weiteres die Altersrente, müssen aber den oben Frage 3 erwähnten Nachweis erbringen 8) Hat der Arbeiter für die Altersversicherung nichts zu zahlen? Wenn er schon 70 Jahre alt ist, hat er nur für 1 Woche den Beitrag zu leisten, sonst muß er bis zu diesem Alter wöchentlich die bereits genannten Beiträge bezahlen- 7) Wenn nun der Arbeiter, der feine Beiträge gezahlt hat, vor Vollendung deS 78. Lebensjahres stirbt. So bekommen seine Frau und seine Kinder unter 15 Jahren, auf Wunsch die Hälfte der gezahlten Beiträge zurück; der Verstorbene muß aber bereits mindestens während 5 Beitragsjahren Beiträge bezahlt haben. Die Kinder unter 15 Jahren einer versi Herten Frauensperson, welche 5 mal 47 Wochenbeiträge bereit» geleistet hat, erhalten dir Hälfte der geleisteten Beiträge zurück. 8) WaS geschieht, wenn eine Arbeiterin heirathet? Eie kann gleichfalls verlangen, daß ihr die Hälfte der gezahlten Beiträge zurückgegeben wird; doch muß sie ihren Anspruch binnen 8 Monaten, nach der Verheirathung, anmeldeu. S) Wo meldet man seine Ansprüche an? Bet der untere« Verwaltungsbehörde (Oberbürgermeister-Amt) unter Vorlage der Quittungskarte, der ärztl- Bescheinigung über die Invalidität und de» Geburtsscheine». 10) Anmerkung. Die Angaben der tu Vorstehendem aufgeführten Zahlen und Bestimmungen sollen nur allgemein« Anhaltspunkte bieten; bei der großen Verschiedenheit der mannigfachen hier in Betracht kommenden Verhältnisse kann jeder einzelne austretrude Fall wieder kleinere Abweichungen nothwendig machen, di» sich a»A der Feststellung d«S eingelue» Falle» und der genaue« Einzelderechnnag ergeben.