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Amts- und Anzeigeblatt für den Erscheint e Abonnement WLA-T Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock »AZL sertionspreiS: die kleinsp. » len, sowle bei allen Reich«- s-i-- -«« und dessen Zlmgekung. Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. ——— — »7. Satzr,»»«. ISS. Donnerstag, den 25. Dezember 1880. Nacht «»deckt die müde Krde, Arlcdtich schlummert die Aatur, Hirte» wache» »ei der Heerde Einsam auf Aethlehems Alrir. d WeihnachtSvotschafk. M Nützlich flammt ein «lendend.Lichtmeer, Leuchtend durck das weite All, And ei» Kugel, schSn und lichthe-r, Schweöt -er-S mit Sp-ärenschafl. „Als des Höchsten Mriedenrkünder," Spricht er, „Sin Ich -ergesandt; Hnade »ietet jedem Sünder Hatte» treue Kater-and. Lieke strömt »an Hatte, H-rane Meder i« die MenschenSrust, Kilt zur Hrippe, var dem Sohne Hiuzuluie'u iu seNger Lust!" „Ehr' sei Halt aus seinem Ahrane!" Iuvckt draus die Kngelschaar, „Kstre Ihm und seinem Sohn«! Khre ihnen immerdar!" „Mried' und Liele schwelen nieder Mn dem lichtumstrahlten iihron, Hfle Menschen werde» Müder Durch »en Sehren Hottessoh»!" Hllngt hinaus ihr Kngelschöre, Hnüpset sest das Arledenskand! Halt im Himmel Meis und Khre, Ariede »userm N'ier'aud! Wonlag, den 29. Pezember 1890, v. Wachm. 2 Uhr an im Rathhause zu Schönheide. Schwarzenberg, am 23. Dezember i890. Königliche Amtshanptmamischast. Frhr. v. Wirsing. Ersatz, die Anmeldung zur Rekrutirungs-Ttammrollc betreffend. Die Militärpflichtige» in den Aushebungsbezirken Schwarzenberg und Schneeberg werden hierdurch ausgefordert, sich gemäß 8 25 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 innerhalb der Zeit nom 15. Januar vis zum 1. Aeöruar 1891 zur Aufnahme in die Rekrulirungs-Stammrollc anzumclven. Die Anmeldung hat bei der OrtSbehörde desjenigen Ortes zu erfolgen, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen: a. für militärpflichtige Dienstboten, HauswirthschaftSbcamte, Handlungs diener, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter, Lehrlinge und andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen, b. für militärpflichtige Studircnde, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehr anstalten der Ort, au welchem sich die Lehranstalt befindet, sofern die selben auch an diesem Orte wohnen. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der OrtSbehörde seines Wohnsitzes. Bei der Anmeldung ist von den im Jahre 187l geborenen Militärpflichtigen, wenn deren Anmeldung nicht im Geburtsorte selbst erfolgt, das Geburtszeug- nitz, von allen Militärpflichtigen aus den früheren Altersklassen aber der Loosungsschein vorzulegen. Sind Militärpflichtige vo» dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend, so hat die Anmeldung durch die be treffenden Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod oder Fabrikherren innerhalb des bemerkten Zeitraumes zu erfolgen. Militärpflichtige, welche die vorgeschriebene Anmeldung zur Rckrutirungs- Stammrolle unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Hast bis zu 3 Tagen bestraft. Schwarzenberg, am 22. Dezember 1890. Der Civilvorsitzende der Ersatz-Commission in den Aus- hebungsdezirkcn Schwarzenberg nnd Schneeberg. Frhr. v. Wirsing. St. Bekanntmachung. Unter Genehmigung der Königlichen KrciShauptmannschaft Zwickau haben die Städtischen Collegien beschlossen, die nach 8 >0 der Verordnung vom 2. Mai 1890 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung vom 2. Mai 1890 in Eibenstock der Gemeindebehörde zufallen den Obliegenheiten den Organen der beiden hier bestehenden Ortskrankenkassen zu übertragen, so daß mithin diese Obliegenheiten, nämlich die Ausstellung und der Umtausch von Quittungskarten, sowie die Entwerthung der bei freiwilliger Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses verwendeten Marken, weiter die Ein ziehung der Beiträge und die Verwendung der Marken, insoweit sie Ver sicherte betreffen, welche bereits einer Orts- oder Betriebskranken- kaffe angehören, von den Organen dieser Kaffe, insoweit sie aber Versicherte betreffen, welche einer solchen Kaffe nicht ange hören in folgender Weise von de« Organen der beiden Orts krankenkassen z« erledige« find: 1) rücksichtlich der Handlungsgehilsen und Lehrlinge, der dem Maschinenstickerverein und der eingeschriebenen Kaffe der Handschuhmacher angehörenden Mitglieder, der mit dem Stickereigewerbe in Verbindung stehenden Haus- gewerbtreibenden, wie Ausschneider, ASdler, Tambonri- rerinnen, Stickerinnen und dergleichen, soweit sie nach dem Gesetz versicherungspflichtig oder versicherungsberechtigt sind, von de« Organen der Ortskrankenkasse für die Textilindustrie; 2) rücksichtlich der Dienstboten, Waschfrauen, Schneiderinnen, Handarbeiter unv selbstständigen Gewerbtreibenden, welche »ach d>m Gesetz versicherungspflichtig oder berechtigt sind und nicht unter die Nr. 1 anfgeführken Personen fallen, von den Or gane« der Ortskrankenkaffe für das Handwerk. Im Uebrigcn wird noch bemerkt: Versichernngspflichtig sind: 1) alle Personen vom vollendeten 16. Lebensjahre ab, welche als Ar beiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden, 2) Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehilfen und Lehrlinge, ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge, welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbcitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 20<X) Mark nicht übersteigt. Die Versicherungspflicht tritt für diejenigen Personen nicht ein, welche in Folge ihres körperlichen oeer geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit wenigstens ein Drittel des für Eibenstock festgesetzten Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (54 Pf. bei männlichen, 34 Pf. bei »'«blichen Personen) für den Arbeitstag zu verdienen. Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, gilt nicht als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung. Versichetungsberechtigt sind Betriebsunkernehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie selbstständige Gewerbtrcibende, welche in eigener Betricbsstätte im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerb- trcibender beschäftigt werden (Hausgewerbtreibende). Hierbei werden unter Bezugnahme auf die 88 156 und 157 des Jnvalidi täts- nnd AltcrSvcrsicherungSgesetzes Vie Betheiligten wiederholt daran erinnert, sich die erforderlichen Arbeitsbescheinigungen auf die Jahre 1886 bis mit 1890 beziehentlich soweit die Altersrente in Frage kommen sollte, ans die Jahre 1888 bis mit >890 zu beschaffen, da von der Beibringung dieser Bescheinigung je nach den Umständen die Erlangung der Invaliden- ober Altersrente abhängig ist. Die An- und Abmeldung der Versicherungspflichtigen anlan gend, so liegt diese den Arbeitgebern ob. Letztere haben die von ihnen be schäftigten vcrsicherungSpflichtigen Personen bei der bereits für die Krankenver sicherung an Rathsstelle errichteten und auch auf die Jnvaliditäts- unv Alters versicherung ausgedehnte gemeinsamen Meldestelle bei Vermeidung einer Geld strafe bis zu 100 Mk. spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftig ung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeits verhältnisses wieder abzumelden, desgleichen jede während der Dauer des Arbeits verhältnisses eintretende Veränderung, welche auf das VersicherungSverhältniß von Einflnß ist, binnen drei Tagen nach deren Eintritt zu melden. Die An- oder Abmeldung hat schriftlich unter Benutzung der hierzu vor geschriebenen und bei den Ortskrankenkassen wie bei der gemeinsamen Meldestelle zu beziehenden Formulare zu erfolgen und muß enthalten: 1) die Familien- und die sämmtlichcn Vor- und Zunamen der zu mel dende» Person, 2) die Art und Beschäftigung, 3) Geburtsjahr, -Tag und -Ort, 4) Wohnung und beziehentlich Wohnort, 5) Tag des Eintritt« in die Beschäftigung, 6) Tag-, Wochen- oder MonatS-Verdienst oder Gehalt mit der Angabe, 7) ob Kost und Wohnung oder nur eine« von Beiden gewährt wird, 8) bei wem und bis zu welchem Tage die Person zuletzt iu Beschäftigung oder Stellung war. Sofern nach 8 22 des Invalidität-- und Altersversicherungsgesetzes Arbeit geber und Versicherter über die Zugrundelegung eine» höheren Lohnbetrages als des wirklichen für die Versicherung einverstanden sind, so ist dies unter Angabe der höheren Lohnklasse bei der Anmeldung mit anzuzeigen. Bei der Abmeldung sind die oben unter 1, 2, 3, 4 aufgesührten Fragen gleichfalls zu beantworten, außerdem aber 5) der Tag des Austritts aus der Beschäftigung, 6) ob der Ausgetretene anderwärts bez. wo in Arbeit getreten oder ob er etwa wegen Erkrankung abgegangen ist, anzugeben. Endlich wird noch darauf hingewiesen, daß eS sich sowohl für Arbeitgeber, wie für Versicherte empfiehlt, die Anmeldung auch auf solche Personen zu er-