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Amts- und Anzeigeblatt für den öcMK -es Amtsgerichts Cibenstock und dessen Umgebung .HL 148 18»» ter in den Eolumnen kiek, ein, 16Ü. S- -o. »es fa- »e 1891. et ist. Buchbinderei in Abonnement viertelt. 1 M. 20 Pf. (incl. Jllustr. Unterhaltbl.) in der Expedition, bei unfern Be ten, sowie bei allen ReichS- Postanstalten. «»scheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionspreiS: die kleinsp. Zeile 10 Pf. Versicheruiigsberechtigt sind Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie selbstständige Gewerbtreibende, welche in eigener Betriebsstätte im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerb- treibender beschäftigt werden (Hausgewerbtreibende). Hierbei werden unter Bezugnahme auf die 88 156 und 157 des Jnvalidi- tätS- und Altersversicherungsgesetzes die Betheiligten wiederholt daran erinnert, sich die erforderlichen Arbeitsbescheinigungen auf die Jahre 1886 bis mit 1890 beziebentlich soweit die Altersrente in Frage kommen sollte, auf die Jahre 1888 bis mit 1890 zu beschaffen, da von der Beibringung dieser Bescheinigung je nach den Umständen die Erlangung der Invaliden- oder Altersrente abhängig ist. Die An- oder Abmeldung der Versicherungspstichtigen anlan gend, so liegt diese den Arbeitgebern ob. Letztere haben die von ihnen be schäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der bereits für die Krankenver sicherung an Rathsstelle errichteten und auch auf die JnvaliditätS- unv Alters versicherung ausgedehnte gemeinsamen Meldestelle bei Vermeidung einer Geld strafe bis zu 100 Mk. spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftig ung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeits verhältnisses wieder abzumelden, desgleichen jede während der Dauer des ArbeitS- verhältnisseS eintretende Veränderung, welche auf das VersicherungSverhältniß von Einfluß ist, binnen drei Tagen nach deren Eintritt zu melden. Die An- oder Abmeldung hat schriftlich unter Benutzung der hierzu vor geschriebenen und bei den Ortskrankenkassen wie bei der gemeinsamen Meldestelle zu Dienstag, den 16. Dezember 1890, Nachmittags 2 Uhr sollen im hiesigen Amtsgerichtsgebäude 5000 Stück Cigarren öffentlich gegen Baarzahlung versteigert werden. Eibenstock, am 8. Dezember 1890. Der Gerichtsvollzieher des König!. Amtsgerichts. Liebmann. Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »7. Dienstag, den 16. Dezember Bekanntmachung. fffeudcr Genehmigung der Königlichen KrciShanptmannschaft Unter zu erhoffender Genehmigung Zwickau haben die Städtischen Collegien beschlossen, die nach 8 10 der Verordnung D vom 2. Mai 1890 zur Ausführung des ReichSgesetzcs über die Invalidität«- und I Altersversicherung vom 2. Mai 1890 in Eibenstock der Gemeindebehörde zufallen- I den Obliegenheiten den Organen der beiden hier bestehenden Ortskrankenkassen D zu übertragen, so daß mithin diese Obliegenheiten, nämlich die Ausstellung und der Umtausch von Ouittungskarten, sowie die Entwerthung der bei freiwilliger Fortsetzung des VersicherungSvcrhältnisseS verwendeten Marken, weiter die Ein ziehung der Beiträge unv die Verwendung der Marken, insoweit sie Ver sicherte betreffen, welche bereits einer Orts- oder Betriebskranken- kaffe angehören, von den Organen dieser Kaffe, insoweit sie I aber Versicherte betreffen, welche einer solchen Kaffe nicht ange- I hören in folgender Weise von den Organen der beiden Orts krankenkaffen zu erledigen sind: 1) rücksichtlich der Handlungsgehilfen und Lehrlinge, der dem Maschinenstickerverein und der eingeschriebenen Kaffe der Handschuhmacher angehörendeu Mitglieder, der mit dem Stickereigewerbe in Verbindung stehenden Haus- gewerbtreibenden, wie Ausschneider, Fädle», Tambouri- rerinnen, Stickerinnen und dergleichen, soweit sie nach dem Gesetz vcrsicherungspflichtig oder versicherungsbercchtigt sind von den Organen der Ortskrankenkasse für die Textilindustrie; 2) rücksichtlich der Dienstboten, Waschfrauen, Schneiderinnen, Handarbeiter und selbstständigen Gewerbtreibende«, welche nach dem Gesetz versicherungspflichtig oder berechtigt sind und nicht unter die Nr. 1 aufgeführten Personen fallen, von de« Or ganen der Ortskrankenkaffe für das Handwerk. Im klebrigen wird noch bemerkt: Versicherungspflichtig sind: 1) alle Personen vom vollendeten 16. Lebensjahre ab, welche als Ar beiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden, 2) Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehilfen und Lehrlinge, ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge, welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger JahresarbcitSverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mark nicht übersteigt. Die Versicherungspflicht tritt für diejenigen Personen nicht ein, welche in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustande« dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften unv Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit wenigstens ein Drittel deS für Eibenstock festgesetzten TagelohnS gewöhnlicher Tagearbeiter (54 Pf. bei männlichen, 34 Pf. bei weiblichen Personen) für den Arbeitstag zu verdienen. Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt.wird, gilt nicht als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung. Daß dem bei dem Königlichen Amtsgerichte Eibenstock angestcllten GerichtS- schreiber Kenn Georg Kruhke die Verwaltung ver Ortsstempeleinnahme zu Eibenstock von dem Königlichen Finanzministerium übertragen worden ist, wird hiermit bekannt gemacht. Zwickau, am 9. Dezember 1890. Königlicher Kreisstcuerraty des III. Steucrkreises. Wachter. pfiehlt a. Consignation der Pferde und Rinder bctr. Die Herren Bürgermeister und Gemeindevorstänve deS Verwaltungsbezirks werden darauf aufmerksam gemacht, daß in den letzten vierzehn Tagen dieses MonatS die in 8 4 sub e der Verordnung vom 4. März 1881, die nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen getödteten Thiere zu gewährenden Entschädigungen betreffend, vorgeschriebene Consiguation der Pferde und Rinder nach Maßgabe der in der gedachten Verordnung erlassenen Vor schriften vorzunehmen und der Erfolg durch Einreichung des s I, 2 und 3 ausgefüllten ConsignationformularS spätesten bis zum 8. Januar 1891 zu Vermeidung von 10 Mk. Ordnungsstrafe anher anzuzeigen Die nöthigen Formulare können von der Gehlert'schen Schwarzenberg bezogen werden. Schwarzenberg, am 12. Dezember 1890. Königliche AmtshlWtmamlschaft. Frhr. v. Wirsing. Montag, -en 22. Dezember 1890, Nachmittags 2 Uhr sollen im hiesigen AmtSgerichtSgebäude folgende neue Möbels-. 1 Zimmerbüffet, 2 Schreibsckretäre, 1 Kleidersekretär, 2 Schränke, 2 Vertikos, 1 ovaler und 1 viereckiger Tisch gegen Baarzahlung versteigert werden. Eibenstock, am 1b. Dezember 1890. Der Gerichtsvollzieher des König!. Amtsgerichts. Liebmann. beziehenden Formulare zu erfolgen und muß enthalten: 1) die Familien- und die sämmtlichen Vor- und Zunamen der zu mel denden Person, 2) die Art und Beschäftigung, 3) Geburtsjahr, -Tag und -Ort, 4) Wohnung und beziehentlich Wohnort, 5) Tag deö Eintritts in die Beschäftigung, 6) Tag-, Wochen- oder Monats-Verdienst oder Gehalt mit der Angabe, 7) ob Kost und Wohnung oder nur eines von Beiden gewährt wird, 8) bei wem und bis zu welchem Tage die Person zuletzt in Beschäftigung oder Stellung war. Sofern nach 8 22 des JnvaliditätS- und AlterSversichcrungSgesetzes Arbeit geber und Versicherter über die Zugrundelegung eines höheren Lohnbetrages als deS Wirklichen für die Versicherung einverstanden sind, so ist dies unter Angabe der höheren Lohnklasse bei der Anmeldung mit anzuzeigen. Bei der Abmeldung sind die oben unter 1, 2, 3, 4 aufgeführten Fragen gleichfalls zu beantworten, außerdem aber 5) der Tag des Austritts aus der Beschäftigung, 6) ob der Ausgetretene anderwärts bez. wo in Arbeit getreten oder ob er etwa wegen Erkrankung abgegangen ist, anzugeben. Endlich wird noch darauf hingewiesen, daß es sich sowohl sür Arbeitgeber, wie für Versicherte empfiehlt, die Anmeldung auch auf solche Personen zu er strecken, deren Versicherungspflicht zweifelhaft erscheint, damit hierüber auf Grund von 8 122 deS Gesetzes entschieden werden kann. In der Anmeldung sind solchen falls die Gründe anzugeben, aus denen die Versicherungspflicht bezweifelt, be ziehentlich bestritten werden wird. Eibenstock, den 12. Dezember 1890. Der Stadtrath. Lösche», Bürgermeister. Tagesgeschichte. — Deutschland. Die vom „ReichSanzeiger" rundweg abgeleugnete Absicht der Reichsregierung, die landwirthschaftlichen Zölle auf die Höhe von 1887 herabzusetzen, ist nur aus einer Aeußerung des Reichs kanzlers im Reichstage gefolgert worden, welche eine solche Deutung znließ. — Bekanntlich hat der Kaiser kürzlich die Wich tigkeit neuer Kanalbauten hervorgehoben und auch die militärische Seite dieser Angelegenheit scharf be leuchtet. ES scheint, daß in Frankreich darüber schon