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Amts- und Anzeigeblatt für den Erscheint i e Abonnement ^SL-8 ökMk des Lmtsgmchts Eidenllail: LU»- sertionSpreiS: die kleinsp. - - . -.. - ten, sowie bei allen Reich«- Zeile 10 Pf und dessen Umgebung. P°st°nst-lte^ 14S. Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »7. Jayr««««. Dienstag, den 2. Dezember 18S«. Bckanntmichllug. DaS folgende Regulativ über die öffentlichen Musikaufführungen, Schau stellungen, Vorlesungen und theatralischen Vorstellungen, sowie die Tanzver gnügungen und sonstigen Lustbarkeiten in der Stadt Eibenstock wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Eibensto ck, den 27. November 1890. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Wsch. Regulativ, die öffentlichen Mulikaufführungen, Schaustellungen, Vorlesungen «nd the atralischen Vorstellungen, sowie die Sanzvergnügungen und sonstigen Lust barkeiten in der Stadt Ltt»v»»to«Ir betreffend. 8 1- Der vorgängigen Anzeigeerstattung beim Stadtrathe bedürfen: s. öffentliche Musikaufführungcn ohne nachfolgende Tanzvergnügung, desgleichen öffentliche Tanzvergnügungen, letztere, sofern sie an folgen den Tagen stattfinden: 1) am ersten und dritten Sonntage eines jeden Monats, 2) am Neujahrstage, 3) am Fastnachtsdienstage, 4) an den zweiten und sogenannten dritten Feiertagen der drei hohen Feste, sowie 5) an den Montagen und Dienstagen der hier stattfindenden Jahr märkte. Ist der Sonntag vor einem Jahrmärkte der erste oder dritte Sonntag eines Monats, so darf von den zur Abhaltung öffentlicher Tanzmusiken berechtigten Tanz-Localinhabern während des Jahrmarktes nur an zwei Tagen öffentliche Tanzmusik abgehalten werden, doch bleibt die Wahl der Tage dem Tanzlokalin haber überlassen. d. von geschlossenen Gesellschaften in Gesellschafts- oder öffentlichen Lokalen veranstaltete Tanzvergnügungen, Musikaufführungen, Schau stellungen, Vorlesungen, theatralische Vorstellungen und sonstigen Lustbarkeiten. c. Tanzvergnügen, welche von Privatpersonen für ihre Familie oder eingeladene Gäste in öffentlichen Lokalen; desgleichen Masken- oder Costümbälle, welche von denselben für ihre Familie oder eingeladene Gäste in ihrer Privatwohnung abgehalten werden. 8 2. Der vorgängigen Erlaubnitz des Stadtrathes bedürfen: s. öffentliche Tanzvergnügungen, welche an anderen als an den unter 8 la genannten Tagen abgehalten werden. b. öffentliche Musikaufführungen, Schaustellungen, Vorlesungen, theatra lische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten, die von solchen Per sonen dargeboten werden, welche ihr Gewerbe auf Straßen, oder sonst im Umherziehen, oder hier nur vorübergehend ausüben, c. Tanzvergnügungen, Concerte und sonstige Lustbarkeiten für bestimmte Einwohnerkreise (Verheirathete-, Bürger-, oder Oekonomen - Kränz chen, Scholarenbälle und dergl.), ferner die von zu einem bestimmten vorübergehenden Vergnügungszwecke zusammen getretenen Personen B. bei Gelegenheit von Ausflügen, Schlittenpartien) veranstalteten dergleichen Vergnügungen, sofern diese Vergnügungen in Gast-, Schank oder Gesellschaftslokalen stattfinden, ci. öffentliche und die von Privatpersonen oder von geschlossenen Gesell schaften in Gesellschafts- oder öffentlichen Lokalen veranstalteten Masken- und Costümbälle. 8 3. DaS Aufspielen von feiten herumziehender Musikbanden auf öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt ist verboten. Auch wird fremden Musikanten, ingleichen herumziehenden Akkrobaten und anderen ähnlichen Gewerbetreibenden die Erlaubniß, in öffentlichen Wirthschaften ihre Künste zu zeigen, in der Regel nur für bestimmte Lokale, in denen sie bestellt, ertheilt werden. 8 4. Ein Eintrittsgeld darf nur bei öffentlichen Vergnügungen erhoben werden. Geschlossenen Gesellschaften ist die Erhebung eines Eintrittsgeldes von Nichtmitgliedern oder Gästen verboten. 8 5. 1) Der Zutritt zu öffentlichen Tanzvergnügungen ist verboten: s. Kindern und Lehrlingen, b. allen solchen jungen Leuten, welche zum Besuche der Fortbildungs schule verpflichtet sind, c. Mädchen vor erfülltem sechzehnten Lebensjahre, <1. allen Personen, welche der OrtSarmenversorgung zur Last fallen, e. Personen, welchen auf Grund de« Regulativs, die Ausschließung säumiger Abgabenpflichtiger betr. vom 14. April 1887, der Besuch öffentlicher Lokale verboten ist. 2) Oeffentliche Tanzvergnügungen der in den 88 1s. und 2» gedachten Art dürfen nicht vor 3 Uhr Nachmittags beginnen und nicht über 12 Uhr Nacht» dauern. , Die Dauer anderer öffentlicher Vergnügungen wird bei der Genehmigungs ertbeilung beziehentlich Anzeigeerstattung vom Stadtrath bestimmt. 8 6. ' 1) Die nach 8 2 einzuholende Erlaubniß ist in der Regel wenigstens 2 Tage und die nach 8 1 vorgeschriebene Anzeigeerstattung in der Regel 24 Stunden vor dem beabsichtigten Beginn der dort verzeichneten Musikaufführungen u. s. w. nachzusuchen hez. zu bewirken. 2) Ueber die ertheilte Genehmigung beziehentlich erfolgte Anmeldung ist feiten des Stadtrathes eine Bescheinigung auszustellen. Hierfür sind für jedes einzelne Vergnügen je 50 Pfennige, außerdem sind aber noch für jedes Ver gnügen an Beiträgen zur Armenkasse zu entrichten: s. für öffentliche Tanzvergnügungen an den 8 1s ge nannten Tagen d. für öffentliche Concerte und sonstige Lustbarkeiten ohne Tanzvergnügen e. für öffentliche Concerte und sonstige Lustbarkeiten mit Tanzvergnügen cl. für Vergnügungen der 8 2e gedachten Art e. für öffentliche Tanzmusiken an anderen als den 8 1s genannten Tagen s. für die von geschlossenen Gesellschaften in Gesell schafts- oder öffentlichen Lokalen veranstalteten Masken- und Costümbälle g. für öffentliche Masken- und Costümbälle ii. für Gesellschaftsvergnügungen obne nachfolgende Tanzvergnügung i. für Gesellschaftsvergnügungen mit nachfolgenden Tanzvergnügungen und zwar, sofern dieselben nur bis Nachts 12 Uhr dauern und sofern dieselben länger dauern k. für öffentliche theatralische Vorstellungen und son- 3 Mk. — Pf. 3 . — „ 6 . — . 7 . 50 . 10 „ - „ 30 , - . 30 . - , 3 » — „ stige Schaustellungen feiten solcher Personen, die dieses gewerbsmäßig betreiben neben etwaiger Platz gebühr je 1 „ 50 3) Der Abgabe unterliegen diejenigen öffentlichen Musikaufführungen, Ge sang- und declamatorischen Vorträge, Schaustellungen und Lustbarkeiten nicht, bei welchen ein höheres Interesse der Kunst und Wissenschaft obwaltet, sofern sie unentgeltlich dargeboten werden. 4) Vor dem Empfang des Erlaubnißscheins oder der Anzeigebescheinigung darf keine der 88 1 und 2 erwähnten Musikaufführungen u. s. w. begonnen, auch darf die auf dem Erlaubnißscheinc oder auf der Anzeigebescheinigung unter Umständen angegebene Endzeit nicht überschritten werden. 8 7. Die polizeiliche Aufsicht erstreckt sich in der Regel ans die öffentlichen Ver gnügungen aller Art, kann in Fällen, in welchen der Verdacht von Gesetzesüber tretungen besteht, jedoch auch auf andere Vergnügungen ausgedehnt werden. 8 8. I) Für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Regulativs haften die Inhaber von Vergnügungslokalen, die Veranstalter von Vergnügungen, Vorsteher von Gesellschaften und Vereinen, bezüglich der Bestimmung in 8 5 Absatz 1s, b. u. c. auch die Eltern, Erzieher und Lebrhcrren. 2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden mit Geldstrafe bis zu SechSzig Mark beziehentlich Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft, soweit nicht in Bezug auf Schankwirthe der Vorschrift in den 88 134, 135, 140 der Armenordnung vom 22. Oktober 1840 in der Fassung des Ge setzes vom 30. April 1890, die Abänderungen mehrerer Bestimmungen der Armenordnung für das Königreich Sachsen betreffend, nachzugehen ist. 8 9. Dieses Regulativ tritt an dem Tage der Verkündigung in Kraft. Eibenstock, den 24. Oktober 1890. (L- S.) (L. 8.) Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Die Stadtverordneten, kichard Hertel, Vorsteher. Die Königliche Kreishauptmannschast und der KreiSauSschuß zu Zwickau haben das vorstehende Regulativ, soweit darin die Abgaben von öffentlichen Tanz vergnügungen und Lustbarkeiten aller Art in der Stadt Eibenstock zur Armen kasse daselbst beziehentlich von Neuem festgestellt worden sind, gemäß 8 14 des Gesetzes vom 30. April 1890, die Abänderung mehrerer Bestimmungen der Armenordnung vom 22. Oktober 1840 betreffend, verbunden mit 88 36 u. 132 der Revidirten Städteordnung vom 24. April 1873 genehmigt. Zwickau, am 12. November 1890. Königliche Kreishauptmannschast. (L. 8.) v. Hausen. Sändler. Mit Ende dieses Jahre» läuft die gegenwärtige Wahlperiode der dem hiesigen Gemeinverathe als Ausschußpersonen angehörenden Herren Kaufmann Mctor Gschah, Kaufmann Kerman« Friedrich, Klempnermstr. Ara«; Kdvard