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Amts- Md Anzeigeblatt - für den Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertion-preiS: die kleinsp. Zeile 10 Pf. und dessen Zlmgebung. Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen ReichS- Postanstalten. LeM des Amtsgerichts Eibenstock S4. Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »7. zayr,»»,. Dienstag, den 12. August Zwangsversteigerung. DaS im Grundbuche auf den Namen ^nn» verw. ItlötLvr geb. Schmidt eingetragene HauSgrundstück mit Feld, No. 10 des Brandkat., No. 106 und 160 des Fluchbuchs und Folium 48 des Grundbuchs für Unterstützengrün, geschätzt auf 2100 M. soll an hiesiger Gerichtsstelle zwangsweise versteigert werden und ist der 26. September 1896, Wormittags 10 Mr als Anmeldetermin, ferner der 14. Hctoöer 1890, Worrnittags 10 Ahr als Bersteigerungstermin, sowie der 25. Hctoöer 1890, Wormittags 10 Mr als Termin zu Berknndnng des Bertheilnngsplans anberaumt worden. Die Realberechtigten werden aufgefordert, die auf dem Grundstücke lasten den Rückstände an wiederkehrenden Leistungen, sowie Kostenforderungen, spätestens im Anmeldetermine anzumelden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältnisses kann nach dem Anmeldetermine in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Eibenstock, am 4. August 1890. Königliches Amtsgericht. I. V.: Porzig, Ass. Fischer. s. öffentliche Sitzung der Stadtverordneten Mittwoch, den 13. August o., Abends 8 Mr im Rathhaussaale. Eibenstock, den 11. August 1890. Der Stadtverordneten-Borsteher. Richard Hertel. 1) Beschlußfassung über die Verwendung des Sparkassenreingewinns. 2) Gesuch des Militärvereins um eine Geldbeihilfe zum diesj. 20. Sedanfeste, bez. zum 40jähr. Bestehen des Vereins. 3) Etwaige weitere Eingänge. Hierauf geheime Sitzung. Zur besseren Aufrechterhaltung der Reinlichkeit, Verkehrssicherheit und Ruhe auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen hiesigen Ortes hat der unter zeichnete Gemeindevorstand mit Zustimmung des Gemeinderaths die nachstehende Straßen - Polizei-Ordnung aufgestellt, deren Bestimmungen neben den allgemeinen reiche- und landesgesetzlichen sowie sonstigen allgemeinen polizeilichen Vorschriften zu beobachten sind. Schönheide, am 2. August 1890. Der Gemeindevorstand. Haupt. Straßen -Iotizeiordnung für Schönheide. 8 1- Allgemeine Bestimmungen. Unter der Bezeichnung .Straße" sind überall in dieser Ordnung außer den öffentlichen Straßen auch Plätze, Wege und Brücken begriffen, auf welchen thatsächlich ein öffentlicher Verkehr stattfindet. Die öffentlichen Straßen hiesigen Ortes sind nur für den öffentlichen Verkehr bestimmt und ist daher jede, diesen Verkehr hindernde private Benutzung verboten. Ausnahmen hiervon in beson deren Fällen können auf kürzere Zeit vom Gemeindevorstand, auf längere Zeit nur durch Beschluß des GemeinderatheS gestattet werden. 8 S. Reinhaltung der Straßen im Allgemeinen. Da- HinauSleiten oder Ausschütten von Wasser, Jauche, Kehricht, Schutt, Scherben, Asche oder sonstigen Abfällen auf die Straße, die Schnittgerinne und deren Anpflasterungen, das Einwerfen von Unrath, sowie das Eingießen von unreinen Flüssigkeiten in den OrtSbach ist verboten. Verboten ist ferner jede Verunreinigung der Straßen durch Verrichtung eine- natürlichen Bedürfnisse». Die Besitzer der an der Haupt- und an der oberen Straße gelegenen Häuser haben dafür zu sorgen, daß an jedem, einem Sonn- oder Festtage vor- au-gehrnden Wochentage die Straße längs der Häuser und der daneben ge legenen Gärten bis zur Mitte durch Beseitigung von Stroh, Heu, Papier, Unrath u. s. w. gereinigt wird. Macht sich bei dieser Reinigung das Kehren der Straße nöthig und ist dabei Staub vorhanden, so ist die Straße vor dem Sehren mit Wasser zu besprengen. 8 3. Abfuhr von Dünger, Jauche re. Das Aufladen von Gegenständen, welche einen üblen Geruch verbreiten oder einen ekelerregenden Anblick gewähren, insbesondere von Dünger, Jauche, Fleischereiabfällen rc. hat nur in den Gehöften zu erfolgen. Ist in besonderen Fällen bei dem Auflaren von Dünger die Mitbenutzung der Straße nicht zu umgehen, so ist nur soviel auf die Straße zu bringen, als ohne unvermeidlichen Aufenthalt fortgeschafft werden kann. Ueber Nacht darf Dünger niemals auf der Straße liegen gelassen werden. Die zum Transport der in 8 3 in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände zur Ver wendung kommenden Fuhrwerke und Gefäße müssen so beschaffen sein, daß keinesfalls die Ladung herabfallen oder Feuchtigkeit durchsickern kann. Sollte beim Transport der bezeichneten Gegenstände die Straße verunreinigt werden, so hat Derjenige, welchem das zur Abfuhr benutzte Fuhrwerk gehört, für so fortige Beseitigung der Verunreinigung zu sorgen. 8 4. Feilhalten auf der Straße. Obst-, Gemüse- und sonstige Händler, welche für die Zeit außerhalb der Jahrmärkte vom Gemeinderath die Erlaubniß zum Feilhalten auf öffentlicher Straße erhalten haben, dürfen während der Monate April bis August bi« Abends 8 Uhr, in den übrigen Monaten nur bis Abends 7 Uhr feil halten. Die entstehenden Abfälle an Stroh, Heu, Papier, Obstresten rc. sind von den betreffenden Händlern alltäglich von der Straße zu beseitigen. DaS Stehen lassen der Stände, Körbe oder sonstigen Geräthschaften auf der Straße während der Nachtzeit ist den Händlern nicht gestattet. 8 5. Fleischtransport. Ausgeschlachtetes Fleisch und sonstige Bestandtheile geschlachteter Thiere müssen bei dem Transport auf der Straße vollständig mit reinlichen Tüchern umhüllt sein. 8 6. Scnsentragen. Beim Tragen von Sensen auf der Straße sind zur Verhütung von Be schädigungen oder Unglücksfällen genügende Schutzvorrichtungen anzubringen. 8 ?. Auf- und Abladen von Waaren. Auf der Straße dürfen Waaren und Materialien, soweit der Verkehr nicht gehindert nssrd, zwar auf- und abgeladen werden, dieselben müssen jedoch sofort und ohne Unterbrechung beseitigt werden. Wird hierbei durch Stroh, Papier, Heu, Kohlenschmutz oder sonstige Abfälle die Straße verunreinigt, so ist letztere sofort wieder zu reinigen. 8 8. Fuhrwerksverkehr. Unter Fuhrwerk sind alle auf dem Erdboden fortzubewegenden, zur Be förderung von Menschen oder Lasten bestimmten Transportmittel zu verstehen. Alles Stehenlasscn von bespannten Fuhrwerken auf der Straße darf nicht in verkehrsstörender Weise erfolgen und ist nur so lange gestattet, als dies zum Zwecke des baldigen Auf- und AbladenS nothwendig ist. Das Füttern größerer Zugthiere auf den Straßen darf nur mittelst ange hängter Futterbeutcl und Futtergefäße erfolgen und ist in der Regel nur vor solchen öffentlichen Wirthschaften zulässig, deren Inhaber die Genehmigung zum Krippensetzen erhalten haben. Längeres Stehenlasien ur.bespannter Fuhrwerke kann nur ausnahmsweise in einzelnen Fällen vorübergehend, z. B. bei Bauten, vom Gemeindevorstande erlaubt werden. Werden mit Erlaubniß des Gemeindevorstandes unbespannte Lastfuhrwerke während der Nachtzeit auf der Straße stehen gelassen, so ist die Deichsel, wenn thunlich, weg zu nehmen, sonst aber die Spitze der Deichsel mit Stroh zu umwinden und in beiden Fällen das Fuhrwerk hinten und vorn je mit einer hellbrennenden Laterne zu versehen. Das Setzen oder Stellen auf beladene Lastfuhrwerke während des Fahrens ist den Geschirrführern nicht gestattet. Zughunde sind beim Stehenlassen de» Fuhrwerkes auf der Straße vor Nässe und Kälte zu schützen und so anzuhängen, daß sie weder den Fährverkehr noch den Fußverkehr belästigen oder gefährden können. Innerhalb des Orte» ist jedwede« Peitschenknallen verboten. 8 9. Verhalten im Winter bei Schnee und Eis. Schnee- und EiSmassen, welche au» den Gehöften geschafft werden müssen, dürfen nicht auf die Straße abgelagert werden, sind vielmehr aus dem Orte zu schaffen. Bei Thauwetter sind Schneemassen und Eiszapfen, welche von den Dächern auf die Straße herabzustürzen drohen, soweit Pie- thunlich, zu beseitigen. Hierbei ist'dafür zu sorgen, daß für die Vorübergehenden daraus kein Nachtheil entstehen kann. Wenn von dem Dache gefallene Schneemassen den Verkehr auf öffentlicher Straße stören, so ist der betreffende Hausbesitzer verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Schneemassen sofort von der Straße beseitigt werden. Bei eintretendem Glatteis ist jeder Hausbesitzer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,