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Amts- und Anzeigeblatt für den ER- Kchrk -es Amtsgerichts Cibenßock sertionSpreiS: die kleinsp. und dessen Umgebung. Abonnement viertelj. t M. 20 Pf. (inck. Jllustr. Unterhaltbl.) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen Reichs« Postanstalten. 43. Verantwortlicher Redacteur: E. H-nnebohnin Eibenstock. ,7. I-yrg-n«. Sonnabend, den 12. April 18S« Oessentliche Sitzung des Bezirksausschusses zu Schwarzenberg Sonnabend, den 19. April 1890, Nachmittags 3 Uhr im Verhandlungssaalc der unterzeichneten Amtshauptmaunschaft. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in der Hausflur des amtshaupt mannschaftlichen Dienstgebaudes zu ersehen. Schwarzenberg, am 9. April 1890. Königliche Amtshauptmannschast. Frhr. v. Wirfing. E AufgevokSverfahren. Auf Antrag 1) des Fleischers Iriedrich Louis Irieß in Schnarrkanne, 2) der Hruestine verw. Leistner geb. Mllhlig in Unterstützengrün, 3) des Handelsmanns Karl SamuelHermann Klemm in Eibenstock, ist zu 1) behufs Todeserklärung des im Jahre 1800 im 19. Lebensjahre ausgewanderten Karl Iriedrich Irieß aus Schön Heide, welcher im Jahre 1831 die letzte Nachricht aus Warschau von sich ge geben, seit dieser Zeit aber verschollen ist, zu 2) und 3) behufs Löschung folgender ans den nachstehend bezeichneten Grundstücken eingetragener alter Hypotheken, als zu 2) 22 Thaler 27 Ngr. 5 Pf. sammt Zinsen zu 4'/, v. H. und den Kosten der Rückzahlung Darlehn der Wilhelmine Schmidt zu Ob er stützen grün, eingetragen unterm 12. August 1853 auf Fol. 53 des Grund- und Hypolhekenbuchs für Unterstützengrün Rnbr. III unter 3/III, zu ». 250 Thaler Conv.-Münze — 256 Thaler 28 Ngr. 4 Pf. im 14 Thalerfuße unbezahltes Kaufgeld für Johaun David Alechschmidt in Eibenstock, b. 50 Thaler Conv.-Münze»^ 51 Thaler 11 Ngr. 7 Pf. im 14 Thalerfuße unbezahltes Kaufgeld für Karoline Iriederike Wüh- kig in Eibenstock, eingetragen am 16. Juni 1829 auf Fol. 281 des Grunv- und Hhpothekenbuchs für Eibenstock Rubr. III unter 1/1, da deren jetzige Inhaber unbekannt und seit den letzten, diese Hypotheken be treffenden Eintragungen mehr als 30 Jahre abgelaufen sind, von dem unter zeichneten Königlichen Amtsgericht das Aufgebotsverfahren einzuleiten beschlossen worden. ES werden daher zu 1) der genannte Fließ, sowie diejenigen Personen, welche an dem Vermögen desselben Erbrechte zu haben vermeinen, zu 2) und 3) die unbekannten Inhaber der bezeichneten Hypotheken, bez. alle diejenigen, welche an dieselben aus irgend einem Grunde An sprüche zu haben glauben, aufgefordert, solche ihre Ansprüche und Rechte spätestens in dem auf den 27. Dezember 189V, Vormittags 10 Uhr anberaumten Aufgebotstermine anzumelden, widrigenfalls zu 1) auf Antrag der verschollene Fließ für todt erklärt und dessen Vermögen den sich legitimirenden Erben ausgeantwortet wird, zu 2) und 3) sie mit ihren Ansprüchen ans die unter 2, 3u/b bezeich neten Hypotheken für verlustig erklärt, auch auf weiteren Antrag die betreffenden Forderungen im Hypothekcnbuche werden gelöscht werden. Eibenstock, den 24. März 1890. Königliches Amtsgericht. I. V.: Hehler, H.-R. Bekanntmachung. Am 18. und 19. dieses Monats findet die Reinigung der Localitäten des unterzeichneten Amtsgerichts statt. Es können daher an diesen Tagen nur die dringlichsten Sachen erledigt werden. Eibenstock, am 9. April 1890. Das Königliche Amtsgericht das. v. Sommerlatt. Bekanntmachung, den Fortbildungsschulunterricht betreffend. Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß der Fortbildungsschulunterricht Wonlag, am 14 April 1890 wieder beginnt. Es werden daher hiermit alle zum Besuche der Fortbildungs schule verpflichteten Knaben, sowohl die bereits in hiesiger Stadt wohnhaften, als auch die erst jetzt oder später von auswärts hierher ziehenden, sowie deren Eltern und Lehrherre» auf nachstehende gesetzliche Bestimmungen aufmerksam gemacht und zu deren Nachachtung aufgefordert. Zum Besuch der Fortbildungsschule sind verpflichtet: 1) alle diejenigen Knaben, welche am Schluffe des abgelaufenen Schul jahres aus der Volksschule entlassen worden sind, ausgenommen die jenigen, welche eine mittlere oder höhere Volksschule bis zum voll endeten 15. Lebensjahre besucht und die ihrem Alter entsprechende Klasse erreicht haben; 2) alle diejenigen Knaben, welche zwar bereits eine höhere Lehranstalt (Gymnasium, Realschule, Seminar) besucht, dieselbe aber vor voll endetem 15. Lebensjahre verlassen haben, sowie diejenigen, welche eine solche höhere Lehranstalt zwar bis zum 15. Lebensjahre besucht, jedoch die ihrem Alter entsprechende Klasse nicht erreicht haben. Der Unterricht findet wie im vergangenen Jahre, Montag Abends von 6 bis 8 Uhr und zwar im hiesigen Schulgebäude statt. Zu spät Kommende oder die Schule ohne genügende Entschuldigung Versäumende werden mit Carcerstrafe bis zu 12 Stunden, deren Eltern, Erzieher beziehentlich Lehrherren, Dienstherr schäften und Arbeitgeber, sofern ihnen eine Verschuldung zur Last fällt, nach K 5 des Volksschulgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haftstrcne bestraft. Eibenstock, den 9. April 1890. Der Schul ausschuß. Löscher. Neumann. Bekanntmachung. Die rückständigen Brandkassenbeiträge für den 1. Termin 1890 sind bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung bis spätestens zum 15. dieses Wonais an die hiesige Stadtsteuer-Einnahme zu entrichten. Eibenstock, am 10. April 1890. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. G. Hagesgeschichte. — Deutschland. ES sei hiermit daran er innert, daß der jüngste Kaiserliche Erlaß, soweit er gegen den überhandnehmenden Luxus der Offiziere gerichtet ist, in einer Verfügung des hochseligen Kaiser- Wilhelm I. ein Vorbild hat. In der bekannten Verordnung des Letzteren, mit welcher die Ehrenge richte der Offiziere neu gestaltet wurden, hieß eS: »Je mehr anderwärts Luxus und Wohlleben um sich greifen, um so ernster tritt an den Offizierstand die Pflicht heran, nie zu vergessen, daß eS nicht materielle Güter sind, welche ihm die hochgeehrte Stellung im Staate und in der Gesellschaft erworben haben und erhalten werden. Nicht nur, daß die kriegerische Tüchtigkeit des Offiziers durch eine verweichlichende Lebensweise beeinträchtigt werden könnte, sondern völlige Erschütterung des Grundes u. Bodens, worauf der Offizierstand steht, ist die Gefahr, welche das Streben nach Gewinn u. Wohlleben mit sich bringen würde." Der jüngste Erlaß de« Kaisers Wilhelms II. beweist, daß diese goldenen Worte des greisen Kaisers wirkungslos geblieben waren. Es ist indessen anzunehmen, daß die eingehende Wiederholung seiner Ermahnungen durch seinen Kaiserlichen Enkel einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen werden. Wilhelm I. war, als er jene Verordnung erließ, hochbetagt, er war der Sohn einer anderen, einfacheren Zeit und mancher junge Offizier mochte bei sich denken, daß der verehrte greise Herr scher einen Maßstab anlege, der nicht mehr für die in jeder Hinsicht anspruchsvollere Gegenwart passe. Wilhelm II. ist jung, er hat durch den vermehrten Glanz, den er seiner Hofhaltung gegeben hat, den Beweis geliefert, daß er den Werth einer äußeren Repräsentation, soweit sie erforderlich oder angebracht ist, vollständig zu schätzen weiß. Einen um so tieferen Eindruck muß die Mahnung dieses Herrschers an seine Offiziere, sich einer minder luxuriösen Lebens weise zu befleißigen, auf dieselben hervorbringen. Man ist berechtigt, davon eine weitgehende thatsäch- liche Wirkung zu erwarten. — Eine Nutzanwendung des kaiserlichen Erlasses, die ganz in der Richtung der von un vertretenen Anschauungen liegt, zieht die „Magdeb. Ztg." „Vor Allem", schreibt sie, „sollte sich auch unsere akademische Jugend die Mahnung des Kaisers zur Einfachheit angelegen sein lassen. Mit Erstaunen ist jüngsthin ein von einem CorpS versendetes Rundschreiben gelesen worden, in dem der JahreSaufwand für einen dem CorpS beitretcnden Studenten auf 4.500 Mark festgesetzt war, also auf einen Betrag, den die Mehrzahl der höheren Beam ten und Offiziere erst nach Jahre langem Dienste erreicht. Wie soll man von einem Offiziere oder einem jungen Beamten erwarten, daß er mit 180 oder 200 Mk. im Monat sein Auskommen bestreitet, wenn er als Student, der in "der Gesellschaft nichts vorzustellen, der nur zu lernen hat, 375 Mark im Monat für das zu einem „standesgemäßen" Aus-