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Amts- und Anzeigeblatt Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionSpreiS: die kleinsp. Zeile 10 Pf. für den Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Hlmgeöung. M 1». Verantwortlicher Redacteur: S. Hannebohn in Eibenstock. »7. z-»r«««a- Donnerstag, den 13. Februar Abonnement Viertels. 1 M. 20 Pf. (incl. Jllustr. Unterhaltbl.) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen ReichS- Postanstalten. L8SO. RcichstaMahl im 21. Wahlkreise bett. Bon dem unterzeichneten, mit Leitung der bevorstehenden Reichstagswahl im 21. Wahlkreise beauftragten Königlichen Wahlkommissar ist beschlossen worden, die Ermittelung des Ergebnisses der Bezirkswahlen gedachten Wahlkreises am 24. Aeöruar 1890, Wittags 12 Ahr im großen Gastzimmer des Schützenhauses zu Scheibenberg vorzunehmen. Der Zutritt zu dem Lokale steht jedein Wähler offen. Die Herren Wahlvorsteher, bez. deren Stellvertreter werden gleichzeitig daran erinnert, daß nach 8 25 des zur Ausführung des RcichstagSwahlgcsetzes vom 31. Mai 186!) erlassenen Reglements vom 28. Mai 1870 nach Vornahme der Wahl die Wahlprotocolle mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken, darunter auch den für ungültig erklärten Stimmzettel», an den unterzeichneten Wahl- commissar portofrei, ungesäumt und so zeitig cinzureichen sind, daß solche spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahltcrmine in seine Hände gelangen. Aür pünktliche Ausführung dieser Vorschrift find die Kerre« Wahlvorsteher bez. deren Stellvertreter verantwortlich. Hierbei will man nicht unterlassen, noch ganz besonders darauf aufmerksam zu machen, daß die Wählerlisten und die Gegenlisten nicht nur die Unterschrift des Wahlvorstehers, sondern auch die der Protocollführer und Beisitzer zu tragen haben (8 18 Abs. 3 des Reglements), sowie baß diejenigen Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach 8 13 des Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvor- standeS bedurft hat, insbesondere also die für ungültig erklärten Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und unter Angabe der Gründe, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist, dem Protocolle beizuheften sind (8 20 Abs. 1 des Reglements). Im Uebrigen ist noch darauf hinzuweisen, daß nach 8 9 des Wahlgesetzes auch die Funktion der Beisitzer und Protöcollführer bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken nur von Personen ausgeübt werden kann, welche kein unmittel bares Staatsamt bekleiden. An» «berg, am 7. Februar 1890. Der Königliche Wahlkommissar zur Leitung der Reichs- tugsumhl im 21. Wahlkreise. v. Meyer, Amtshauptmann. Erlaß, das diesjährige Wusterungsgeschäft in den Ausljevungs- öezirken Schneeberg und Schwarzenberg bett. Unter Hinweis auf den nachstehenden, für die diesjährige Musterung im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg ausgestellten Ge- schästsplan werden a. die Militärpflichtigen des Jahrganges 1870 und 1». diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche »och keine endgültige Entscheidung über ihr Militärverhältniß erhalten haben, oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbun den sind, veranlaßt, zu den nachstehend festgesetzten Musterungsterminen- vor der Ersatz- Commission pünktlich zu Vermeidung der Zwangsvorführung und der in 8 26,? der Wehrordnung angedrohten Strafen und Nachtheile zu erscheinen, wogegen das persönliche Erscheinen zu den LoosungSterminen den Militärpflichtigen über lassen bleibt. Dabei wird auf nachstehende Bestimmungen besonder« aufmerksam gemacht: 1) Die von der Ersatz-Commission ausgesprochene und im Loosungsscheine ver merkte Entscheidung ist nicht endgültig; erst von der Königlichen Ober-Ersatz- Commission wird im Aushebungstermine entscheidende Bestimmung getroffen. 2) Militärpflichtige, welche durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine verhindert sind, haben ein ärztliches Zeugniß einzureichen, welches, sofern der auSstellcnde Arzt nicht amtlich angestellt ist, durch die Ortsbehörde zu be glaubigen ist, (8 62,4 der Wehr-Ordnung). 3) Militärpflichtige, welche sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden und dadurch auf ihre LooSnummer verzichten, können zwar nicht mit Bestimmtheit darauf rechnen, beim Aushebungsgeschäft demjenigen Truppen- theil überwiesen zu werden, zu welchem sie vorgemustert sind, sie können da gegen bestimmt darauf rechnen, am allgemeinen EinstellungStcrmine eingestellt, also nicht dem Nachersatz zugetheilt zu werden oder überzählig zu bleiben. 4) Militärpflichtige, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Cavallerie verpflichten, dienen, sofern sie dieser Verpflichtung nachge kommen sind, in der Landwehr ersten Aufgebot« nur 3 Jahre, (8 12^ der Wehr-Ordnung). Reflectirende haben, dafern sie daS 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Bescheinigung über die Einwilligung de« Vaters oder des Vor mundes, sowie eine obrigkeitliche Bescheinigung darüber, daß der sich Meld ende durch Livilverhältntsse nicht gebunden ist und sich «nta-elhaft ge führt hat, bei dem unterzeichneten Civilvorsitzenden längstens bis zur Be endigung des Musterungsgeschäft« einzureichen. b) Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen und abhörcn zu lassen, oder 6) ein Zeugniß eines beamteten Arztes beiznbringcn, (8 65,a der Wehr- O Diesbezüglichen Protokolle sinv spätestens im Mnsternngster- Mine vorznlegen. , . . . , Jeder Militärpflichtige, ,owie ,eine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Musterungstermine Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aus hebung zu stellen. ... Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von obrigkeitlich beglaubigter Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachver ständigen zu unterstützen, (88 32 und 63,? der Wehr-Ordnung). Kommen gleichzeitig zwei Söhne hilfsbedürftiger Familien zur Gestellung, welche nicht gleichzeitig als Ernährer entbehrt werden können, oder dient einer bereits in der Armee, so kann auf Grund des eingercichtcn Zurückstellungs antrags der eine zurückgestellt und spätestens nach Ablaus des zweiten Mili- tärpflichtjahrcS, bei gleichzeitiger Entlassung des zuerst eingestellten Sohnes eingestellt werden, (8 32,z der Wehr-Ordnung). Stützt sich ein Zurückstellungsantrag auf die Arbeit«- beziehungsweise Aufsichtsunfähigkeit der Eltern rc. des Militärpflichtigen, so muß solches durch ärztliche Untersuchung iin MusterungStermine bestätigt werden und haben sich die Betheiligten persönlich mit einzufinden, (88 33,s und 63,? der Wehr- Ordnung). Zeugnisse, welche zum Behufe der Befreiung vom Militärdienste oder wegen erbetener Zurückstellung gebraucht und von Behörden — Stadträthcn, Bürgermeistern oder Gcmeindevorständen — ausgestellt werden, müssen ent weder auf eigene genaue Keunlniß der Verhältnisse der darin Nachsuchenden oder auf eingezogene sorgfältige Erkundigung sich gründen. Zurückstellungsanträge, welche von der Ersatz-Commission als unbegründet befunden werden, werden der Königlichen Ober-Ersatz-Commission zur Ent scheidung vorgelegt. Einsprüche gegen die Entscheidung der Ersatz-Commission müssen binnen 10 Tagen, von dem Tage ab gerechnet, an welchem die Entscheidung der Ersatz-Commission für publicirt anzuschen war, bei der Königlichen AmtS- hauptmannschaft Schwarzenberg unter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen erhoben werden. Im Uebrigen haben die OrtSbehörden für die pünktliche Gestellung der Mannschaften Sorge zu tragen und hat das zur Musterung deputirte Mitglied des Stadtrathes, StadtgemeineeratheS oder Gemeinderathes die Rekruten zu be gleiten und die Rekrutirungs-Stammrolle nebst Geburtslisten und den sonstigen Belegstücken mitzubringen. S ch wa r z e u b er g, am II. Februar 1890. Der Civilvorsitzendc der Ersatz-Commission in den Aus- hcbungsbezirkcn Schneebe^ und Schwarzenberg. Geschäftsplan. I. Musterungstermine. 1) im Aushebungsbezirke Schneeberg: ». in der Mustcrungsstation Lößnitz im Rathhause;n Lößnitz: den 4. März 1890, von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus den Orten: Alberoda, Dittersdorf, Grüna, Niederaffaltcr, Niederlöß- nitz, Niederpfannensticl, Obcraffalter, Obcrpfannenstiel, Strcitwald und Lößnitz. d. in der Musterungsstation Eibenstock in -er Lbcrwcin'slhe» Restauration M Eibenstock von Vormittags 9 Uhr an: den 5. März 1890 für die Militärpflichtigen aus den Orten: CarlSfeld mit WeiterSglashütte, Neuheide, Oberstützengrün, Schönheide, Schönheider- hammer und Unterstützengrün, den 6. März 1890 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Blauenthal, HundS- hübel, Muldenhammer, NeidhardtSthal, Sofa, Wildenthal, WolfSgrün und Eibenstock. e. in der Musterungsstation Schneeberg im Gasthofe zur Sonne in Schneeberg von Vormittags 9 Uhr an: den 8. März 1890 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Albernau, Aue, Auerhammer, Neudörfel, Schindlers Werk und Zelle, den 10. März 1890 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Burkhardt-grün, Griesbach, Lindenau, Neustädte!, Niedcrschlema, Oberschlema und Zschorlau, den 11. März 1890 für die Militärpflichtigen aus Schneeberg. 2) im Aushebungsbezirke Schwarzenberg: ». in der Musterungsstation Johanngeorgenstadt im Ratyhanse rn Johanngeorgenstadt: den 13. März 1890, von Vormittag« '/,10 Uhr an für die Militärpflichtigen au« den Orten: Breitenbrunn, Breitenhof, Jugel, Steinbach, Stein- Heidel, WittigSthal und Johanngeorgenstadt.