Volltext Seite (XML)
Amts- Md Anzeigeblatt für den Erscheint Abonnement -SLS- ük!>rk des Amtsgmchts Llbenstock Z::M- sertionSpreiS: die kleinsp. ' ten, sowie bei allen Reichs- z-il-w« und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. 3«. Jahrgang. — M VN. Senmdend, den k. Juli 1888. Freiwillige Grundstiilksverstcigc^liig. Auf Antrag der Erben des Oeconomen Carl Ernst Siegel in Eibenstock sollen die zu dessen Nachlasse gehörigen Grundstücke: 1) das Grundstück Fol. 694 des Grund- und Hypothekenbuches für Eiben stock, bestehend aus dem Wohnhause Nr. 49d und der Scheune Nr. 49u des Brandcatasters für Eibenstock, zusammen auf 8200 M. gewürdert und einer auf 6696 M. gewürderten Wiese, 2) das Grundstück Fol. 700 des genannten Grundbuchs bestehend aus Feld und Wiese auf 2990 M. gewürdert, 3) das Grundstück Fol. 710 des mehrgedachten Grundbuchs, bestehend aus Feld, gewürdert auf 3120 M. von dem unterzeichneten Vormundschasts- und Nachlaßgerichte nach Befinden ein zeln öffentlich versteigert werden. Termin zur Versteigerung wird auf Dienstag, den 9. Juli 1889, Vormittags S Uhr anberaumt. Erstehungslustige werden veranlaßt, sich zum Termine an hiesiger Amtsstelle einzufiuden. Die Versteigerungsbedingungen werden im Termine bekannt gemacht, können aber auch schon vorher allhier eingesehen werden. E i b e n st o ck, am 6. Juni 1889. Das Königliche Amtsgericht. P-schke. H. Holz-Versteigerung auf Schönheider u. Kundshübler Staats forstrevier. Im Hendel schen Gasthofe in Schönheiderhammer sollen Dienstag, den 16. Juli 1889, von Vormittags '/-9 Uhr an folgende aufbereitete ZlntrIiölL«i-, und zwar: 1) vom Schönheider Revier: in den Abtheilungen: 19, 31, 32, 35, 40, 41, 43, 45, 46, 47, 48, 49, 52 u. 64: 547 Stück weiche Klötzer von 13—15 Ctm. Oberstärke, z 1332 „ „ . . 16-22 „ „ / H42 „ „ „ „ 23—29 , „ mi-ter lana 200 . 30—36 . /o,s Meter lang. 1 weiches Klotz „ 16—22 Ctm. Oberstärke, l 45 Stück weiche Klötzer „ 23-29 ,, „ Meter lang, ,, n NN Ov/ SV „ „ i 1 weiches Klotz „ 37—43 , „ ' 1571 „ weiche Stgkl. „ 9—12 „ „ 3,5 Meter lang, 84 „ „Derbstang. „ 8—9 , Unterstärke, 186 „ „ „ „ 10-12 „ 129 13-15 „ 2) vom Hundshübler Revier: in den Abtheilungen: 2, 3, 4, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 39, 41, 42, 43, 44, 47, 48, 52, 53, 55, 56, 57, 61, 62, 64, 65, 70, 71, 72, 73, 76, 77 und auf dem Hübelraumwege: 247 Stück weiche Klötzer von 13—15 490 „ „ „ „ 16-22 374 „ „ „ „ 23-29 171 „ „ „ „ 30-36 68 „ „ . „ 37-43 10 „ „ „ „ 44-50 1 weiches Klotz „ 52 1 tannenes „ „ 60 1 72 141 „ lärchene Klötzer „ 13—15 280 „ „ „ „ 16-22 96 „ „ „ „ 23-29 13 „ 30-36 2 „ tannene Hackstöcke „ 30u.41 1091 „ weiche Derbstang. „ 10—12 und im Hotel znm RatI Mittwoch, den :tm. Oberstärke, ^ ^^r lang, " " s 3,o, 3,5, 4,o, 4,s und 5,o " " ? Meter lang, „ Mittenstärke,> „ , " ? 7,<> Meter lang, „ Oberstärke, > > Tischler- u. Glaser-Höl- I» - I zer. Am Lärchenflügel, " " > Hübelraumweg und an " " i " i ber Burkhardtsgrün- „ „ I Schneeberger Chaussee, „ „ 0,s und 1,o Meter lang, „ Unterstärke, Hause in Schönheide 17. Juli 1889, von Vormittags 9 Uhr an die vom Schönheider Revier: 172 Raummeter weiche Brennscheite . Abtheilungen: 19, 31, " " Brennknuppel,s gZ, 35, 40, 41, 43, 45, 46, Neste, 47 48, 49, 52 und 64, 129 „ „ Stöcke ' ' ' ' , einzeln und partienweise gegen sofortige Bezahlung in kastenmäßigen Münzsorten und unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen meistbietend versteigert werden. Kreditüberfchreitnngen find unzulässig. Holzkaufgelder können vor Beginn der Auktion berichtigt werden. Auskunft ertheilen die unterzeichneten Oberförster. Königliche Forstreviervemaltungm Schönheide u. Hunds hübel, sowie Königliches Forstrcntamt Eibenstock, am 29. Juni 1889. FranSe. Heger. Wolsframm. Hagesgeschichle. — Deutschland. Kaiser Wilhelm passirte am Mittwoch die norwegische Hafenstadt Stavanger und setzte ohne hier an Land zu gehen nach etwa zweistündigem Aufenthalt seine Fahrt nach den Lo- foden fort. Der Monarch befindet sich im besten Wohlsein. Die Beförderung von Staatsschreiben und sonstigen Schriftstücken an den Kaiser während seiner Reise soll bis Drontheim, der Hauptstadt der gleich namigen norwegischen Provinz, durch Feldjäger bezw. durch Vermittelung des AvisoS „Greif" bewerkstelligt werden. — Vom Berliner Hofmarschallamt ist am Mitt woch die offizielle Verfügung bezüglich der Umtaufe von „Schloß FriedrichSkron" ergangen. Das Schloß heißt fortab wieder „Neues Palais", und ist für die Adressirung offizieller Schriftstücke diese Bezeichnung vorgeschrieben. Bekanntlich hatte Kaiser Friedrich den Namen „Neues PalaiS" in „Schloß FriedrichSkron" umgewandelt. — Berlin, 3 Juli. Der Prozeß gegen die Armeelieferanten Wollank und Hagemann gelangte heute Mittag zum Abschlüsse. Um 12 Uhr verkündete Landgerichtsdirektor Schmidt das Urtheil, aus dessen Begründung wir Folgendes hervorheben: Die erste Frage: „sind die Zahlmeister Beamte im Sinne des Gesetzes?", hat der Gerichtshof bejaht; allerdings haben sie keine Stimme in der Menage kommission, aber sie werden zu Gutachten über die zu prüfenden Lieferungen aufgefordert, sie haben die Verträge zu bearbeiten und diese Arbeiten sind als amtliche anzusehen. Thatsächlich haben sie Einfluß gehabt und geübt, denn sie hatten darin ein gewicht iges Wort mitzureden, ob ein bereits bestehender Vertrag verlängert oder aufgehoben werden solle. Die konkrete Pflichtwidrigkcit in jedem einzelnen Falle brauche nicht nachgewiesen zu werden; es genüge, wenn die Natur der Beamteneigenschaft gekennzeichnet sei. Die mühselige und eingehende Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Angeklagten diese Beamtcnnatur der Zahlmeister kannten, sic wußten, welchen Einfluß die Letzteren zu ihren Gunsten im Kampfe mit der Konkurrenz geltend machen konnten, sie suchten die selben daher zunächst günstig für sich zu stimmen. Sie ließen sich dann diskrete Mitteilungen machen und günstige Atteste ausstellen und die Angeklagten, sowohl Hagemann wie Wollank, wußten, daß sie die Beamten dadurch zu Pflichtwidrigkciten verleitete». Es waren große Opfer, welche die Angeklagten zu diesem Zwecke aufwandten; sie wandten den Zahl meistern nicht nur viel baares Geld zu, sie hielte» dieselben auch frei bei gemeinschaftlichen Ausgängen, sie machten den Angehörigen Geschenke, sie gewährten Darlehne. Daß die Angeklagten sich der Rechtswidrig keit ihrer Handlungsweise bewußt gewesen, das be weise der Umstand, daß die laufenden Gelder in dis kreter Weise geschickt wurden und daß zur Buchung dieser Ausgaben eine Art Geheimschrift benutzt wurde, denn der Gerichtshof sei der festen Ueberzeugung, daß die oft erwähnten Zeichen eine solche darstellen sollten. Nach diesen allgemeinen Erörterungen ging der Präsi dent zu den einzelnen Fällen über. In sieben Fällen habe der Gerichtshof die Ueberzeugung von der Schuld der Angeklagten nicht gewonnen und deshalb ein frei sprechendes Urtheil gefällt. Der Gerichtshof hält den Angeklagte» Hagemann in 19 und Wollank in 12 Fällen für schuldig. Was nun die Strafabmcssung anbelange, so müsse den Angeklagten Hagemann eine ungleich härtere Strafe treffen, als Wollank. Hage mann sei die Seele der systematisch betriebenen Straf- thaten gewesen, er habe sich nicht blos während der Reihe von Jahren, in denen diese Strafthaten be gangen worden, sondern auch während der Vorunter suchung und im Laufe der Verhandlung als ein Mann gezeigt, dem der Begriff von Ehre vollständig abhanden gekommen sei. Richt so Wollank. Derselbe habe besonders während der Verhandlung in einer Weise sich benonuncn, wodurch er die Achtung des Gerichts hofes gewinnen mußte; er habe nicht geleugnet und sich in einem Falle sogar lieber selbst belastet, als zugegeben, daß ein Zeuge seine falsche Aussage mit einem Eide erhärtete. Dies müsse ihm unvergessen bleiben und es sei bei der Strafabmessung auch ge bührend berücksichtigt worden. Es sei demzufolge da hin erkannt worden, daß Hagemann mit 5 Jahren Gefängniß und 5 Jahren Ehrcnvcrlust, Wollank mit l'/r Jahren Gefängniß zu bestrafen sei. Jedem An geklagten sind 9 Monate durch die erlittene Unter suchungshaft abzurechnen. Der Staatsanwalt bean tragte darauf gegen Hagcmann wegen der Höhe der Strafe die sofortige Wiedcrverhaftung, ein Antrag, dem der Vertheidiger, Rechtsanwalt vr. Friedmann,