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Amts- und Anzeigeblatt für den Erscheint * e < . . . e Abonnement -ZLL-Z Lemk »es Lmlsgmchts «italdck -LAZ- sertionSpreiS: die kleinsp. ten, sowie bei allen Reich-- »u-w M Ed dessen Umgebung. Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. SL. Aahrgang. ILO. Dienstag, den 18. September L888. Oefsentliche Sitzung des Bezirksausschusses zu Ächwarzenberg Mittwoch, den 26. September 1888, Nachmittags S Uhr im Verhandlungssaale der unterzeichneten Amtshauptmaunschaft. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in der Hausflur des amtshaupt mannschaftlichen Dienstgebäudes zu ersehen. Schwarzenberg, am 13. September 1888. Königliche Amtshauptmannschaft. Frhr. v. Wirsing. E. Anordnungsgemäß wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für den Monat August 1888 die Durchschnittspreise für Fourageartikcl für den Lieferungs verband Schwarzenberg mit einem Aufschläge von fünf vom Hundert auf 7 M. 88 Pf. für 50 Ko. Hafer, 4 „ 90 „ „ 5V ,, »en und 2 „ 63 „ ,, 50 „ Stroh festgestellt worden sind. Schwarzenberg, am 1b. September 1888. Königliche Amtshliuptmannschllft. Frhr. v. Wirsing. St. Bekauntmachuug. Der bei der hiesigen Fortbildungsschule seit dem 1. Juni 1885 eingefllhrte Zeichnenunterricht hat, wie der unterzeichnete Stadtrath mit Bedauern hat erfahren müssen, trotz wiederholten Hinweises, bis jetzt noch nicht diejenige Teil nahme gefunden, die man seinerzeit bei dessen Einführung erwartet hatte. Der Stadtrath glaubt daher nochmals auf denselben Hinweisen zu müssen unv bemerkt hierzu, daß, sofern eine regere Theilnahme an diesem Unterricht sich nicht be merkbar machen sollte, nach Befinden die Wiederaufhebung desselben in Frage gezogen werden müßte. Eibenstock, den 14. September 1888. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Kl. BckallutmLlhllili. Es wird hiermit nochmals an die Berichtigung des am 15. vorigen Monats fällig gewesenen dritten Termines der diesjährigen Stadt anlagen mit dem Bemerken erinnert, daß das Zwangsvollstreck ungsverfahren gegen die Säumigen, nachdem die vierwöchentliche Frist abgelaufen ist, «unmehr sofort eingeleitet werden wird. Eibenstock, am 17. September 1888. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. G. Bekanntmachung. Das Fahren mit Wagen aller Art, ferner das Treiben von Vieh sowie der Transport umfänglicher Gegenstände auf dem nur für den Fußvcrkehr bestimmten Schulgätzchen wird andurch mit dem Bemerken verboten, daß Uebcrtret- ungcn dieses Verbots gemäß K 366,i« des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu Sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen werden geahndet werden. Eibenstock, den 14. September 1888. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Kl. Kauf bricht nicht Miethe. Es hat sowohl in juristischen wie in Laienkreiscn Aufsehen erregt, daß in den Entwurf zum deutschen bürgerlichen Gesetzbuch der Grundsatz Aufnahme ge funden hat: Kauf bricht Miethe, d. h. das Recht des Miet Hers einer Sache an dieser erlischt, wenn der Besitzer wechselt. Damit ist natürlich nicht ausgeschlossen, daß der Miether sich wegen Ersatz seines durch Verkauf verkürzten bezw. vernichteten Rechtes an den Verkäufer halten kann. Das jetzt in Deutschland geltende Recht ist in diesem wie in vielen anderen Punkten kein einheit liches In dem größeren Theile des Reiches besteht der Grundsatz, daß Kauf nicht Miethe bricht, daß vielmehr das Miethsrecht fortbesteht, auch wen» die Sache den Besitzer wechselt; in einem kleineren Theile ist das Entgegengesetzte geltendes Recht. Die Ver fasser des Entwurfs hatten sich — zweifellos nach reiflichem Ueberlegen — dazu entschlossen, zu allge meiner Geltung zu bringen, was bisher nur für einen kleinen Theil Deutschlands galt. Es mag hierbei bemerkt werden, daß der Rechts grundsatz „Kauf bricht Miethe" auch da, wo er in Praxis ist, nicht durchaus den volkSthümlichen Rechts anschauungen entspricht. Daher erklärt sich das all gemeine, mit einem gewissen Grad von Unwillen ge mischte Erstaunen darüber, daß die Kommission diesen Grundsatz zu dem ihrigen machte. Es erhob sich hier gegen ein lebhafter Widerspruch, dem sich auch der in Stettin versammelte Juristentag nahezu einstimmig anschloß. Nur dasjenige geschriebene Recht wird sich im Volke einbürgern, welches sich mit den Anschauungen, Gewohnheiten, Sitten und Bedürfnissen des Volke« im Einklang befindet. Die gelehrten Verfasser des Entwurfs zum neuen Zivilrecht sind zweifellos zu ihrer Auffassung „Kauf bricht Miethe" durch juristisch-theo retische Erwägungen gelangt. Die Miethe schafft in sofern kein dingliches Recht, als der Besitzer einer Sache nur so lange frei über dieselbe verfügen kann, als ihm dieselbe gehört. Die Miethe aber ist ein Vertrag auf eine bestimmte Zeit und mit demselben Rechte könnte man fordern, daß der Besitzer eine Sache nicht veräußern dürfe, so lange er bezüglich deren miethsweiscn Benutzung durch einen Dritten nicht wieder zum freien Verfügungsrecht gelangt sei. DaS gestaltet sich aber in der Praxis sehr schwierig; der Besitzwechsel kann aus hunderterlei Gründen oft sehr schnell erfolgen müssen und um durch denselben das Recht dcS Miekhers nicht zn gefährden, ist im großen Theile des Reiches Rechtsgrundsatz geworden: „Kauf bricht nicht Miethe". Die Bertheidiger der entgegenstehenden Rcchtsan- schauung haben geltend gemacht, daß der Miether ja in der Lage sei, sein Miethsrecht durch hypothekarische Eintragung sicherstellen zu lassen. Würde diese Praxis aber eine allgemeine, dann wäre ja der Grundsatz „Kauf bricht Miethe" thatsächlich wieder beseitigt; würde aber die Mehrzahl der Miether die lästigen Formalitäten und Kosten der hypothekarischen Ein tragung ihres Miethrechtes scheuen, dann käme das bisher in dem größeren Theile Deutschlands herrsch ende bessere Recht des Miethers in Wegfall. Für die Städte und besonders für die größeren Industriestädte, in denen die Wohnhäuser häufig den Besitzer wechseln, ist der Schutz der Miether durch das geltende Recht eine Grundbedingung der sozialen Zufriedenheit. Für Berlin beispielsweise hat cs Zeiten gegeben, in denen die Häuser ganz wie Getreide und Spiritus durch Schlußscheine gehandelt wurden und oft an einem Tage mehrmals den Besitzer wechselten. Geschäftsleute haben ein erhöhtes Interesse daran, nicht so oft umziehen zu müssen; sie würden aber gar keine Sicherheit mehr haben und ihre festen Kontrakte würden ihnen gar nicht« mehr nützen, wenn fortan Kauf die Miethe brechen sollte. Es ist gar keine Frage, daß die weitübcrwiegende Mehrheit des Volkes ein direktes lebhaftes Interesse daran hat, im neuen bürgerlichen Gesetzbuch den Grund satz aufgestellt zu sehen: „Kauf bricht nicht Miethe." Hagesgeschichle. — Deutschland. Die vielfach verbreitete Nach richt, daß eine Vermehrung der Kriegsfahrzeuge im Zusammenhang mit dem Bau des Nord-Ostsee- Kanals in Aussicht genommen sei, erweist sich der „Köln. Ztg." zufolge als irrthümlich. Von kundiger Seite wird zugegeben, daß mit der systematischen Er weiterung der Marine stetig fortgeschritten werden soll, daß aber im Augenblick die Frage, ob diese Er weiterung zunächst durch den Bau von Kanonenboo ten oder durch den Ban größerer Schlachtschiffe zu erfolgen haben werde, noch den Gegenstand der Er örterung bilde. — Das Ergebniß der deutschen Flottenmanö ver am Jahdebuscn, welches nach dem Urthcil der Sachverständigen die Uneinnehmbarkeit des deutschen Kricgshäfcns an der Nordsee beweist, ver anlaßt die „Pall Mall Gazette" zu der folgenden Bemerkung: „Die Franzosen verstärken Cherbourg. Haben wir irgend einen Kriegshafen, welcher im Ent ferntesten als uneinnehmbar bezeichnet werden kann? Wo ist er? Und in welcher Lage würden wir uns im Canal befinden, wenn wir keinen Hafen haben, in welchen sich unsere Flotte zurückziehen könnte, wo sie sicher vor allem Angriff der feindlichen Torpedoboote Kohlen fassen und Ausbesserungen vornehmen könnte?" — Der Besuch des württem bergischen Hofes durch Kaiser Wilhelm sollte nach dem vor Kurzem veröffentlichten Programm der Reisen in Friedrichs hafen erfolgen. Jetzt kommt von dort die Nachricht, daß der Königliche Hof am 26. September nach der Residenz übersiedelt und daß Kaiser Wilhelm, der Einladung des Königs folgend, nach Stuttgart reist. Im Stuttgarter Schlosse werden bereits Anordnungen zum Empfange des Kaisers getroffen; derselbe wird am 29. d. erwartet. — Aus den Debatten des Juristentages über die Frage: „Ist es rathsam, das Strafgesetzbuch dahin zu ergänzen, daß der Verrath von Geschäfts und Fabrikgeheimnissen als Vergehen strafbar ist?" sei Folgendes hervorgchoben. Kammer-Gerichts- Rath I)r. Olshausen führte aus: Man habe die In dustriellen behufs Regelung dieser Frage auf den Weg der Schadenersatzklage verwiesen. Mit großem Recht werde aber von den Interessenten der Einwand ge macht, daß der durch Verrath eines Geschäftsgeheim nisses entstandene Schaden sehr schwer fcstzustellen sei. Ferner werde die Unzulänglichkeit der Schadenersatz klage hervorgehoben, ganz besonders, wenn man die Zahlungsunfähigkeit der zu Verklagenden in Betracht ziehe. Das Patentgesetz allein gewähre keinen hin reichenden Schutz, denn bisweilen geben ganz geringe Abweichungen bei der Fabrikation dem erzeugten Ge genstände einen wesentlich anderen Charakter. Aller dings werde ja genau zu formuliren sein, in welcher Grenze die Bestrafung wegen Verraths eines Ge schäftsgeheimnisses zu erfolgen habe. Selbstverständ lich werde man nicht Jemanden bestrafen können, der, nachdem er längere Zeit aus der Fabrik, in der er beschäftigt gewesen, auSgcschieden, ein Fabrikgcheimniß ausplaudere. Befremdlich sei eS ja, daß selbst die