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Amts- und Anzeigeblatt für den Erscheint < . e « ^.« e Abonnement SSL- Wrk des Lmtsgmchk «ümchlt WZZZ scrtionspreis: die kleinsp. ten, sowie bei allen RcichS- Zeile 10 Pf und besten Umgebung. Postanstal en Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »5. Jahrgang. M »«. DonncrslG, den 1«. August 1888. Wcgcspmung bctrcffcnd. Der innerhalb des Eibenstocker Staatsforstrevieres gelegene Theil des von Schönheiderhammer nach Wilzschhaus führenden Communicationswcges und zwar zwischen dem Forsthause an der Mulde und dem alten Wiescnhause soll in der Zeit vom 20. bis 25. August dieses Jahres einer Aufbesserung unterzogen werden. Während dieser Zeit hat daher auf dem bezeichnete» Tracte des genannten Communicationsweges jeder Verkehr zu unterbleiben und wird letzterer auf die alte Rautenkranz-Eibenstocker und Wilzschhaus-Schönheidcr Straße verwiesen. Schwarzenberg, am 11. August 1888. Königliche Amtshauptmannschast. I. St. »i-. Dietz. Htg. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1888 werden nachstehend die Bedingungen veröffentlicht, welche der Stadtrath in Ge mäßheit von 8 138 Absatz I der Localbauordnung für Eibenstock über die Bebauung des zwischen der Schneebergerstraße, der Muldenhammererstraße nnd der inneren Stadt gelegenen Areals der Freihöfe nnd des Pfarrlehns festgcstellt hat. Eibenstock, den 14. August 1888. Der Stadtrath. In Vertretung: Com.-Rath Hirschbcrg. Kl. Baubedingungen zu dem für die Bebauung des zwischen der Schncebergerstratze, der Muldenhammercrstratze und der inneren Stadt gelegenen syreihof- beziehentlich Pfarrlehnsareales entworfenen Bauplane. I. Die nach dem Bauplane vorgesehenen Straßen .V — 6 — 6 — 0 und 6 — 0 — X erhalten einschließlich der Fußwege und Schnittgerinnc eine Breite von 12 m, die übrigen eingezeichneten Straßenlinien eine solche von 10 in. Betreffs der fiscalischen Schneeberger- und Muldcnhammerer-Straße ist zugleich den von der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg betreffs der Errichtung von Neubauten an diesen fiscalischen Straßen zu stellenden Be dingungen nachzugehen. II. Die Lage und Richtung der Straßen ist auf dem Baupläne dargestellt. Die eingezeichneten Straßenlinien gelten als Baufluchtlinien. An diesen Straßen ist grundsätzlich nur die Errichtung von Wohnhäusern zulässig, welche außer dem Erdgeschoß noch wenigstens ein Stockwerk erhalten. III. Betreffs der Beschaffung des zur Anlegung der Straßen erforderlichen Baugrundes sowie betreffs der Herstellung der Straßen, Fußwege und Schleußt» bewendet es bei der Bestimmung in 8 138 Absatz 3 der Localbauordnung für Eibenstock in der Weise, daß unter der Verpflichtung zur erstmaligen Legung des Straßcnpflasters überhaupt die Verpflichtung zur erstmaligen Herstellung der Straße, sei es als gepflasterte, sei es als chaussirte, zu verstehen ist. IV. Sind jedoch die Straßen, Fußwege nnd Schleichen feiten der Stadtgemeinde bereits hergestcllt, oder werden dieselben in Zukunft zufolge der vorliegenden be sonderen Verhältnisse feiten der Stadtgemeinde hergestellt, so daß der Anbanende sein Grundstück ohne Weiteres bebauen kann, so hat letzterer der Stadtgemeinde antheilig die Kosten der Erwerbung des zur Straße erforderlich gewesenen Areales, sowie der Herstellung der Straße, des Fußweges und der Schleiche nach dem Berhältniß der Frontlänge des zu bebauenden Grundstücks einschließlich der eingezäunten Theile desselben zu erstatten. Die Ertheilung der Baugenehmigung hat solchenfalls nicht eher zu erfolgen, als bis dieser Kostenbetrag erlegt oder genügend sicher gestellt ist. In gleicher Weise kann auch in denjenigen Fällen, in welchen bei stattfinden den Anbauen nicht sogleich zur Herstellung der Straße mit Fußweg und der Schleiche längst der Anbaue vcrschritten wird, von dem Anbauenden vor Er theilung der Baugenehmigung der Stadtrath neben der Forderung sofortiger grundbücherlicher Abtretung des zur Straße erforderlichen Areales noch die Stellung einer der Höhe der zu erwartenden Baukosten entsprechenden Sicherheit verlangen; diese Sicherheit bleibt stehen, auch wenn der Besitzer des Grundstücks wechseln sollte, bevor die Straße nebst Schleiche gebaut wird. Die Art der Sicherheitsleistung hat der Stadtrath zu bestimmen. V. Im Uebrigcn finden die Bestimmungen der Localbauordnung für Eibenstock sowie der Baupolizeiordnung für Städte Anwendung. Eibenstock, den 25. Juni 1888. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Bekanntmachung. Auf Anordnung des Königlichen Finanzministeriums und unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Königlichen Oberforstmeisterei Eibenstock vom 3. d. M. wird hierdurch bekannt gemacht, daß auf dem Staatsforstrcvicrc Schön heide vor dem 24. August Preitzelbcereu nicht gesammelt werden dürfen, daß das Sammeln von Waldbeeren überhaupt nur au deu Wochentagen und an diesen wieder nur in der Zeit von Morgens 6 Uhr bis Abends 6 Uhr erfolgen darf, ebenso ist der Handel mit den selben innerhalb des Waldes untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von 3 bis 15 Mark unnachsichtlich geahndet nnd haben sich die Betroffenen außerdem der Konfiskation der bereits gesammelten Preißelbeeren nebst Gefäßen zu gewärtigen. In eine gleiche Strafe verfallen diejenigen Personen, welche vor dem ange gebenen Zeitpunkte im genannten Forstreviere außerhalb der öffentlichen Wege mit Preißelbeeren betroffen werden. Schönheide, am 8. August 1888. Die Polizcivcmaltlmg des Stalitssorstrevicrcs daselbst. Francke. Die Friedcnsrede Salisburys, welche derselbe in vergangener Woche auf dem Lord- mayors-Bankett zu London gehalten hat, bildet noch fortgesetzt den Gegenstand der Besprechung in der in- und ausländischen Presse. Man kann im Zweifel sein, ob der innere Werth dieser ministeriellen Aeußcr- ungen den letzteren eine scheinbar so hohe Bedeutung gaben oder nur der Umstand, daß wir uns in der politischen Welt bedenklich der todten Jahreszeit nähern, in welcher die Zeitungen begierig nach jedem einigermaßen interessanten Stoff zu greifen pflegen. Lord Salisbury mußte an fick die Erfahrung machen, daß der Prophet nichts in seinem Vaterlands gilt. Alle einflußreichen Zeitungen Londons sind einig in dem Urtheil, daß die Rede zwar phrasenreich, im übrigen aber gehaltlos sei und selbst der ausge sprochene friedliche Charakter der beim üppigen Male verzapften staatsmännischen Weisheit des englischen Premiers schützt seine Aeußerungen nicht vor herber Kritik. Zum Theil mag dies bezüglich der englischen Presse darin seinen Grund haben, daß man wegen der nichts weniger als glänzenden Ergebnisse der Flottenmanöver im höchsten Grade mißmuthig ist, den Ausdruck dieser Stimmung zwar aus Patriotis mus zurückhält, dafür aber begierig die andere pass ende oder unpassende Gelegenheit ergreift, um an dem Ministerium sein Müthchen zu kühlen; daß cs unge recht ist, das gegenwärtige englische Kabinet allein zum Sündenbock zu machen für die mannigfachen Unzuträglichkeiten und Mängel, welche die englische Kriegsflotte gelegentlich ihrer Manöver grell zu Tage treten läßt, sehen die Londoner Zeitungen nicht ein oder aber cS paßt in ihren Kram, ungerecht zu sein. Für Deutschland hat Salisburys Friedcnsrede auf alle Fälle eine hohe Bedeutung. Was unser junger Kaiser während seiner bisher noch kurzen Re- gicrnngszcit für den Frieden gcthan hat, findet hier zum ersten Male seitens des ersten Vertreters einer anderen Großmacht eine offizielle Anerkennung. Der offiziöse Telegraph war mit seinem Auszuge aus der Rede sehr karg; insbesondere hat er eine Stelle un terdrückt oder doch unerwähnt gelassen, die vom deut schen Standpunkte aus sehr anfechtbar erscheint. Salisbury sagte nämlich, daß der jetzige deutsche Kaiser ein Amt von kolossaler Größe und furchtbarer Ver antwortlichkeit antritt, „gestärkt durch Talente, die er von glänzenden Ahnen deutscher und englischer Seite geerbt hat. Für alles, was in ihm gefunden wird, sind wir berechtigt, mindestens die Hälfte für das englische Blut, von dem er abstammt, zu beanspruchen und wir haben jeden Grund für die Annahme, daß er seine deutschen Ahnen, wie seine englischen, durch das Verfahren, welches er einschlagen wird, ehren werde." Man kann unmöglich annehmen, daß Salisbury in der Genealogie so wenig bewandert sein sollte, daß er nicht wisse, wie wenig englisches Blut in den Adern des jetzigen deutschen Kaisers rollt; war doch sein Großvater mütterlicherseits ein deutscher Prinz; deutsches Blut, stets durch deutsches Blut erneut, rollt in den Adern des Hauses Hannover, welches auf dem englischen Throne sitzt. Doch das nur nebenher; es verdient das kaum Erwähnung, wenn nicht, entgegen der genealogischen Wahrheit, Salis bury plötzlich einen so hohen Werth auf die angeb lich halbcnglischc Abstammung des Kaisers Wilhelm II. legte. Dies muß umsomehr auffallcn, als die Per son des Kaisers früher jahrelang von der englischen Presse verunglimpft wurde. Jetzt, da der Monarch in jugendfrischer, genialer Thatkraft sich die Achtung der politischen Welt zu erobern begonnen hat, besinnt man sich in England plötzlich auf seine Abstammung. Nicht die Blutmischnng, sondern Erziehung und Gesinnung bekunden die Zugehörigkeit eines Fürsten zu seiner Nation. Im Glauben, Denken, Fühlen und Handeln ist Kaiser Wilhelm ausgesprochen ein deutscher Mann. Deutschlands berechtigtes Interesse ist sein Leitstern und insofern die englischen Inter essen mit den deutschen parallel laufen, werden sic auch durch Kaiser Wilhelm ihre Vertretung finden. Sofern sie aber auch nur um eine Linie breit von diesen abwcicbcn, sind die deutschen Interessen für den deutschen Kaiser die allein maßgebenden! Hagesgeschichte. — Deutschland. Kaiser Wilhelm empfing am Sonntag Morgen den KönigvonPortugal bei dessen Ankunft auf dem Anhaltischen Bahnhof zu Berlin. Zu Ehren des hohen Gastes wurde am