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Amts- und Anzeigeblatt für den -ZU- SeM des Ämkgmihls Libensiock MIZ sertionSprei«: die kleinsp. . / » ten, sowie bei allen Reich-- Ä-l-w Pf und dessen Umgebung. P°si°ns,allen Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. SL. Zahrg««g. M S1. Sonnabend, den 26. Mai 1888. Maßregeln zur Bekämpfung der Blutlaus betreffend. Obschon im verwichcnen Jahre die Blutlau« an fiskalischen Straßenbäumen im Bezirke der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft nicht beobachtet worden ist, unterläßt man roch in Gemäßheit Beschlüsse« de» Bezirksausschusses nicht, wiederholt auf nachstehende, zur Bekämpfung diese« der Obstcultur so ge fährlichen Insekt« vorzunehmenre Maßregeln aufmerksam zu machen. Die Blutlau-, so genannt wegen ihre» rothen Farbstoffe«, welcher durch Zerdrücken ihre« Körper« zu Tage tritt, oder den Spiritus dunkelroth färbt, wenn man die Läuse damit begießt, kündigt ihre Gegenwart an junger, noch glatter Rinde der Aepfelbäume durch einen weißen, wolligen Streifen oder breiten Fleck schon au« einiger Entfernung an. An älteren Bäumen gewähren Angriffs punkte namentlich die schadhaften, von Rinde entblößten Stellen, die ihnen Zu gang zum Splinte gestatten. Wenn sie sich hier angesiedelt haben, bringen sie dieselben grindigen Wucherungen zu Wege, verhindern da« Vernarben der Wun den und verschaffen sich Vertiefungen und Verstecke, in denen man ihnen ohne Entfernung der Wucherungen und Glätten der Oberfläche absolut nicht beikom men kann. An derartigen Schlupfwinkeln sitzen die klumpenweise in allen Größen, mit den von den Häutungen zurückgebliebenen Bälgen, ein schmierige, grauweise formlose Masse bildend, welche sich immer weiter auSdehnt, wenn keine Störung von außen kommt, d. h. wenn der sorglose Besitzer der betreffenden Bäume sie unbeachtet läßt. Auch an den Wurzeln hat man sie gesunden, wo die Wirkungen ganz ähnliche, wie an den oberirdischen Theilen sind; hier eben oder in der Erde am Fuße der bewohnten Bäume scheinen sie mit Vorliebe zu überwintern. Im Herbste ist deshalb eine gründliche Rindenpflege vorzunehmen, d. h. die alte Rinde wird mittelst Baumscharre abgekratzt und der Stamm mit einer Mischung von Kalk und Rindsblut rc. angestrichen. Endlich aber ist auf die überwinternden Mntterthiere am Fuße der Bäume zu fahnden und zu diesem Zwecke da« Kalken der Wurzeln im Herbste oder srostsreier Winterzeit vorzunehmen. Die« besteht darin, daß man im Bereiche der Baumkrone die Erde bi» zu den Wurzeln wegnimmt, je nach der Wurzelmenge 1 bis 2 Gießkannen Kalk wasser oder Aschenlauge aufgießt und nun bi« etwa 3 Centimeter hoch gebrannten und zerfallenen Kalk aufschüttet und die weggenommene Erde darüber deckt. Al« wirksame« TödtungSmittel hat sich die von vr. pkil. Emil A. Göldi in Schaffhausen empfohlene Komposition bewährt. Dieselbe setzt sich au» 6V Proeent sützer Milch, 20 Proeent Ter pentin gelöst in Terpentinöl und 20 Proeent Schwefelkohlenstoff zu sammen (oberirdisch angewendct). Für da« Wurzelwerk ist der Schwefelkohlenstoff um 10 Procent zu vermindern, dagegen der Terpentinölgehalt um 10 Procent zu erhöhen. Diese Composition ist in der hiesigen Apotheke zu haben. Schwarzenberg, am 23. Mai 1888. Königliche Amtshauptmannschaft. Frhr. von Wirsing. W. In Folge der Bekanntmachung unterzeichneter Behörde vom 21. vorigen Monat« sind für die Wasser-Calamitosen in Norbdeutschland folgende Erträgnisse örtlicher Sammlungen: 576 Ak. 30 Pf. und ein Knabenanzug von Aue, 232 Ak. 64 Pf. von Lauter, 26 Ak. 40 Pf. von Lindenau, 24 M. 2b Pf. von Markers bach, 70 M. 85 Pf. von Mittweida, 18 M. 2 Pf. Ertrag eine« im Gasthofe zum goldenen Hahn daselbst abgehaltenen Concert«, 2 Ak. 80 Pf. von Neid» hardtSthal, 194 M. 85 Pf. von Niederschlema, 47 M. 59 Pf. von Pöhla, 10 M. vom Männcrgesangverein daselbst, 7 M. vom Donnerstags-Stammtisch im Gast hofe zum Siegelhof ebendaselbst, 22 M. 60 Pf. vom Schindler'schen Blaufarben werk, 30 Ak. vom MontagS-Kegelclub in Schwarzenberg, 34 M. 35 Pf. von Wildenau, 51 M. von WolfSgrün und 143 M. von Zelle, zusammen 1831 M. 65 Pf. bei der amtshauptmannschaftlichen Kaffe eingegangen bez. abgeliesert und an da» Cenlral-HilfS-Comit6 in Berlin eingesendet worden. Schwarzenberg, am 19. Mai 1888. Königliche Amtshauptmannschaft. Frhr. von Wirsing. Bekanntmachung. In Gemäßheit 8 12 Absatz 4 der Ausführungsverordnung vom 20. März 1875 zum ReichSimpfgesetze vom 8. April 1874 wird hiermit Folgende» bekannt gemacht. Die öffentlichen Impfungen finden in diesem Jahre wie folgt statt: I. Zur Srst-Jmpfuna sind Montag, de« 4. Juni und Dienstag, de« 5. Jam im Saale zum „Ftldschlötzchen" hier Nachmittags von 3 bis » Uhr alle diejenigen Kinder vorzustellen, a. welche im Jahre 1887 geboren sind und nicht bereit» nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden Haden; d. welche in frühere« Jahren geboren sind und der Jmpfpflicht noch nicht genügt haben, oder wegen Krankheit ärztlicherseits von der Impfung vorläufig befreit, oder in den beiden letzten Jahren ohne Erfolg geimpft worben sind. Hierzu wird noch bemerkt, daß am Montag, den 4. Juni die Kinder von bi« de« Anfang-bulbstaben« vom Familiennamen, am Dienstag dt« 5. J««t aber die Kinder von 0. bi« de« Anfang«buchstaben« vom Familien namen vorgestellt werden müssen. Acht Tage später und zwar Montag, de« 11. Juni und Dienstag, de« 12. Juni sind alle zur Erst-Jmpfung gekommene Kinder im Saale zum „Feld- schlützchrn" hier und zwar in derselbe« Reihenfolge wie in dem Impf termine zur Nachschau vorzustellen. II. Zur Wieder-Jmpsnug sind Sonnabend, den 1«. Juni im Saale zum „Feldschlötzchen" hier Nachmittags von 3 bis 5 Uhr alle diejenigen Kinder vorzustellen, u. welche im Jahre 1876 geboren sind und nicht bereit« nach ärztlichem Zeugniß in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden haben, oder mit Erfolg geimpft worden sind; d. welche in früheren Jahren geboren sind und der Jmpfpflicht noch nicht genügt haben, oder wegen Krankheit ärztlicherseits von der Wieder-Impfung vorläufig befreit oder in den letzten Jahren er folglos wiedergeimpft worden sind. Acht Tage später und zwar Sonnabend, den 23. Joni, Nachmittags Von 3 Uhr ab sind alle zur Wiederimpfung gekommene Kinder im Saale zum „Feldschlötzchen" hier zur Nachschau vorzuslellen. Die Impfungen werben vom Jmpsarzt Herrn vr. Schlamm vorgenommen. Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werde». Alle Eltern, Pflegeellern und Vormünder von Jmpfpflichtigen werden unter ausdrücklicher Verwarnung vor den in 8 14 Absatz 2 de« ReichSimpfgesetze« an gedrohten Strafen hierdurch aufgefordert, in den anberaumten Impfterminen mit ihren unter la und b bezeichneten Kindern oder Pflegebefohlenen zur Impfung derselben zu erscheinen und die geimpften Kinder zur Nachschau zu bringen. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche ihre impspflichtigen Kinder oder Pflegebefohlenen bei der Erst- oder Wiederimpfung, wie ihnen freigestellt ist, durch Privatärzte impfen lassen, sind verpflichtet, bis Ende September lausende« Jahres mittelst der vorgcschriebenen Bescheinigungen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder erfolgt ist, oder au« einem gesetzlichen Grunde zu unterbleiben hat. Diese Bescheinigungen sind in der Rathsexpedition vor- zuzeigen. Diejenigen, welche die Führung diese« Nachweise« unterlassen, werden mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und Diejenigen, deren Kinder oder Pflege befohlenen ohne gesetzlichen Grund der Impfung oder der ihr folgenden Gestell ung ganz entzogen geblieben sind, mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Hast bis zu drei Tagen bestraft. Eibenstock, den 18. Akai 1888. Dcr Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Kl. Johmmis-Jahrmarkt in Eibenstock, am 25. und 26. Juni 1888. Der Stadtrath. Bekanntmachung. Die vom unterzeichneten Stadlrath unterm 11. September 1885 erlassenen und in Nr. 114 de» Amt«- und Anzeigeblatte« vom Jahre 1885 veröffentlichten Bestimmungen, das Fahren mit Pelocipeden betreffend, werden hierdurch zur Nachachtung in Erinnerung gebracht. Eibenstock, den 19. Mai 1888. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Kl. 1. Alle im hiesigen Stadtbezirke aus öffentlichen Straßen verkehrende Velocipede sind mit einem in erkennbarer Weise angebrachten, den Namen de« Eigen- thümer« in deutlicher Schrist enthaltenden Schilde, mit einer da« Heran nahen deutlich anzeigenden Glockenvorrichtung, sowie bei Eintritt der Dun kelheit mit einer brennenden Laterne zu versehen. 2. Aus den Fußwegen und Fußgangbahnen der Straßen und Chausseen darf nicht gefahren werden. Ausgenommen von diesem Verbote sind nur die kleinen, al« Spielzeuge zu betrachtenden Velocipede der Kinder. 3. Bor dem Begegnen und vor Ueberholung von Fuhrwerk ist rechtzeitig und hörbar mit der Glocke zu läuten und beim Herannahen von Fuhrwerken beziehentlich Borbcifahren an denselben unbedingt rin langsames Tempo einzuschlagcn, nöthigenfall« beim Begegnen mit unruhigen Pferden und sonstigen Zugthieren abzusteigen und so zeitig zu hallen, da» die« nicht erst vor den Gespannen geschieht. Beim Umbiegen um Straßenecken und beim Passircn von Straßenkreuzungen ist ebenfalls ««bedingt langsam zu fahre« und mit der Glocke zu läuten. - Da durch da« Läuten der Leiter de« Fuhrwerks nur aufmerksam gemacht