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Amts- und Auzeigeblatt für den MZ? syir» des Amtsgerichts Lidenstoit! iMZx srrtion«prei«: die kleinsp. . ten, sowie bei allen Reich». Zeile 10 Pf und dessen Umgebung. P°st°nstal.en SV verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. SL. Aaßr,,«,. Dienstag, den 27. März 1888. Erlaß, die Klassifikation der Hleservisten, der Landwehrkeute, der visyerigen KrsaH-Weservifien I. Klaffe und des Landsturms betreffend. Nach den Bestimmungen in §8 64, 65, 66 de» Reichsmilitärgesetze« vom 2. Mai 1874 in Verbindung mit 88 6 und 29 de» Gesetze», betreffend Aender- ungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 können au» Anlaß ihrer häus lichen und gewerblichen Verhältnisse für den Fall einer Mobilmachung oder noth- wendigen Verstärkung de» Heere» Reservisten hinter die letzte JahreSklaffe der Reserve, Mannschaften der Landwehr ersten und zweiten Aufgebot», sowie in besonder« dringenden Fällen auch Reservisten hinter die letzte Jahreeclasse der Landwehr zweiten Aufgebot« und Landsturm pflichtige hinter die letzte JahreSclasse de» Landstürme«, zurückgestellt werden. Diese Bestimmungen finden auch auf die Ersatz-Reservisten beziehentlich die bisherigen Ersatz-Reservisten I. El. entsprechende Anwendung. Zurückstellungen der fraglichen Art dürfen erfolgen, wenn u) ein Mann al« der einzige Ernährer seine« arbeitsunfähigen Vater oder seiner Mutter, beziehungsweise seine« Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung gesetzlich zustehende Unter stützung der dauernde Ruin de» elterlichen Hausstandes nicht abgc- weneet werden könnte; d) die Einberufung eine« Mannes, der da« 30ste Lebensjahr vollendet hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender, oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall de« Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem Genüsse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende Preisgeben würde; c) in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen LandeScultur und der Volkiwirthscbaft für unabwei«- lich nothwendig erachtet wird. Etwaige Gesuche sind gemäß der Bestimmung in 8 18 der Kontrolordnung vom 28. September 1875 bei dem Stadtrathe beziehentlich Gemeindevorstande anzubringen, welcher dieselben zu prüfen und nach Maßgabe de« Befunde» darüber eine an die Königliche AmtShauptmannschast zu Schwarzenberg einzureichende Nachweisung aufzustellen hat, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögen-Verhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden beson deren Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. Zur Berathung und Entscheidung über dergleichen angebrachte Gesuche wird die unterzeichnete Königliche Ersatz-Commission im Anschlüsse an da« MusterungS- iß o., vo» Mittags 12 Uhr a« im Rathhause zu Lößnitz, de« 18. April o., vo« Bormittags 11 Uhr an in der Eberwein'schen Restauration in Eibenstock, de« 21. April v., vo« Bormittags /,11 Uhr a» im Gasihofe zur Sonne in Schneeberg, de« 25. April v., von Vormittags 11 Uhr a« im Rathhause zu Johanngeorgenstadt ""d de« 28. April v., vo« Vormittags V,11 Uhr a« im Bade Ottenstein in Schwarzenberg Sitzung halten. Die getroffenen Entscheidungen, welche endgültig sind und für die im Ter min« nicht erschienenen Rcclamanten für bekannt gemacht gelten, behalten nur bi» zum nächsten KlassificationStermine Gültigkeit. Gesuche um Zurückstellung im Augenblicke der Einberufung sind unzulässig. Im Uebrigen wird nock darauf hingewiesen, daß nach 8 19 der Kontrolord nung diejenigen Mannschaften, weiche vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Re klamation entlassen worden sind, bi« zu dem ihrer Entlassung zunäcbstfolgenden Klassifikationstermine hinter die letzte Jahresklasse der Reserve zurückgestellt blei ben und haben dieselben etwaige Anträge auf weitere Zurückstellung gleich wie alle übrigen Mannschaften zu stellen. Schneeberg und Schwarzenberg, am 19. März 1888. Die Königliche Ersatz-Kommission in den Aushebvngs- bezirken Schneeberg und Schwarzenberg. Der Militär-Vorsitzende: Der Civil Vorsitzende: vrachman«, Frhr. v. Wirsing, Oberst z. D. und Kommandeur de« Landwehr- AmtShauptm. BataillonS-Bezirk» Schneeberg. St. Nachstehende Anweisung für die Herstellung der Holzcement-Bedachung wird anordnung-gemäß anderweit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Schwarzenberg, den 21. März 1888. Königliche AmtShauptmannschast. Frhr. von Wirsing. Anweisung für die Herstellung der Holzeement-Vedachung. Die Holzcement-Bedachung ist auf einer, für die zu erhaltende Belastung hinlänglich unterstützten und tragbaren Bretschalung oder Windelboden herzustellen. Sie hat zu bestehen au«: 1) einer mindestens 0,g Nz. hohen gleichförmigen Bedeckung des Holzwerks (der Schalung) von feinem Sande oder diesem gleich feuerbeständigen Stoffe; 2) mindestens vier in gehörigem Fugenwechsel mit Holzcement- oder diesem gleich entsprechender Masse auf einander geklebten Lagen hinlänglich starken Papiere«, Pappmasse oder diesem gleich geeigneten Stoffe«; 3) einem Holzcement- oder diesem gleich entsprechenden Ueberzuge der Deck lage sud 2, welcher mit feinem Sande (Steinkohlcnflugasche, Steinkohlcn- schlackenpulver oder dergleichen) dicht zu überdecken und in die noch weiche UeberzugSmasse einzudrücken ist; 4) einer auf die UeberzugSmasse 8ub 3 aufzubringenden und diese gleich förmig überdeckenden, wenigsten« 3,z Nz. hohen Sand- und KieSschicht, mit einer Beimischung von Lehm, welche unter entsprechender Anfeucht ung vollkommen nach der Dachfläche abzuebnen und leicht einzuwalzen ist. Uebrigen« sind die Einfassungen in den Giebel- und Dachsäumen, welche zur Verhütung de« Herabrollen« der Decklage sub 4 erforderlich, nicht au« Holz, sondern au» einem feuer- und wetterbeständigen Material (Blech und dergleichen) herzustellen und für die Ableitung de« von der Holzcement-Decklage abfließenden TagewasserS die Dachsäume mit entsprechend angebrachten Oeffnungen zu ver sehen. Die Decklage 8ud 4 ist stet« in gutem Stande zu erhallen. Bckanittmachuilg. Die Lavdrente« für den 1. Termin 1888 sind bi« spätesten« zum 30. dieses Monats bei Vermeidung der zwangsweisen Einziehung in hiesiger Stadt steuer-Einnahme zu entrichten. Eibenstock, am 19. März 1888. Der Stadtrath. Löscher. Bg. Die Ttellvertretungsordre. Wa« allgemein erwartet wurde, ist eingetroffen. Kaiser Friedrich hat seinem Sohne, dem Kronprinzen Wilhelm, einen Thetl der Regierung-geschäfte über tragen. Der Kaiser behält sich au«drücklich vor, dem Kronprinzen den Krei» der Stellvertretung«geschäfte .zuzuweisen.- Diese kaiserliche Ordre unterscheidet sich somit sehr wesentlich von der einen Tag vor dem Htnscheiden Kaiser Wilhelm» bekannt gegebenen Stell- drrtretungSordre, welche dem damaligen Prinzen Wil helm für den Fall der durch Krankheit erfolgenden .Behinderung- de« Kaiser» die Stellvertretungsvoll macht ertheilte. Der Fall einer »zeitweisen Behinderung- de« Kaiser« durch Krankheit ist in dem neuen Erlaß nicht ausdrücklich vorgesehen, wenigsten« wird nicht« davon erwähnt. Indessen dürfte auch für diesen Fall die ertheilte Vollmacht vollkommen au-reichen, da e« .für die einzelnen Fälle einer jedesmaligen besonderen Ordre zur Ermächtigung nicht bedarf. - Daß sich die Nothwendigkeit eine« solchen Erlasse« so bald herauSgestellt hat, wird alle deutschen Herzen tief betrüben, denn sie erinnert daran, daß Kaiser Friedrich der Schonung bedarf, daß selbst die letzthin so günstigen Berichte über de« Kaiser« Befinden nicht jenen Gehalt haben, daß darau« volle und begründete Hoffnung für die Zukunft geschöpft werden könnte. Da» ist tief bedauerlich — nicht nur für den kaiser lichen Patienten und seine Angehörigen, nicht nur für da« ganze deutsche Volk, dessen Herzen warm für »Unfern Fritz- schlagen — e« ist ebenso bedauerlich im Interefse unserer politischen Verhältnisse. Die Proklamation »An mein Volk" ist von allen Parteien hochshmpathisch ausgenommen worden. E« haben sich aber an sie auch zugleich die widersprechendsten Hoff nungen und Befürchtungen geknüpft. Auf mehrfache tiefgreifende Aenderungen nach dieser und jener Richt ung waren viele gefaßt. Bisher sind aber weder solche Aenderungen eingetreten, noch liegen bestimmte und glaubwürdige Andeutungen vor, daß sie in nächster Zeit eintreten würden. Diese« .Hangen und Bangen" drückt sich in einem großen Theil der deutschen Presse deutlich au«. Sie hat bei ihren Lesern Erwartungen wachgerufen, die sich nun nicht zu erfüllen scheinen. Schon hoffte man, der Reichstag würde — der Eingangsformel „Wir Wilhelm- wegen — alle Gesetze noch einmal durchberathen müssen, die bei Lebzeiten Kaiser Wilhelm« von der deutschen Volk-Vertretung zwar schon erledigt, aber noch nicht de« Kaiser« Unterschrift gefunden hatten. Daran knüpfte sich dann die fernere Erwart ung, die Regierungsvertreter würden andere Instruktio nen erhalten und somit würde da« Schicksal jener Vorlagen nach dem Tode Kaiser Wilhelm» ein andere« sein, al« vor demselben. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt; auch der zum 22. d. erwartete Amnestie- Erlaß ist, wenigsten« am genannten Tage, nicht er schienen.