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Amts- Md Anzeigeblau für den Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionSprei«: die kleinsp. Zeile 10 Pf. Abonnement »irrtelj. 1 M. 20 Pf. (incl. Humorist. Blätter) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen ReichS- Postanstalten. ^1° 1«. Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. SL. Sasrgang. Dienstag, den 7. Februar 1888. Bei Bekanntgabe der nachstehenden Verordnung sud (7) werden die Herren Bürgermeister und Gemeindevorstände de» amtShauptmannschaftichen Verwaltungs bezirkes noch besonder» angewiesen, die von den betheiligten Rindvieh- und Pferde besitzern zu leistenden Jahresbeiträge unverzüglich einzuheben und spätesten» bi» zum 31. März 1888 anher einzusenden. Schwarzenberg, am 3. Februar 1888. Königliche Amtshauptmannschast. Arhr. v. Wirsing. St. O Verordnung, -ie für die consiguirten Rinder und Pferde zu Deckung der im Jahre 1887 aus der Staatskasse bestrittenen Berlage an Entschädigungen zu erhebenden Beträge betreffend. Nach der im Monat Dezember vorigen Jahre» vorgenommenen Consignation der im Lande vorhandenen Rinder und Pferde ist zu Erstattung derjenigen auf da« Jahr 1887 verlagsweise au» der Staatskasse bestrittenen Beträge, die an Entschädigungen nach dem Rcich»gesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen auf polizeiliche Anordnung getödteten und für die nach dieser Anordnung gefallenen Thiere, beziehentlich nach den Gesetzen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 für die an den Folgen der Impfung umgeftandcnen oder wegen dieser Folgen zu schlachten gewesenen Rinder oder für in Folge von Milz brand gefallene oder getödtete Rinder zu gewähren gewesen, beziehentlich an Ver- waltunzskostcn erwachsen sind, auf jede» der consignirten d. Pferde ! ei" Jahresbeitrag von zehn Psenoigr« zu erheben. Indem Solches nach Maßgabe der Bestimmungen in Z 4 der Verordnung vom 4. März 1881 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 13 — und der Ver ordnungen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 62 beziehentlich 64 — andurch bekannt gemacht wird, werden die zur Einhebung der dercglen Jahresbeiträge berufenen Polizeibehörden (Stadträthe, Bürgermeister, Gemcindevorstände) andurch angewiesen, aus Grund der, au» den Kreishauptmannschaften, beziehentlich Amt-Hauptmannschaften ab gestempelt an sie zurückgelangten Consignationen die oben ausgeschriebenen Jahres beiträge von den betreffenden Rindvieh- und Pferdebesitzern unverzüglich einzu heben und unter Beischluß der Consignationen an die KreiShauptmannschaften j beziehentlich AmtShauptmannschasten einzuzahlen. Dresden, am 27. Januar 1888. Ministerium des Innern. tloftitz-Wallwitz. Sorge. Das Bkzirksamcnhaus zu Griiiihiiin bctr. Durch Beschluß der Bezirksversammlung vom 28. vorigen Monat« ist der tägliche Berpflegbeitrsg für jede in der Bezirksarmenanstalt Grünhain unter gebrachte Person vom 1. Juli l. I. an a«s SV Psenuige pro Kops ermäßigt worden. Indem Solche» den Gemeinden de» Bezirke» bekannt gegeben wird, werden dieselben zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß in dem von dem CorrectionS- hause vollständig getrennten Bersorghause der Bezirksarmenanstalt noch mehrere Stellen für Pensionäre offen sind und sich hierdurch günstige-Gelegenheit für Personen bietet, welche einer Versorgung bei geeigneter Pflege bedürfen. Schwarzenberg, am 4. Februar 1888. Königliche Amtshau-tmannschast. Krhr. v. Wirsing. Der Bündnißvertrag Deutschlands mit Oesterreich-Ungarn. Der »ReichSanzeigcr" enthielt am Sonnabend an der Spitze de» »amtlichen Theil»" folgende Mittheilung: Die Regierungen Deutschland» und der österreichisch ungarischen Monarchie haben sich zu der Veröffent lichung ihre« am 7. Oktober 1879 abgeschlossenen Bündnisses entschlossen, um den Zweifeln ein Ende zu machen, welche an den rein defensiven Intentionen desselben aus verschiedenen Seilen gehegt und zu verschiedenen Zwecken verwerthet werden. Beide verbündete Regierungen sind in ihrer Politik von dem Bestreben geleitet, den Frieden zu erhalten und Stör ungen desselben nach Möglichkeit abzuwchrcn; sie sind überzeugt, daß die Bekanntgabe de» Inhalt» ihre» Bündnisvertrages jeden Zweifel hierüber ausschließen wird, und haben deshalb beschlossen, denselben zu veröffentlichen. Der Text lautet: In Erwägung, daß Ihre Majestäten der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und der Kaiser von Oester reich, König von Ungarn, e« al» ihre unabweirliche Monarchenpflicht erachten müssen, für die Sicherheit Ihrer Reiche und die Ruhe Ihrer Völker unter allen Umständen Sorge zu tragen; In Erwägung, daß beide Monarchen, ähnlich wie in dem früher bestandenen Bunde»verhältnisse, durch feste» Zusammenhalten beider Reiche, im Stande sein werden, diese Pflicht leichter und wirksamer zu erfüllen; In Erwägung schließlich, daß ein innige» Zusam mengehen von Deutschland und Oesterreich-Ungarn niemanden bedrohen kann, wohl aber geeignet ist, den durch die Berliner Stipulationen geschaffenen euro- päischen Frieden zu konsolidiren, haben Ihre Majestäten der Kaiser von Deutschland und der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn, indem Sie Einander feierlich versprechen, daß Sie Ihrem rein defensiven Abkommen eine aggressive Ten denz nach keiner Richtung jemals beilegen wollen, einen Bund de« Frieden» und der gegenseitigen Bertheidig- ung zu knüpfen beschlossen. Zu diesem Zwecke haben Allerhöchstdieselben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Se. Majestät der Deutsche Kaiser Allerhöchstihren außerordentlichen und bevoll mächtigten Botschafter, General-Lieutenant Prinz Heinrich VII. Reuß rc. rc. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn, Allerhöchstihren Wirklich Geheimen Rath, Mi nister de» Kaiserlichen Hause« und de« Aeußern, Feldmarschall-Lieutenant Julius Grafen An- drüssy von Csik - Szcnt - Kirüly und KraSzna- Horka rc. rc., welche sich zu Wien am heutigen Tage vereinigt haben und nach Austausch ihrer gut und genügend befunde nen Vollmachten übereingekommen sind, wie folgt: Artikel I. Sollte wider Verhoffen und gegen den aufrichtigen Wunsch der beiden Hohen Kontrahenten Eine» der beiden Reiche von Seiten Rußland» angegriffen wer den, so sind die Hohen Kontrahenten verpflichtet, ein ander mit der gesammten Kriegsmacht Ihrer Reiche beizustchen und demgemäß den Frieden nur gemeinsam und übereinstimmend zu schließen. Artikel II. Würde Eine» der Hohen kontrahirenden Theile von einer anderen Macht angegriffen werden, so ver pflichtet sich hiermit der andere Hohe Kontrahent, dem Angreifer gegen Seinen Hohen Verbündeten nicht nur nicht beizustehen, sondern mindesten» eine wohlwollende neutrale Haltung gegen den Hohen Mitkontrahenten zu beobachten. Wenn jedoch in solchem Falle die angreifende Macht von Seite Rußland», sei e» in Form einer aktiven Kooperation, sei e» durch militärische Maß nahmen, welche den Angegriffenen bedrohen, unter stützt werden sollte, so tritt die im Artikel I diese» Vertrage» stipulirte Verpflichtung de« gegenseitigen Beistandes mit voller Heer-macht auch in diesem Falle sofort in Kraft und die Kriegführung der beiden Hohen Kontrahenten wird auch dann eine gemeinsame bi« zum gemeinsamen FrievenSschluß. Artikel 111. Dieser Vertrag soll in Gemäßheit seine» friedlichen Charakter» und um jede Mißdeutung auSzuschließcn, von beiden Hohen Kontrahenten geheim gehalten und einer dritten Macht nur im Einverständnisse beider Theile und nach Maßgabe spezieller Einigung mitge- theilt werden. Beide Hohe Kontrahenten geben sich nach den bei der Begegnung in Alexandrowo au»gesprochenen Ge sinnungen de» Kaiser« Alexander der Hoffnung hin, daß die Rüstungen Rußland» sich al« bedrohlich für Sie in Wirklichkeit nicht erweisen werden, und haben au» diesem Grunde zu einer Mittheilung für jetzt keinen Anlaß, — sollte sich aber diese Hoffnung wider Erwarten al« eine irrthümliche erweisen, so würden die beiden hohen Kontrahenten e» al» eine Pflicht der Loyalität erkennen, den Kaiser Alexander mindesten» vertraulich darüber zu verständigen, daß Sie einen Angriff auf Einen von Ihnen al« gegen Beide ge richtet betrachten müssen. Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag eigenhändig unterschrieben und Ihre Wappen beigedrückt. Geschehen zu Wien, am 7. Oktober 1879. H. VII. P. Reuß. Andrässy. (I-. 8.) (I,. 8.) Wie vor dem Beginn eine« großen Stücke» aus dem politischen Melttheater hatte Europa dem heutige» Tage entgegengesehen, da man eine Kundgebung des Leiter» der deutschen Politik über die allgemeine pc- litische Situation erwarten zu dürfen meinte. Nun hat der Reichskanzler schon vor diesem Termin die Erwartungen in gewissem Sinne übertroffen: Am Sonnabend wurde der Vertrag, der die beiden mittel europäischen Kaisermächte zu Schutz und Trutz ver bindet, in Berlin und Wien in den amtlichen Publi- kationS-Organen bekannt gegeben. Der hier veröffentlichte Bündnißvertrag führt eine über Erwarten beredte Sprache. Man hatte schon vor Wochen diesseits gewünscht, daß man in Wien den Vertrag der Oeffentlichkeit übergebe. Damals schien der österreichischen Regierung der Augenblick noch nicht gekommen, um die letzte Warnung ergehen zu lassen. Jetzt ist die Veröffentlichung erfolgt, selbst verständlich im Einvernehmen beider Regierungen. Wie ernst der Augenblick ist, ergiebt sich au» der Einleitung der Veröffentlichung. Die Regierungen erklären, daß sie sich zu diesem Schritte entschlossen haben, »um den Zweifeln ein Ende zu machen, welche an den rein defensiren Intentionen de« Bündnisse« aus verschiedenen Seiten gehegt und zu verschiedenen Zwecken verwerthet werden." Wer hegt diese Zwei fel? Wer sucht sie zu vcrwerthen? Und zu welchen Zwecken? Ueber die Antworten auf diese Fragen kann man nicht streiten. Schließt sich doch diese Veröffent lichung fast mit logischer Nothwendigkeit an die Ver öffentlichung vom Sylvestertage an. Fürst Bi-marck hat persönlich dem Czaren bei dessen Berliner Auf enthalt die Zweifel zu benehmen gesucht. Er hat diesen Versuch wiederholt durch die Aufdeckung der Aktenfälschung. Er macht jetzt den dritten und viel-