ben im Gewölbe des internationalen Bureaus aufbewahrt werden. Wenn die relativen Gleichungen aller anderen Prototype aufge stellt worden sind, so sollen sie einzeln mit dem internationalen Urprototyp K III verglichen, und letzteres endlich am Schlüsse aller Wägungen von Neuem mit jenen drei Normalkilogrammen verglichen werden zum Nachweis seiner Uuveränderlicbkeit. — Anhangsweise ist den Sitzungsprotokollen beigefügt der 7. Jahresbericht (pro 1883) des internationalen Comites für Maass und Gewicht an die Signatarmächte der Meterkonvention. — Ein von dem internationalen Comite veröffentlichtes und den Proto kollen gleichfalls beigefiigtes Circulair enthält das Prüfungs- reglcment für die von dem internationalen Maass- und Gewichts bureau in Gemässheit des Artikels 0 der Meter-Konvention aus- zuführenden Vergleichungen von Längenmaassen, von Gewichten, von getheilten Skalen, von Präcisions-Thermometern und Baro metern, deren Verifikation und Beglaubigung von Regierungen, Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Gelehrten und Künstlern gewünscht wird. Prüfungen und Beglaubigungen von Instrumen ten, welche von Regierungen, die der Meterkonvention angehören, gewünscht werden, finden in erster Linie Berücksichtigung und erfolgen kostenfrei. Im Uebrigen werden, abgesehen von den Transportkosten der zur Prüfung eingesandten Instrumente, fol gende Gebühren erhoben: A. 1. Für die Vergleichung eines Maassstabes bei ge wöhnlicher Temperatur 20 Fr. 2. Für die Vergleichung eines Maassstabes bei drei Temperaturen 50 - 3. Für die Vergleichung eines Maasstabes bei fünf Temperaturen 80 - 4. Ausserdem für die Untersuchung der Theilungs- fehler bis zu 130 Strichen 60 - B. 1. Für die Vergleichung eines Kilogramms 20 - 2. Für die Vergleichung eines Kilogramms und die Bestimmung des specifischen Gewichts 50 - 3. Für die Bestimmung eines Gewichtssatzes bis zu 15 Stücken 100 -