und „kritische Entfernung l u gelangt der Verfasser zu folgenden Bestimmungen für die Fun damentalgrössen, die er „gemeine“ Grössen nennt, wenn sie als unmittelbar durch die Anschauung gegeben betrachtet werden. 1. Die Zeit ist die gemeine Zeit. 2. Die Geschwindigkeit eines Punktes ist der Quotient aus seiner gemeinen Geschwindigkeit und der gemeinen Geschwindig keit c, wenn beide in denselben willkürlichen Einheiten ausge drückt sind. 3. Die Länge einer Strecke ist die Zeit, in welcher sie mit der Geschwindigkeit 1 durchlaufen wird. 4. Die Masse eines Körpers ist ein Viertel seiner als Zeit ausgedrückten kritischen Entfernung. Als Einheiten dieses Maasssystems ergeben sich: I) für die Zeiteinheit die gemeine Secunde; II) für die Längeneinheit die Länge, welche mit der kriti schen Geschwindigkeit in einer Secunde durchlaufen wird, deren Zahlenwerth in gemeinen Einheiten gleich dem von c ist, wenn c in ausgedrückt wird; sec III) für die Masseneinheit diejenige Masse, welche einer an dern Masse in der Entfernung von c gemeinen Längeneinheiten die gemeine Beschleunigung c m - 2 ertheilt. S6C L. drum. A. Ledieu. Unites de mecanique et de la pbysique. C. R. XCVI, !)86-990f; [Mondes (3) IV, 614f; [Cim. (3) XIII, 269. Als Fundamentalgrössen der Physik sind nach dem Ver fasser (s. diese Berichte 1882, XXXVIII, 4) die Begriffe Kaum, Zeit, Kraft und Materie anzunehmen; zwischen ihnen besteht die Beziehung F = kLMT~\