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Mittheilungen des Architekten- und Ingenieur-Vereines in Böhmen
- Bandzählung
- 9.1874
- Erscheinungsdatum
- 1874
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- A150
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id507312201-187400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id507312201-18740000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-507312201-18740000
- Sammlungen
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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- Titel
- Referate und Kritiken
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Zeitschrift
Mittheilungen des Architekten- und Ingenieur-Vereines ...
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Band
Band 9.1874
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- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des IX. Jahrganges 1874, geordnet ... -
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis -
- Ausgabe I. Heft 1
- Ausgabe II. Heft 41
- Ausgabe III. Heft 77
- Ausgabe IV. Heft 111
- Abbildung Taf. I. Diagramm für trigonometrische Höhenmessung I
- Abbildung Taf. II. Diagramm für barometrische Messung II
- Abbildung Taf. III. Geometrische Theorie Der Kontinuirlichen ... III
- Abbildung Taf. VI. Wiener Pflasterungen IV
- Abbildung Taf. V. Flächentafel V
- Abbildung Taf. IV. Tafel Zur Bestimmung Der Höhen Der ... VI
- Abbildung Taf. VII. Projekt einer Brauerei auf eine jähr. ... VII
- Abbildung Taf. VIII. Projekt einer Brauerei auf eine jähr. ... VIII
- Abbildung Taf. IX. Ausstellungsgebäude In Philadelfia: 1876 IX
- Abbildung Taf. X. Welt-Ausstellung in Philadelphia: Ansicht des ... X
- Abbildung Taf. XI. Bauten In Rumelien XI
- Abbildung Taf. XII. Grafische Cubatur Der Einschnitte U. Dämme XI
- Abbildung Taf. XIII. XIII
- Abbildung Taf. XIV. Wiener Wasserleitung XIV
- Abbildung Taf. XV. Wiener Wasserleitung XV
- Abbildung Taf. XVI. Über Woolf'sche Dampfmaschinen XVI
- Abbildung Taf. XVII. S. Maria Della Navicella XVII
- Abbildung Taf. XVIII. S. Maria In Deminica XVIII
- Abbildung Taf. XIX. Geometrische Theorie Der ... XIX
- Abbildung Taf. XX. S. Maria Della Navicella In Rom XX
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Band
Band 9.1874
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JDas Elaborat der vom Architekten- und Ingenieur-Verein in Böhmen eingesetzten Commission zur Feststellung der Normen für die Inanspruchnahme der schmiedeisernen Träger im Hochbau ist in den Wochenversammlungen am 18. und 25. April 1. J. mit einigen Modificationen in folgender Fassung angenommen worden: Entwurf einer Ergänzung der Bauordnung betreffend die N o r m e n für die Anspruchnahme der beim Hochbau zu verwendenden sehmiedeisernen Träger. A. Allgemeine Bestimmungen. 1. Die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen werden in runden Zahlen des Meter-Masses gegeben. Für die Überführung vom Meter-Mass in das Wiener Mass gelten folgende Verhältniszahlen: 1 Kg. pro Q om gleichgeltend mit 0’1239 W. Ctr. pro □" 1 „ „ „ 0-06422 „ „ □’ oder „ 0’1784 W. Pfund „ 2. Die Berechnung der Träger für Hochbauten muss unter allen Umständen für die zufällige Belastung des ganzen lichten Wohnraumes mit Menschengedränge geschehen; da gegen kann die hiebei eintretende Anspruchnahme des Trä gers den Umständen entsprechend nach drei Abstufungen verschieden angenommen werden, wie es die speciellen Be stimmungen B (Post 1, 2, 3) enthalten. Das Menschen gedränge ist hiebei mit 400 Kg. pro Q m (wofür 26 W. Ctr. pro Q" gesetzt werden können) in Rechnung zu ziehen. 3. Die in den Bestimmungen B angegebenen Zahlen bezeichnen die totale Anspruchnahme der gefährlichsten Faser, herrührend von der zufälligen und von der perma nenten Belastung durch die ganze Construction mit Ein schluss etwaiger Belastungen an bestimmten Punkten des Trägers durch Säulen u. dgl. 4. Die gesammte Constructionsbelastung für sich allein darf in Post 1 der Bestimmungen B höchstens 800 Kg. proQ cm (rund 100 W. Ctr. pro Q“) Anspruchnahme des Trägers bewirken und muss in den Fällen, welche unter Post 2 und 3 gehören, entsprechend kleiner sein, damit die angegebene totale Anspruchnahme durch permanente und zufällige Belastung niemals überschritten werde. 5. Die Träger sind in der Regel als an beiden Enden frei aufliegend zu berechnen, auch wenn sie in gewöhnlicher Weise beiderseits eingemauert werden. Nur wenn besondere Constructionen für deren vollkommen sichere Ein spannung in Anwendung kommen, dürfen die Träger als beiderseits eingemauert (eingespannt) in Rechnung gezogen werden. 6. Continuirliche Träger sollen mit Rücksicht auf die sehr gefährliche Wirkung der möglichen ungleichen Sen kung der Stützen berechnet werden, dürfen aber keinen- falls schwächer sein als nicht continuirliche Träger, welche auf den Stützen bloss frei aufliegen. 7. Die Länge der Auflagerung eines beiderseits unter stützten gewalzten Trägers muss wegen entsprechender Ver- theilung des Druckes mindestens gleich der 1 ’/ a fachen Trägerhöhe sein. Ist jedoch diese 1 fache Höhe kleiner als 25 cm , so darf die Länge der Auflagerung nicht unter 25 cm genommen werden. Bei Verwendung von Eisenbahn schienen hat die Länge der Auflagerung wenigstens 30 cm zu betragen. Jeder Träger muss an allen seinen Unter stützungen Quaderunterlagen erhalten oder auf eisernen Platten ruhen. Die in der Richtung der Trägeraxe gemessene Länge der Quaderunterlagen muss, wenn solche nicht in der ganzen Mauerstärke angebracht werden, wenigstens um 20 cm grösser sein, als die Auflagerungslänge des Trägers. Die Breite des Steines muss wenigstens 2 / 3 der Länge desselben und die Höhe des Steines wenigstens der 1 ’/ 2 fachen Trägerhöhe gleich sein. Ist jedoch die 1 1 / 2 fache Träger höhe kleiner als 30 cm , so darf die Höhe des Steines nicht unter 30 cm genommen werden. Ein einseitig eingemauerter, anderseits nicht unter stützter Träger z. B. für offene Gänge (Pavlatschen), Erker muss durch die ganze Mauer reichen und gehörig ver ankert sein. 8. Bei Verwendung von alten Eisenbahnschienen darf wegen der durch den Gebrauch erlittenen Verminderung ihrer Widerstandsfähigkeit die gestattete Anspruchnahme nur halb so gross angenommen werden, wie in den speciellen Bestimmungen Post 1, 2 und 4. Die Verwendung derselben für Tanzsäle (Post 3) ist ganz ausgeschlossen. 9. Bei Berechnung von Eisenconstructionen für Dächer ist der Schneedruck mit 80 Kg. pro Q m des Grundrisses anzunehmen, und die Wirkung des Windes auf eine zur Windrichtung normale Ebene mit 100 Kg. pro Q m in Rech nung zu bringen. Die Windrichtung werde hiebei unter dem Winkel von 10° gegen den Horizont angenommen, so dass für ein Verhältnis der Höhe zur Spannweite von ‘4, V 4 > % */ 3 der wirksame zur schrägen Dachfläche normale Druck mit 28, 35, 48, 67, 80 Kg. pro Q m der Dachfläche ,in Rechnung zu ziehen ist. Bei bogenförmigen Dachbindern ist der Fall einer ein seitigen Belastung durch Schnee und Wind zu berücksich tigen. Ist die Constructionslast in W. Pfund pro Q' bekannt, so ist ein Pfund pro Q' gleichgeltend mit 5’6 Kg. pro Q m zu rechnen. 10. Den speciellen Bestimmungen B liegt eine Annahme der absoluten Zugfestigkeit des Eisens von 3300 Kg. pro □ cm (409 W. Ctr. pro Q") und eine gestattete Anspruchnahme von beziehungsweise 36, 30, 24°/ 0 der Zugfestigkeit zu Grunde. Ist das Material von geringerer Festigkeit, so soll die Anspruchnahme verhältnismässig kleiner angenommen werden. Die Annahme einer verhältnismässig grösseren Anspruch nahme ist nur dann gestattet, wenn die grössere absolute Festigkeit des Materials durch specielle verlässliche Ver suche unzweifelhaft nachgewiesen ist, und darf ein solcher Zuschlag zu der in den speciellen Bestimmungen B fixirten Anspruchnahme nie mehr als 10°/ ü betragen. B. Specielle Bestimmungen. I Anspruchnahme im Maximum Post- Nr. Verwendung der Träger Kg. pro □cm W. Ctr. proQ" abge rundet 1. Für Wohnräume, wenn eine Belastung durch Menschengedränge nur sehr selten zu erwarten ist 1200 150 2. Für Lokalitäten, in welchen eine Bela stung durch Menschengedränge öfters eintreten kann, diese Belastung aber als eine ruhige anzunehmen ist, wie bei Gasthaus- und Schullokalitäten, Theatern, Versammlungssälen u. dgl. 1000 125 3. Für Tanzsäle 800 100 4. Für Träger, welche einer permanenten aber keiner zufälligen Belastung aus gesetzt sind 800 100 5. Für Dachconstructionen . ... 1000 125
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