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Amts- Md Anzeigevlatt für den Erscheint e Abonnement «yirk des Ämlsgmchls Eibenstock W-Z-Z sertionSpreiS: die kleinsp. - - „ ten, sowie bei allen ReichS- Zeile'OPf und besten Umgebung. Pstanstalten Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »8. Zastrg,»«. LOH. Dienstag, den 8. September 18SL. Konkursverfahren. lieber das Vermögen des Handelsmannes v»n»I L.u«I»Ix VIvvvx in Schönheide wird heute am 3. September 1891, Nachmittags 4 Uhr das Kon kursverfahren eröffnet. Der Ortsrichter Haupt in Schönheide wird zum Konkursverwalter ernannt. KonkurSforderungcn sind bis zum 3. Oktober 1891 bei dem Gerichte anzu melden. ES wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falles über die in 8 >20 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände, sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 12. Hktoöer 1891, Wormittags 11 Mr vor dem unterzeichneten Gerichte, Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird au'gegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auf erleg», von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 17. September 1891 Anzeige zu machen. Eibenstock, am 3. September 1891. Königliches Amtsgericht. Kautzsch. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen de« Fabrikanten Klnrl HäkuvI, alleinigen Inhabers der Firma L Iküknvl in Eibenstock ist in Folge eines von dem Gemeinschuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangsvergleiche Vergleichstermin unter Verbindung desselben mit dem allgemeinen Prüfungstermin, auf den 14. Seplemöer 1891, Mrmittags 19 Mr vor dem Königlichen Amtsgerichte Hierselbst anberaumt. Eibenstock, den 5. September 1891. SriMs, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Auf Fol. 97 des Handelsregisters für die Stadt, den Gasbeleuchtungs- Aetienverein zu Eibenstock betr., ist heute verlautbart worden, daß Herr Bürgermeister vr. Zwan Kheodor Körner in Eibenstock an Stelle des Herrn Kaufmann Eugen Dörffel daselbst als Director gewählt worden ist. Eibenstock, am 4. September 1891. Königliches Amtsgericht. Kautzsch. Ttzr. Wegesperrnng auf Auersberger Staatsforstrevier Der nichtöffentliche Weg am rechte» Ufer der großen Bockau (Abth. 25, 26, 27 u. 47) wird hiermit bis zum 26. dss. Mts. wegen Reparatur der Schießplatzbrücke für den Fährverkehr gesperrt. K. Forstrcmcrncmaltung Allersberg zu Cibcnstolk, am 7. September 1891. I. V.: Harter. Das Trunksuchtsgesctz. Wenn der Dichter recht hat, so werden zukünftig in Deutschland die bravsten Menschen am häufigsten bestraft werden. .Wer niemals einen Rausch gehabt, der ist kein braver Mann"; sehr brav ist also, wer oft einen Rausch hat und nach 8 18 des Gesetzent wurfs zur Bekämpfung der Trunksucht wird mit Geldstrafe bis 100 Mark oder bis zu vier Wochen Haft derjenige bestraft, der an einem öffentlichen Orte betrunken angetroffen wird. Merkt also jemand in Zukunft, wenn er eine Kneipe verläßt, daß er dem 8 18 verfallen könne, so erinnere er sich des .8 11" oder der Worte des verstorbenen Kultus minister« v. Mühler: .Da kehr' ich lieber in« WirthS- haus zurück." Doch genug des Scherzes; es handelt sich in Wirklichkeit um eine sehr ernste Seite unseres wirth- schaftlichen und Volkslebens, welcher der vom „Reichs- anz." veröffentlichte Gesetzentwurf betr. die Bekämpfung des Mißbrauch- geistiger Getränke nähertreten will. Der Entwurf umfaßt 23 Paragraphen, von denen die ersten zehn die Bestimmungen über die Aus übung der den Vertrieb geistiger Getränke bezweckenden Gewerbe, die folgenden zwei Paragraphen die privat rechtlichen Bestimmungen, die nächsten neun Para graphen die Strafbestimmungen und die letzten zwei Paragraphen die Schlußbestimmungen enthalten. Der erste Paragraph hat folgenden Wortlaut: Der 8 33 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: Wer Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß. Diese Erlaubniß ist von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürf nisse« abhängig. Sie ist außer dem Falle mangelnden Bedürfnisses nur dann zu versagen: 1) wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er da« Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde; 2) wenn da« zum Betriebe de« Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt. — Bor Ertheilung der Erlaubniß sind die OrtSpolizci- und die Gemeindebehörden gutachtlich zu hören. Die folgenden Paragraphen letzen fest, daß al« Kleinhandel der Handel mit Brantwein oder Spiritus ander» al« in Gefäßen von mindesten« 50 Liter Inhalt oder auch nach den Bestimmungen der Landes regierungen mit 100 Liter Inhalt angesehen wird. Der herkömmliche Handel mit Branntwein in ver siegelten oder verkapselten und etiquettirten Flaschen muß in Mengen von mindestens 20 Litern erfolgen, wenn er nicht als Kleinhandel gelten soll. Die Kleinhändler dürfen Branntwein oder Spiritus in Mengen von weniger als einem halben Liter nicht abgeben. In Städten von mehr als 5000 Ein wohnern, nach der Bestimmung der Landesregierungen auch in kleineren Städten, ist die Erlaubniß zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus an die Bedingung geknüpft, daß das Gewerbe nicht in Ver bindung mit einem Kleinhandel anderer Art betrieben werde. Delikatessenhandlungen, Konditoreien, Apotheken und Droguenhandlungen sind ausgenommen. Die Vorschriften über die Zulassung weiblicher Bedienung in den Gast- und Schankwirthschaften ist den Landes regierungen überlassen. Durch Polizei-Verordnung kann der Branntwein- Ausschank und Kleinhandel vor acht Uhr Morgens verboten werden. Personen unter sechszehn Jahren, die sich nicht unter der Aufsicht Großjähriger befinden, dürfen geistige Getränke zum sofortigen Genuß nicht verabreicht werden. An offensichtige Betrunkene und an al« gewohnheitsmäßige Trinker bekannte Personen dürfen geistige Getränke nicht verabreicht werden. Gast- und Schankwirthe, welche einem Betrunkenen geistige Getränke verabreicht haben, müssen dafür sorgen, daß er nach Hause oder auf eine Polizeistelle geschafft wird. Geistige Getränke dürfen auf Borg nicht verabreicht werden. Forderungen für Getränke, welche aus Borg verabreicht sind, können nicht ein geklagt werden. Wer infolge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder die Sicherheit anderer gefährdet, kann entmündigt und in einer Trinkerheilanstalt untergebracht werden. Zuwiderhandlungen der Kleinhändler und der Gast- und Schankwirthe werden mit Geldstrafen bis zu dreißig, sechSzig, auch bundert Mark und mit Haft bi« zu vier Wochen bedroht. Mit Geldstrafe bi« zu hundert Mark oder mit Haft bi« zu vier Wochen wird bestraft, wer in einem selbstverschuldeten Zu stande Lrgernißerregender Trunkenheit an einem öffent lichen Orte betroffen wird. Da« ist in Kürze der Inhalt des TrunksuchtS- Gesetz-EntwurfS. Hagesgeschichle. — Deutschland. Der Kriegerverband Sachsen-Weimar-Eisenach hat eine offizielle Betheil igung an der Kaiserparade de» IV. und XI. Ar meekorps abge lehnt. Der Grund hierzu ist, wie man aus Weimar, 4. September, schreibt, in ver schiedenen Umständen zu suchen. Zunächst waren die Bedingungen, von denen die Betheilignng abhängig gemacht war, gegen diejenigen früherer Kaiserparaden ganz abweichend. So findet z. B. die „zugelassene" Parabeausstellung der Kriegervereine nicht auf dem Paratefelde selbst, sondern etwa zwei Stunde» davon entfernt statt. Ferner sind nur Deputationen zuge lassen und der Anzug ist nach Vorschrift zu tragen, nämlich schwarzer Anzug, weiße Weste, Cylinderhut oder Vcreinsmütze. Durch die Vorschriften bezüglich des Anzuges war schon einem großen Thcil der Mit glieder von vornherein jede Betheiligung abgeschnitten, denn viele Mitglieder in kleineren Ortschaften ver fügten nicht über einen schwarzen Anzug. Dann wußte man aber auch der Parakeaufstellung zwei Stunden vom eigentlichen Operationsfelde entfernt wenig Geschmack abzugcwinncn. Schließlich sind auch die verspäteten Erntearbeiten und die nicht gerade günstigen wirthschaftlichen Verhältnisse auf die Ab lehnung ver Betheiligung von Einfluß gewesen. — AuS verschiedenen preußischen Provinzen kom men Klagen über die augenblickliche ungünstige Lage der Sparkassen. Die Abnahme der Ein lagen geht Hand in Hand mit einer starken Zunahme der Kündigungen, während sich die Anmeldungen auf Geldbewilligungen mehren. Die Kassen sind dadurch genöthigt, zu geringem Kurse Werthpapiere zu verkaufen. Man erblickt, schreiben die „Köln. Ztg." und die „Post", in diesen Vorgängen eine Folge der Ver- theurung der Lebensmittel und ist mit Erwägungen auf Unterstützung der Sparkassen beschäftigt. — Al» Beweis dafür, daß man gegen das, dem gesunden Menschenverstand geradezu Hob» sprechende Verfahren der öffentlichen Ausstellung des heiligen Rockes zn Trier schon in früherer Zeit energischen Protest erhoben bat, ist ein in Plauen vorgefundenes Flugblatt au« dem Jahre 1844 anzusehen, welches die Ueberschrifl lägt: „Urtheil de» katholischen Priesters I. Ronge über den heiligen Rock zu Trier." Unter- zeichnet ist e» von Johannes Ronge selbst und au» Laurahütte, den 1. Oktober genannten Jahre» ge schrieben. Ronge bezeichnet die Wallfahrt zu dem Rocke als einen Götzendienst, weil viele Tausende der leichtgläubigen Menge verleitet werden, „die Ge fühle der Ehrfurcht, die wir nur Gott schuldig sind, einem Kleidungsstücke zuzuwenden, einem Werke, da» Menschenhände gemacht haben", und donnert mit kräft iger Sprache gegen den Urheber, den Bischof Arnoldi von Trier, und fordert denselben auf, kraft seine«