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Widerrede dabei sein, wie das in dem Handwerk „verwilligt" ist. — Kein Meister soll auch zwei Lehrknechte nacheinander anlernen. Wer das tut, zahlt dem Handwerke Buße. — Es soll auch kein Meister einen Lehrknecht aufnehmen, er bringe denn einen „genügsamen“ Geburtstagsbrief bei. — Begehrt ein Lehrknecht einen Brief vom Handwerke, so soll man ihm das Handwerkssiegel drauf drük- ken. — Es soll auch niemand Leder „unter der Lobe" (d. h. etwa im Laden) kaufen, es sei denn heraus auf den Markt getragen. — Wenn sich die Meister versam melten und einer zwar einheimisch wäre, doch nicht zu den Meistern käme, zahlt er dem Handwerk Bußgeld. — Wer Handwerksgeheimnis offenbart — das betrifft nicht den Rat —, zahlt dem Handwerk nach Erkenntnis Buße. — Die Meister sollen auch zweimal im Jahre Hauptbier trinken, nämlich am Fronleich namstage ein Viertel Bier und danach zu Weihnachten auch ein Viertel, abge sehen von den Bußgeldern, die sie nach Belieben für sich vertrinken oder bis zu den Hauptbieren stehenlassen können. — Wenn sich einer wider einen anderen in der Morgensprache (= eine regelmäßige Versammlung mit Umtrunk) entzweite, vom Handwerksmeister Friede geboten würde und sie sich nicht daran kehrten, sind sie dem Handwerke nach Erkenntnis zur Buße verfallen. Wer die Strafe nicht leiden wollte, den soll man an den Rat weisen. Dieser und das Handwerk sollen ihn dann strafen. — Es sollen auch die zwei jüngsten Meister die Kerzen warten, jeder ein halbes Jahr. Wenn sie das Anzünden, wie sich das gebührt, zu rechter Zeit und das Auslöschen versäumen und lässig sein würden, sollen sie jedesmal einen Groschen zahlen. — Es sollen auch die jüngsten 4 Meister die Kerzen am heiligen Fronleichnamstage tragen, sowie das nötig sein wird. — Es soll auch der jüngste Meister das Bier auftragen, so lange, bis ein anderer kommt, der nach ihm in das Handwerk aufgenommen wird. — Wenn ein Meister dem andern etwas schuldig wäre und nicht in Güte geben wollte, soll er ihn vor dem Handwerke beschuldigen, wenn die Schuld das Handwerk betrifft. Es soll kein Meister dem anderen sein Gesinde entfremden — bei Strafe. - Es soll auch kein Meister einem Knecht (= Gesellen) Arbeit zusagen, weder für ein Jahr noch für ein halbes, auch bei des Handwerks Strafe. — Die Meister sind auch über folgendes eins geworden: Wenn ein Meister dabei betroffen würde, daß er alte Laschen als neue oder alte Schuhe als neue ver kauft, zahlt er dem Handwerke Buße. — Wer dabei betroffen wird, daß er einem andern seine Arbeit entfremdet oder schändet, soll dem Handwerke nach Erkenntnis verfallen sein. — Es soll auch kein Meister in die Fleischbänke gehen, Leder zu kaufen, es sei denn, die Fleischbänke seien aufgetan und nieder gelassen. Wer dabei betroffen wird, ist dem Handwerke (zur Buße) verfallen. — Es soll auch keiner den andern „übertreten" (d. h. Konkurrenz machen). — Es soll auch kein Meister dem andern, so ihm Felle gebracht würden, ihm diese ent fremden noch in seinen Kauf fallen bei des Handwerks Buße. — Wenn einem Meister ein „Ohes" (Sinn?) fehlte und würde einen andern Meister um Hilfe angehen, der soll sich dessen enthalten. — Wenn ein Meister oder eine Meisterin gestorben ist, so sollen beide, Meister und Meisterinnen, an der Vigilie (= Got tesdienst am Vorabend der Bestattung) und Totenmesse teilnehmen und der Leiche zum Grabe nachfolgen, bei Buße, und wer hier säumig würde und nicht in redlicher Sache Entschuldigung hätte, der ist dem Handwerke (zur Buße) verfallen. — Es sollen auch die zwei jüngsten Meister den Totenkarren holen. — Stirbt einem Meister ein Kind, sollen sämtliche Meister beim Begräbnis sein. —