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Herfert den anderen Mahlgang in der Tieffen-Mühle abschaffen mußte", und ein Jahr darauf (1515) erging eine neue kurfürstliche Verordnung, in der es hieß, „daß die neuen Mahlgänge, so der Mühle zu Colditz zu nahe gebauet worden, sollten abgeschafft werden”. Die Bewirtschaftung der Mühle erfolgte durch einen sogenannten Miet müller. Er mußte den vierten Teil der Mahlmetze, d. h. des ihm zustehen den Naturallohnes, an das kurfürstliche Amt als Miete abführen. Aber diese Form der Bewirtschaftung scheint sich nicht sonderlich bewährt zu haben, denn bereits 1558 verpachtete der Kurfürst die Mühle, die zu dieser Zeit aus sechs Mahlgängen, einer Ol-, einer Schneide- und einer Schleifmühle bestand, zunächst für sechs Jahre an den Rat der Stadt Colditz. Für den Mahlbetrieb wurde ein Müller angestellt. Die Pacht lief immer von sechs zu sechs Jahren, und der Rat der Stadt Colditz ist bis 1611 fast ununterbrochen Pächter gewesen. Ab 1582 betrug die Pachtsumme 800 Gulden jährlich. Nur Anno 1539 war die Mühle an einen Pächter namens Albin Buxbaum, den Schösser, vergeben. Ver mutlich hat jedoch der Kurfürst mit dem privaten Pächter schlechte Erfahrungen gemacht, denn nach der Kampradschen Chronik hat sie der Rat bald wieder bekommen. Aber auch der Rat der Stadt Colditz scheint mit seinen Mietmüllern nicht immer Glück gehabt zu haben. Die Bellgersche Chronik berichtet, daß am 19. Juli 1583 der Müller Barthel Müller wegen verübten Diebstahls gehängt worden sei. 1584 wurde die Zahl der Gänge von sechs auf acht erhöht und unter halb der Schneidemühle eine Walke für die Weißgerber der Stadt angelegt. Um ausreichende Beschäftigung erzwingen zu können, ver fügte die Colditzer Amtsmühle nicht nur über das Verbietungsrecht des bereits erwähnten „Mühlenbannes'', sondern übte zugleich den soge nannten „Mahlzwang" aus, d. h., wie aus einer Bestimmung der Kur fürsten schon 1550 hervorgeht, „daß alle die, so vor alters daher in unserer Mühle dieses Amtes gemahlen, nachmals nicht anderswo mahlen lassen". Später wurde in der „Colditzer Mühlenordnung'', deren erste Auflage aus dem Jahre 1607 stammt, ein Mahlzwang für bestimmte Orte festgesetzt. Um diesen Mahlzwang in seinen Amtsmühlen zu recht fertigen, wies der Kurfürst darauf hin, daß er und seine Vorfahren solche Mühlen nicht nur zum eigenen Nutzen, sondern auch zu Nutz und Förderung der Untertanen erbaut und mit großen Kosten unter halten hätte. Gewissermaßen als Gegenleistung sei bestimmt, daß von den Untertanen keine neuen Mühlen zum Schaden der Amtsmühle gebaut werden dürften bzw. daß sie gezwungen seien, ihr Getreide in der privilegierten Amtsmühle mahlen zu lassen. Zum Zwang bei der Colditzer Amtsmühle waren die folgenden Orte nach § 67 der Mühlen ordnung verpflichtet: die Stadt Colditz, die Dörfer Schönbach, Kol- tzschen, Erlbach, Kötteritzsch, Skoplau, Zschetzsch, Zschadraß, Hausdorf,