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Probe nur 50 fl je A, 35 fl 15 g je A, 28 fl 12 g je A, 3’/i g die R 2‘/s g die R 2 g die R ins einzelne gehende Zusammenstellung darüber enthält ein allerdings erst vom 3. Oktober 1593 datierter Originalkaufbrief. n ) Als ein Beispiel: Greger Müller, Zschadraß, trat ab: 1 Acker 33*/2 R besätes Kornfeld 1 Acker 146'/- R „Gustenfeld" (= Brachfeld) 1 Acker 1O7’/i R geringes Feld 195'/2 R Wiesewachs je 4 und 5 g die R 102 R : in Stadtflur je 6 g die R 138 R Leide (= Lehde, geringeres Grasland) je 1 g die R 4 A öö'/s R Holzplan je A für 35 fl 1 g, 2 1 /« g je R zusammen bewertet mit 284 fl 17 g Es würde natürlich zu weit führen, alle Abtretungen in dieser Ausführ lichkeit darzulegen. Es genüge die Angabe der Kaufpreise. Gregor Muldener erhielt von seinem Lehngute 61 fl 3 g, Anthonius Vogel 215 fl 10 g, Lorenz Reiche 207 fl 5 g, Bartel Feuereisen 114 fl 17 l /2g, Hanß Prenitz 149 fl 9 g. 1593 wird bemerkt, daß auch Laux Muldener, Christoff Wachßmuth und Christoff Syra in Zollwitz und Ilgen Bockwitzens Erben in Terpitzsch zusammen 136 fl 7 g für 1590 eingezogene Grundstücke erhielten. ") Auch mit Namen genannte Colditzer Bürger mußten 17 einzelne Grund stücke (Obstgärten, Gräserei, Feld, Hopfen- und Krautgärten, Wiese wachs), der Herr Superintendent z. B. den Garten hinter der Pfarre, hergeben, „so in den neuen erbautten Tiergarten mit eingemauert worden". 14 ) Am 8. Juli 1590 quittierten die betreffenden Colditzer über 895 fl 9 g 7‘/2d. Rechnet man den Acker zu ca. 50 fl, so steuerten die Colditzer etwa 9,7 ha zur zweiten Vergrößerung des Tiergartens bei. Die Zschadrasser Bauern wollten statt Geld lieber Land haben. Der Kurfürst kaufte daher dem Gregor Muldener, der ja ohnehin noch ein größeres Lehngut besaß, sein kleineres für 540 fl und dem Hans Müller sein Hintersässergut für 261 fl 1 g ab. In die Fluren dieser beiden Güter teilten sich dann die Geschädigten. Abschließend wird protokolliert: „darkegen haben die Leute zu Zschadraß mit Nahmen (folgen hierauf) einmütig ausgesaget, gestanden und bekanndt, das solche Vergnü- gunge mit ihren guten Wißen und Willen geschehen sei, dieselbe zum unterthenigsten Danck angenommen, sich daraus getheilet und darmit gar wol content und zufrieden, solches alles auch stedt und vhest zu halten mit handgeben verpflichtet." Amtsgefälle und Frondienste auf