Leibes- und Lebensstrafen bedroht waren, hatte sich das Amt Vor behalten. Erst Pfingsten 1557 konnte der Rat auch die Obergerichte, wenn zunächst auch nur pachtweise, an sich bringen. Bei der leichten Bauart der eng zusammenstehenden Häuser war Stadtbrand immer zu befürchten. Feuerschutzvorschriften waren daher besonders wichtig. Beständige Sorge galt auch der Muldenbrücke. Wir hören von einem Brückenmeister. Offenbar hatte er den Zustand der Brücke und etwa nötige Baumaßnahmen zu überwachen. Obschon er auch um die beiden anderen Brücken mit besorgt sein mußte, mag er als Brückenmeister nur im Nebenamt tätig gewesen sein. Seit wann die St.-Egidien-Kirche bestand, wissen wir nicht. Jedenfalls war 1431 die jetzige Friedhofskirche St. Nicolai noch Pfarrkirche. Man hielt auch für nötig, ein Freundschaftsverhältnis mit der Stadt Leisnig zu betonen und den Umfang gewisser gegenseitiger Rechte festzuhalten. Auf sonstige Einzelheiten soll hier nicht weiter eingegangen werden, die „Willkür" möge für sich selber sprechen. Sie wurde bereits im Jahre 1796 einmal durch C. A. Jahn abgedruckt, leider aber mit unge wöhnlich zahlreichen und dazu z. T. sinnstörenden Lesefehlern. Colditz darf sich freuen, eine noch aus dem Mittelalter stammende Stadt ordnung aufweisen zu können. Bisher hat sie freilich nur das Interesse einiger weniger Historiker erregt, und es ist an der Zeit, sie aus ihrem Dornröschenschlafe an etwas versteckter Stelle zu erwecken und ihren Inhalt leichter zugänglich zu machen. Vernehmen wir nun den Urtext. Einige dem Nichthistoriker ungeläufige alte Ausdrücke werden unten, nach dem Schlüsse der Textwiedergabe, erklärt. Der Text lautet: Is sint dy wilkore, dy dy Börger vnnd dy gancze gemeyne gewilliget hat, beyde, arm vnnd riche. Man kuset (= wählt) alle Jar ierlichen eynen Bürgermeister off ein Jar. Do zal (= soll) bey seyn arm vnnd riche, dy do burgerrecht habin, an dem nehisten (= nächsten) ffritage nach dem afftirdinge 2 ), alzo nach wynachten. Den Bürgermeister, den man küßet alzo obin geschrebin stehet, den bestetiget vns ein houbtman hy zcu Coldicz vnnd kumpan van vnnß(rer) genedigen herrschafft wegin van den alden von Coldicz, dy dyße arme stat domete (= damit) begenat hat, daz wir der hersschafft(gericht) nicht endörffen besuchen (= zu besuchen brauchen) vnnd nach geruge ’) thun. Off dy selbige zcyit gebit man deme houbtmane ein halb schog grosschen zcum nuwen Jare. Vnnd wen man küßet zcu einem Bürger- meyster, der zal sich des nicht weren, vnnd wer das wedirspreche vnnd