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Amts- und Anzeigeblatt für den MAZ Üchrk des Amtsgerichts «dach» sertionSpreis: die kleinsp» ten, sowie bei allen Reichs- z->- >°« und dessen Zlmgevung. Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »8. Katze,«ug. — M 1V3 Dieiistag, dm 1. September 18SL. Bckau«tmachuIIg, die polizeiliche Beaufsichtigung des Friedhofes betr. Auf Grund von 88 30 folgende der Friedhofs- und Begräbnißordnung der Kirchengemeinde zu Eibenstock vom 3. Juli 1873 wird hiermit Folgendes erneut zur öffentlichen Kcnntniß gebracht: 1) Die Einfahrt in den Friedhof ist nur den zu Leichenbegängnissen ge hörigen Wagen und solchen Fuhrwerken, mittelst welcher Materialien zu Her stellung oder Instandhaltung von Baulichkeiten, Wegen, Gräbern u. s. w. auf den Friedhof angefahren werden sollen, gestattet. Alle dergleichen Materialien müssen aus dem Platze innerhalb des Friedhofs- thorcS und soweit der Raum hierfür nicht auSreichen sollte, hinter dem Holz schuppen abgelaven und mittels Handwagens oder Karre an Ort und Stelle geschafft werten. Dagegen ist das Abladen von Baumaterialien und Schutt an der Leichenhalle und das Fahren von mit Materialien beladenen Wagen auf den FricvhofSwegcn verboten. 2) DaS Betreten der Grabhügel ist unzulässig; auch das Hindurchgehen durch die Gräberreihen ist nur Denjenigen gestatter, welche das Grab eines Angehörigen besuchen wollen. 3) Das Mitbringen von Körben oder anderen Transportmitteln auf den Friedhof, soweit solche nicht zur Herbeischaffung von Blumen, Wasser und der gleichen nöthig sind, ist bei Vermeidung sofortiger Wegweisung vom Friedhöfe untersagt. 4) Kinder dürfen, außer wenn sie das Grab eines Angehörigen besuchen oder schmücken wollen, den Friedhof nur in Begleitung und unter Aufsicht Er wachsener, welche für dieselben verantwortlich sind, betreten. 5) DaS Tabakrauchen innerhalb des Friedhofes während der Beerdigungen und der damit verbundenen Feierlichkeiten ist untersagt. 6) DaS Milbringen von Hunden auf den Friedhof ist verboten. 7) Innerhalb des Friedhofes dürfen Blumen und andere zum Schmucke der Gräber dienende Gegenstände nicht feil gehalten werden, ebenso ist dem Todtengräber und dessen Gehilfen, sowie deren Angehörigen der Handel mit dergleichen Gegenständen untersagt. 8) Das unbefugte Abpflücken von Blumen und dergleichen, sowie jede muth- willige oder absichtliche Beschädigung von Grabhügeln, Anpflanzungen u. sonst igen Herstellungen auf dem Friedhöfe ist verboten. Ueberflüssiges Erdreich, verwelkte Kränze, Blumen und dergleichen dürfen innerhalb des Friedhofes nur auf die dazu bestimmten Plätze, nicht aber auf andere Gräber oder die Wege geworfen werden. 9) Ausgrabungen von Leichen dürfen ohne vorherige Erlaubniß des Kirchen vorstandes nicht erfolgen. 10) Tie Anlegung von Grüften ist nur unter der Bedingung ihres dichten Verschlusses gestattet, welcher durch dichtschließende Steinplatten oder metallene Deckel, die jedoch beide Luftlöcher nicht enthalten dürfen, am besten aber durch Bedeckung des ganzen Gruftgewölbes mit einer einen halben Meter hohen Erd schicht bewirkt werden kann. Der bei Errichtung von Grüften auSgeworfene und nicht wieder verwendete Schutt oder Sand ist, insoweit er nicht von der Friedhofsverwaltung zum Bau oder zur Unterhaltung der FriedhosSwege beansprucht wird, sogleich nach Voll endung des Baues vom Friedhof zu entfernen. 11) Geschlossen wird der Friedhof in den Monaten Januar, Februar, November und Dezember Nachmittags 4 Uhr, März und Oktober Abends 6 Uhr, April, Mai und September Abends 7 Uhr, Juui, Juli und August AbendS 9 Uhr. Wer nach dem Schluffe des Friedhofes noch auf demselben betroffen wird, hat sich der Wegweisung und unter Umständen der Arretur zu gewärtigen. 12) Wer den vorersichtlichen Vorschriften zuwiderhandelt oder der Wegwei sung vom Friedhof in den bei Punkt 3 und 10 gedachten Fällen nicht Folge leistet, wird, insoweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches Anwendung zu leiden haben, mit Geldstrafe bis zu 6V Mark oder Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. Eibenstock, am 27. August 1891. Der Stadtrath. Der Kirchenvorstand. vr. Lörner. I. V.: Hugo Fischer, Diac. Bekauntmachung. Als gefunden wurde hier abgegeben ein goldenes Medaillon, was zur Ermittelung de« unbekannten Eigenthümer« unter Hinweis auf 8 239 des Bürgerlichen Gesetzbuches hiermit bekannt gemacht wird. Eibenstock, am 28. August 1891. Der Stadtrath. »r. Körner. Wsch. Bekanntmachung. Nach den Bestimmungen der Kaiserlich Königlichen Generaldirektion der Oesterreichischen Staatsbahnen werten vom l. Januar dieses Jahres ab die Musterkoffer derjenigen Handlungsreisenden, welche sich über diese ihre Eigenschaft durch eine besondere Legitimalionskarte ausweisen können, zu dem von 0,2 auf 0,i Kreuzer für 10 Kilogramm und 1 Kilometer ermätzigten Satze befördert. Diese Vergünstigung wird auch ten Deutschen Handlungsreisenden gewährt werden, wenn sic sich durch eine nach einem vorgeschriebcnen Muster von denselben Verwaltungsbehörden ausgestellte Bescheinigung legitimiren. Es wird Solches mit dem Bemerken veröffentlicht, daß anher ergangener Verordnung zufolge diese Bescheinigungen auf Verlangen durch die unterzeichnete Behörde ausgestellt werden. Eibenstock, rcn 28. August 189l. Der Stadtrath. I»i-. Körner. Wsch. Bckauu 1 machnII g. Mit Genehmigung ter vorgesetzten Regierungsbehörte ist von dem unter zeichneten Stadtrathe unter Zustimmnng der Stadtvcrortnctcn beschlossen worden, vom 1. Januar 1802 ab den Zinsfutz für sämmMche Einlagen bei der hiesigen Sparkasse von 3'/^ auf 3'/a"/n !" erhöhen. In Gemäßheit 8 3 Absatz 5 tcs rcvitirken Sparkassen-RegulativS vom 20. März 1888 wird dies hiermit zur öffentlichen Kcnntniß gebracht. Eibenstock, den 27. August 1891. Dcr Stadtrath. i»i-. Körner. G. B c k 1 ii ii t m a ch ii n g. Am 15. August d. Js. ist der 3. Termin der diesjährigen städtischen Anlagen fällig gewesen. Zu dessen Entrichtung ist eine 3wöckngc Frist nachgelassen, was mit dem Bemerken bekannt gegeben wird, daß nach Ab lauf dieser Frist ohne vorhergegangene perfönltche Erinnerung das Zwangsverfahren eingeleitet werden wird. Eibenstock, am 17. August 1891. Der Stadtrath. i»i-. Körner. Bg Bekanntmachung. Die Feier des Sedantagcs wird in hiesiger Stadt in folgender Weise festlich begangen werden: pienssag, den 1. September 1891, Abends l> Mr Zapfenstreich, Mittwoch, den 2. September 1891, früh <i Mr Weckruf, ausgefllhrt vom Stadtmusikchor, Mrmittags um 1v Ahr Schulfeier im Aekdfchloltcheir und nm 11 Ahr Aessgekäute. Die städtischen Gebäude werden beflaggt sein, und cs wird hiermit die Bürgerschaft ersucht, auch ihrerseits die Häuser mit Fahnen oder auf sonst ge eignete Weise zu schmücken. Eibenstock, am 25. August 1891. Der Stadtrath. »I-. Körner. Wsch. Bekanntmachung. Mittwoch, den 2. September 1891, am Sedantage, sind die Raths- und Kaffenexpeditionen geschlossen. Das Standesamt ist von 9 bis 10 Uhr Vormittags geöffnet. Eibenstock, den 25. August 1891. Der Stadtrath. »i-. Körner. Wsch. Einladung. Der Bedeutung des Sedantages gedenkt die hiesige Bürgerschule durch eine Feier gerecht zu werden, welche am 2. September d. I., vormittags von 10 Mr ab im gütigst überlassenen Saale des »FeldschlößchenS" stattfinden soll. Hierzu ladet ergebenst ein Eibenstock, den 27. August 1891. Das Lehrerkollegium. Dennhardt.