Zweiter Abschnitt. Gymnasium und Realschule gleichwertig. A. Verfassung und Aufgabe. § 1. Art der Arbeitsteilung. Theilung der Arbeit und Spaltung der höheren all gemeinen Bildungsanstalt ist nicht so zu verstehen, als ob die Kette der Kulturvölker, weil zu lang und zu schwer ge worden, zerbrochen werden und die beiden Stücke an zwei Arten von Bildungsschule, einer jeden ihr Stück zu aus schliesslichem Besitze, vertheilt werden sollten. Geschähe dieses, dann freilich würde der Universalismus der höheren allgemeinen Bildung, der gerade eine Zierde des gebildeten Deutschland ist, geschädigt und mit der Zeit vernichtet werden; dann hätten diejenigen Recht, die von der Spaltung der Schule eine Trennung aller Gebildeten in zwei Lager, einenRiss durch die deutscheNation befürchten. Beide Anstalten sollen vielmehr getreu dem historischen Principe der höheren allgemeinen Bildung jene ganze Kette umspannen, und nur der Angriffspunkt und der Schwerpunkt ihrer Thätigkeit soll verschieden sein: das Gymnasium soll nach wie vor seinen Schwerpunkt in dem klassischen Altertume haben, die Realschule soll ihn in die modernen Sprachen und in die Naturwissenschaft legen. 2