über das Nachrichten ohnehin nicht auffindbar sind, höchst frag würdig. Im Osten der Stadt wird man schwerlich zwei Tore in so kurzer Entfernung voneinander angelegt haben. Gab es aber beim Roten Turme kein Tor und war dafür das Johannistor schon vor dem Stadtbrande vorhanden, so wird der ganze ,.Ver such einer Rückbildung der Gründungsanlage“, den Fig. I bei Laudeley wiedergibt, hinfällig. Ob in ungedruckten Quellen Belege für die Angabe Laudeleys vorhanden sind, daß an der Peripherie der Stadt, außer im Norden, Ackerbürger gewohnt hätten, wie er dies auch in seinem Rückbildungsversuch ein zeichnet, entzieht sich meiner Kenntnis; angeführt werden jeden falls keine. Den angeblichen „marktwirtschaftlichen“ Erwägun gen, nach denen die Umgestaltung der Chemnitzer Stadtanlage um 1335 vorgenommen worden sein soll, ist allein schon mit dem Nachweis der früheren Existenz des Johannistores die Grundlage entzogen. Auf sie braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Aber auch die Annahme von „Verkehrsentlastungsstraßen“ ent behrt nicht nur jeglicher quellenmäßiger Unterlage, sondern für die mittelalterliche Zeit auch der Wahrscheinlichkeit. So groß wird man sich den Warendurchgangsverkehr in Chemnitz nun doch nicht vorzustellen haben, daß er nicht hätte über den Markt geführt werden können. Laudeleys Rückbildungsversuch der ursprünglichen Stadtanlage ist somit das Ergebnis einer Anein anderreihung nicht genügend begründeter Hypothesen x ). Besser begründet ist Bernsteins Ansicht, und es nimmt von vornherein für sie ein, daß er selbst ihren hypothetischen Cha rakter hervorhebt. Einer kritischen Nachprüfung hält auch sie freilich nicht in allen ihren Teilen stand. Höchst dankenswert ist vor allem der exakt geführte Nach weis, daß der Stadtgrundriß von 1466 im wesentlichen dem ’) Es ist notwendig, bei diesem Urteil in Erinnerung zu bringen, daß Laudeley nicht Historiker ist, daß der Zweck seiner Arbeit ein bau geschichtlicher ist und daß seine städtebauliche Vorbetrachtung weniger als ein Zehntel ihres Umfanges ausmacht. Über den Gesamt wert der Arbeit ist damit kein Urteil gefällt.