abgespielt haben soll, soll dabei ganz abgesehen werden, da hier für nicht nur jede quellenmäßige Begründung fehlt, sondern eine solche Annahme auch dem völlig widerspricht, was sich über die Besiedlung der Chemnitzer Gegend in jener Zeit erschließen läßt. Die für 1331 bezeugte Landgerichtsstätte auf dem Nikolai- kirchhofe kann doch nicht ohne weiteres in vordeutsche Zeit zurückverlegt werden, zumal die Urkunde, die von dieser Ge richtsstätte berichtet, gerade ein Zeugnis dafür ist, daß solche Dingstätten auch an andere Orte verlegt werden konnten 1 ). In ganz besondere Schwierigkeiten kommt man aber, wenn man sich den Straßenverlauf und die Lage der Tore vergegenwärtigt. Die Hauptstraße der Stadt soll im Westen und Osten vermauert, die nach Süden führende Straße anstatt durch das Chemnitzer Tor durch das Johannistor geführt worden sein, wofür ein Grund weder angegeben wird noch einzusehen ist. Daß eine Kirche für drei Dörfer, als die die Johanniskirche angesehen wird, nicht in einem der Dörfer selbst, sondern vor der Chemnitzer Stadt mauer angelegt worden sein soll, widerspricht allem, was wir über Kirchengründungen dieser Zeit wissen. Die ganze Annahme widerspricht aber auch der schon zitierten Urkunde von 1264, in der die Johanniskirche nun einmal als Kirche der Stadt Chemnitz, wenn auch außerhalb der Mauer, bezeichnet wird 2 ). Bereits vor dem Stadtbrand von 1333 bestand also hier eine Vorstadt, und damit ist auch die Existenz des Johannistores für das 13. Jahrhundert erwiesen. Denn daß vor einer Stadt mit fünf Toren eine Vorstadt gerade dort entstehen könnte, wo kein Tor die Mauer durchbricht, wird niemand annehmen wollen. Bestand aber das Johannistor, so wird die Existenz des in ge ringer Entfernung davon beim Roten Turme vermuteten Tores, *) Cod. II 6, Nr. 13. Die Landdingstätte wird damals nach dem Nikolaikirchhof zurückverlegt. Als Gerichtsstättc kommt sonst noch in Betracht der „Rote Graben", der sich ebenfalls in der Nikolai- vorstadt, in der Nähe des nach Neukirchen führenden Weges befand. 2 ) in sancti Johannis extra muros ac forensi in civitate Kemniz ec- clesiis. Cod. II 6. Nr. 2.