sitze des Patronats, der ihnen von Papst Innozenz IV. bestätigt wird 1 ). Weiter hilft hier eine Bestätigungsurkunde König Adolfs von Nassau von 1294 über ebendiesen Patronat. Er stellt sie aus, cum per privilegia imperatorum, regum Romanorum et prin- cipum sufficienter instructi fuerimus . . . confirmatione papali postmodum subsecuta 2 ). Streitigkeiten um den Patronat waren vorausgeggangen; mit der Untersuchung der Rechtslage war der Bischof von Merseburg beauftragt worden. Unter dem privi- legium principum ist wohl die Urkunde von 1264, unter der päpstlichen Konfirmation diejenige von 1254 zu verstehen. Nach dem Wortlaute der Urkunde von 1294 muß aber dem Merse burger Bischof noch mindestens eine Königsurkunde über den gleichen Gegenstand aus der Zeit vor 1254 vorgelegen haben. Es darf geschlossen werden, daß in ihr die erste Verleihung des Patronats über die Chemnitzer Marktkirche ausgesprochen wurde. Möglich ist, daß sie von König Philipp ausgestellt war, dessen Name im Nekrolog erscheint, von dem mehrere Urkunden für das Altenburger Bergerkloster erhalten sind und der auch dem Kloster Remse Güter verliehen hat 3 ). Die Pfarrkirche St. Ja kobi 4 ) in Chemnitz stand somit nicht seit alters unter dem Patro nate des Klosters, d. h. die Kirche war nicht eine Gründung des Klosters. Deshalb ließ man sich auch vorsorglich den Patronat von Margarete und ihrem Gatten erneut verleihen, als eine Änderung der rechtlichen Stellung des Pleißenlandes eingetreten ’) ecclesiam parochialem in Kemeniz . . . in qua ius habere nosciniini patronatus. Cod. II 6, Nr. 1. 2 ) Cod. II 6, Nr. 5. 3 ) Weitgehender Verlust der Urkunden des Chemnitzer Klosters ist leider eine erwiesene Tatsache. Angeblich hat Abt Hilarius vor 1541 die Originale des Klosters dem Bischof von Meißen übergeben; ihr weiteres Schicksal ist dunkel. Von den im Chemnitzer Schlosse 1597 noch vorhandenen Originalen wurde ein Verzeichnis angefertigt, aus dem sich ergibt, daß auch ein Teil dieser Urkunden verloren ist. Sie wurden bereits im Jahre 1754 vergeblich gesucht. Vgl. Cod. II 6, S. XII. 4 ) Cod. II 6, Nr. 30.