Hälfte des 13. und im 14. Jahrhundert verselbständigten sich auch diese Herrschaften weithin zu kleinen Territorien. Das Reichsterri- torium Pleißenland, in dessen Rahmen sie sich gebildet hatten, fiel der Auflösung anheim. Nicht lange jedoch konnten sich diese Herrschaften solcher Selbständigkeit erfreuen. Alsbald wurden sie von der aufsteigenden wettinischen Landesmacht verschluckt, da das inachtlose Königtum sie nunmehr nicht nur nicht mehr zu beherrschen, sondern auch nicht mehr zu schützen vermochte. Nur wenigen, wie den Herren von Schönburg und den Reußen im Vogtlande, gelang es, die eigene Landesherrschaft zu be wahren. Der Ausdruck dieses Kampfes um die Landesherrschaft sind die schwankenden Besitz- und Lehnsverhältnisse um 1300 im Gebiet östlich von Chemnitz. Nicht weniger als vier Instanzen machten hier nacheinander Rechte geltend: das Reich, das Kloster Hersfeld, die Besitzer der in der Siedlungszeit ent standenen Herrschaften und schließlich der Markgraf von Meißen. In langwierigen Auseinandersetzungen und Kämpfen brachte dieser es schließlich dahin, daß das ganze .Erzgebirge unter seine landesherrliche Botmäßigkeit gelangte. Wenn aber noch um das Jahr 1300 deutsche Könige der wettinischen Machtentfaltung dadurch entgegenzutreten suchten, daß sie östlich von Chemnitz Angehörige ehemals reichsministerialischer Geschlechter auf erz- gebirgischen Burgen einsetzten, so wissen wir jetzt, daß damit in der Tat nur alte Reichsrechte wiederhergestellt wurden. Wenn 1162 selbst im noch weiter östlich gelegenen Gebiet von Frei berg und Altzelle, wo der Markgraf selbst hatte roden lassen, die Landveräußerungen aus seinem Reichslehen nur durch con- cessio und donatio des Königs rechtskräftig werden, dann ist dies ein deutlicher Beweis für diese Annahme. Nicht nur das Westerzgebirge, sondern auch das mittlere Erz gebirge (und ebenso das östliche, das in diese Untersuchung nicht einbezogen werden konnte), sind, so dürfen wir das Ergebnis dieser umständlichen Erörterungen zusammenfassen, noch in staufischer Zeit, vor Beginn der großen Rodungen, Königsgut gewesen. An dem Erzgebirgswald, dem nemus, quod est int er