5» Drittes Kapitel um die Mitte des 12. Jahrhunderts, kurz vor Beginn der bäuer lichen Siedlung, als Königsgut gegolten haben muß oder, was dasselbe ist, als herrenloser Wald. Von Ansprüchen, geschweige denn von Rechten des Markgrafen von Meißen ist hier in dieser Frühzeit keine Spur zu finden. Erst wiederum ostwärts anschlie ßend hat er einen großen Wald, dessen Rodung, wie schon er wähnt, 1162 bereits begonnen hatte, als Reichslehen inne 1 ). Hier erst stoßen wir also auf markgräflich meißnisches Gebiet, und es ist für uns besonders aufschlußreich, daß seine spätere Geschichte in ganz anderen Bahnen verläuft als diejenige des Landes um Chemnitz. Dieses Reichslehen derMarkgrafen von Mei ßen, das sie vermutlich noch vor der Zeit Friedrich Barbarossas erhalten haben 2 ), wurde der Ausgangspunkt für das Vordringen der wettinischen landesherrlichen Gewalt ins Erzgebirge. Zwar wurden zur Zeit Barbarossas auch hier die Reichsrechte noch stark betont. Für die Ausstattung des Klosters Altzelle wurden x ) Cod. I 2, Nr. 308. 2 ) Barbarossa hat in den ersten Jahren seiner Regierung die Wettiner keineswegs begünstigt. Der Grund mag in der Gegnerschaft Markgraf Konrads gegen Heinrich den Löwen und in seiner damit wohl in Zu sammenhang stehenden Nichtteilnahme am Romzuge des Jahres 1154 zu suchen sein. Jedenfalls hat der Kaiser zunächst den Wettinern Besitzungen nicht verliehen, sondern entzogen, z. B. versprach er noch vor Markgraf Konrads Tod dem Böhmenherzog insgeheim die Ober lausitz. Vgl. W. Hoppe, Markgraf Konrad von Meißen. N. A. f. sächs. Gesch. 40, 1919, S. 33. 1158 ist dann die Belehnung tatsächlich erfolgt. Inwieweit die von Konrad vorgenommene Teilung seiner Länder hineinspielt, ist fraglich. Daß hierzu die Zustimmung des Kaisers bei gezogen wurde, kann man allenfalls aus einer Urkunde des Grafen Dedo von 1174 (Cod. I 1, Nr. 262) entnehmen: in pago noslro Rocheliz, qui regali donatione et privilegii confirmatione paterna ad nos here- ditate transivit, doch ist der Schluß nicht zwingend. — Das Reichs lehen südlich der Freiberger Mulde wird 1162 zum Burgward Mochau gerechnet. Es war also in ähnlicher Weise das Burgwardgebiet in den angrenzenden Wald ausgedehnt worden, wie das Kloster Hersfeld dies bei seinen Burgwarden Döbeln und Hwoznie versuchte, nur daß in diesem Fälle eine königliche Anerkennung und Belehnung, wohl noch unter Konrad HI. oder Lothar, erfolgte.