Drittes Kapitel Klosterland verstanden werden kann, wird bereits erwähnt. Sie ist vor der Gründung von Altzelle (1162) entstanden, denn im Gegensatz zu Chemnitz wird Altzelle nicht genannt, obwohl sein Gebiet ostwärts angrenzt, wie Chemnitz im Westen. In dem Landstrich, der Altzelle bei seiner Gründung zugewiesen wurde, hatte Markgraf Otto schon vor 1162 roden lassen, und eine Aus messung nach Hufen war erfolgt. Seine Westgrenze folgt strecken weise nach der Grenzbeschreibung von 1185 der Großen Striegis, die zugleich die Ostgrenze des Hersfelder Gebiets ist. 1185 werden hier Dörfer genannt (Bockendorf, Frankenstein, die vier Dörfer Eckards, Langenau). Von solchen ist aber in der Hersfelder Auf zeichnung noch nicht die Rede, sie bestanden bei ihrer Abfassung noch nicht 1 ). Es scheint, daß die Rodungen des Markgrafen teilweise die Striegis nach Westen überschritten, daß also hers- feldischer Besitz usurpiert worden war. Das Umgekehrte ist schwer denkbar Hätten die Beauftragten des Klosters unrecht mäßig Gebiet in Anspruch genommen, das der Markgraf bereits hatte roden lassen, so wäre dies schwerlich ohne Niederschlag in den Quellen geblieben, während umgekehrt sehr leicht erklär lich ist, daß der Markgraf in einem Walde roden ließ, den die entfernte Abtei zwar beanspruchte, aber nicht schützen und vielleicht nicht einmal beobachten konnte. Die Abtei Hersfeld hat ihren meißnischen Besitz nicht halten und ihre Ansprüche im Erzgebirge nicht durchsetzen können. Sie verblaßten zu einer nur nominellen Lehnsherrlichkeit, einer Angelegenheit der Schreiber, die nur, wenn dies günstig schien, die entsprechenden Pergamente hervorholen mußten. So be riefen sich die Reichsministerialen von Mildenstein darauf, als es einen Streit um Zehntrechte des Meißner Domkapitels galt 2 ). Im Grunde beruhten die Hersfelder Ansprüche auf Usurpation, auf Ausdehnung von Burgwardbezirken ins Waldgebiet hinein, *) Die 14 zum HioilS Lubine gehörigen Dörfer sind nördlich der Mulde im altbesiedelten Lande zu suchen. Vgl. Bönhoff^.X A. f. sächs. Gesch. 36, S. 122 ff. 2 ) Vgl. S. 43 Anin. 2 und 3.