gefunden, falls hier die Vogtei ebenso wie auf dem Lauterberge geordnet gewesen wäre. Allenfalls wäre als Vogt eines wetti- nischen Eigenklosters in Chemnitz noch Ottos Bruder, Graf Dedo, in Betracht gekommen. Ihm war bei der Teilung des väterlichen Besitzes das Gebiet um Groitzsch und Rochlitz zugefallen, als dessen Zubehör das Chemnitzer Kloster möglicherweise hätte gelten können. Gerade er aber sah sich veranlaßt, für sich und die Seinen vor 1168 das Kloster Zschillen zu stiften, in dem er mit seiner Gattin auch begraben liegt. Sein schönes romanisches Grabdenkmal ist noch heute in der Klosterkirche, der jetzigen Wechselburger Schloßkirche, vorhanden. Auch diese Möglich keit scheidet also aus. Zudem läßt der Vergleich mit der Ge schichte der genannten wettinischen Stiftungen, der hier im einzelnen nicht durchgeführt werden soll, ohnehin mit aller Deutlichkeit erkennen, daß das Kloster Chemnitz zu den Wet tinern des 12. und beginnenden 13. Jahrhunderts in einem anderen, nur ganz losen Verhältnis stand. Selbst ein flüchtiger Blick in die ältesten Urkunden dieser Klöster zeigt, wie hier die Dinge ganz anders liegen als in Chemnitz. Schließlich ist noch auf folgendes hinzuweisen. Als im Jahre 1236 wegen des völligen Verfalls des Klosters in geistlichen und weltlichen Dingen, der so weit ging, daß eine Reformation durch den eigenen Orden für unmöglich gehalten wurde, eine Übertragung des Klosters an den Zisterzienserorden beabsichtigt war, wurde zu diesem Zweck nicht das wettinische Altzelle, sondern das von den Reichsburg grafen von Leisnig gestiftete und vor 1192 dem Reiche über eignete Buch ins Auge gefaßt 1 ). Aber haben wir denn außer der einen Erwähnung wettinischer Vogteirechte Anhaltspunkte, daß der Teil des Erzgebirgsvor landes, in dem Kloster und Stadt Chemnitz entstanden, in der Tat im zweiten Drittel des 12. Jahrhunderts in der Hand der Wettiner war, sei es als Allod, wie es hätte der Fall sein müssen, wenn man Zugehörigkeit zu Rochlitz annimmt 2 ), sei es als Reichslehen ? *) Corl. II. 6, Nr. 308. 2 ) Vgl. S. 44 mit Anm. 1.