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dem Bergregal in der Mark belehnt waren x ). Träfe diese Annahme zu, so würden die Wettiner folgerichtigerweise auch als die Gründer der Stadt Chemnitz zu gelten haben; nicht als Rechts nachfolger des deutschen Königs, sondern als Eigenkirchen herren des Chemnitzer Klosters, auf dessen Gebiet sie eine Stadt gründeten, wären sie Stadtherren in Chemnitz gewesen. Es §oll auf sich beruhen, daß im Kloster selbst im 13. Jahr hundert Kaiser Lothar als der Stifter galt, wie aus dem Nekrolog hervorgeht. Die beiden Notizen, die Kaiser Lothar und Kaiserin Richenza als Gründer des Klosters bezeichnen, gehören in der Tat nicht zum ursprünglichen Bestand des Totenbuchs, wenn auch die Hand, die die Zusätze machte, noch dem 13. Jahrhun dert angehört. Es wäre immerhin möglich, daß damals der recht liche Vorgang bei der Klostergründung nicht mehr durchschaut wurde oder daß man ihn zum höheren Ruhme und rechtlichen Vorteil des Klosters, vielleicht im Kampfe um die Vogtei, ab sichtlich falsch a.uffaßte, obwohl ein Zusatz im Totenbuch des Klosters nach außen hin kaum irgendwie eine Wirkung haben konnte und m. E. guten Glauben voraussetzt. Schwerwiegender ist schon, daß man bereits 1216 in der Kanzlei Friedrichs II. das Kloster als eine königliche Gründung bezeichnete 2 ). Aber auch hier könnte eingewandt werden, der entsprechende Passus sei vielleicht infolge falscher Angaben der Empfänger in die Ur kunde gekommen. Es soll auch kein Wert darauf gelegt werden, daß die Urkunde Konrads III. von 1143 die einzige ist, die von der wettinischen Vogtei weiß, und daß wir die Vogtei später in anderen Händen finden. Es wurde oben gezeigt, daß es immerhin denkbar ist, daß den Wettinern in der Zeit der Thronkämpfe im Beginne des 13. Jahrhunderts, etwa im Jahre 1213, nicht nur eine Vogtei im Auftrage des Königs, sondern eine Gründer vogtei entrissen wurde, was gleichbedeutend mit dem Verluste J ) Cod. 1, 2 Nr. 510 (vor 1185). Es handelt sich um die Silberfunde der Freiberger Gegend. 2 ) Cod. II 6, Nr. 304. Da das Original nicht erhalten ist, läßt sich nicht sagen, ob es sich etwa um eine Empfängerausfertigung handelt.