widerspricht dem somit der im Zinsregister entgegentretende Zustand. In Wirklichkeit ist die Landschenkung auch gar nicht in der angegebenen Weise durchgeführt worden, es sind von vornherein nicht zwei Meilen im Umkreis in den Besitz des Klosters gekommen. Aus dem Zinsregister selbst ist dies zu ent nehmen. Der angeführte Klosterbesitz erstreckt sich nur im Süden von Chemnitz, keineswegs im Umkreise. Ebenfalls nur im Süden von Chemnitz liegen die Klosterdörfer, die später in der Stadt zollfrei sind '). Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß in der Stauferzeit Gründung königlicher Städte auf Klosterbesitz, wo der König lediglich Vogteirechte wahrnahm, durchaus mög lich ist; K. Weller hat im schwäbischen Gebiet derartiges wieder holt beobachten können 2 ). Aus der 1143 bestätigten Schenkung ist also ein Schluß auf die ursprüngliche Stadtherrschaft des Abtes nicht zu ziehen. Die erste Nachricht, die wir über die Stadtherrschaft in Chemnitz haben, nennt vielmehr einen ganz anderen Stadtherrn: das Reich. Im Jahre 1290 galt die Stadt Chemnitz als Reichs stadt, civitas imperio attinens 3 ), und noch deutlicher wird 1298 betont 4 ), daß sie u n m i 11 e 1 b a r unter dem Reiche stehe: civitas .. alter denn doch nicht, daß man bei einer Landschenkung es unterlassen hätte, ihre Lage wenigstens ungefähr zu bestimmen, und daß man die Größe durch die Länge der Grenzlinie ausgedrückt hätte, was ja geo metrisch unmöglich ist. Subjekt des Satzes ist sui termini. *) Der Fall, daß eine königliche Landschenkung an ein Kloster nicht in der ursprünglich vorgesehenen Form durchgeführt wurde, ist auch beim benachbarten Reichskloster Remse eingetreten. Zu seiner Grün dung wurden 1143 dem Mutterkloster Bürgel 100 Königshufen im pleißnischen Königswalde überwiesen; wirklich vermessen wurden dann aber nur halb so große fränkische Hufen. Vgl. Schlesinger, Schön- burgische Lande, S. 55 f. 2 ) ZRG. Germ. Abt. 54, 1934, S. 196 f. Württ. Vjh. f. Lgesch. N. F. 36, 1930, S. 145 ff. Zs. f. württ. Lgesch. 1, 1937, S- 54. 3 ) Cod. II 6, Nr. 3. 4 ) Cod. II 6, Nr. 7. Vgl. auch Nr. 5: oppidum nostrum in Urkunde König Adolfs von 1294, 1296 urkundet dieser in Chemnitz, ebenda Nr. 6.